Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 2944/96

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.