Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1224/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Jugendhilfeleistungen, die der Beklagte den Beigeladenen für die Tochter der Klägerin (E. N. , geb. am 16. Juli 1984) bewilligt hat. Der Kindesvater verstarb 1986. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Ehemann eine intime Beziehung, die von der beigeladenen Ehefrau geduldet wurde. Es kam zu einem Zusammenleben beider Familien - die Beigeladenen haben selbst vier eigene Kinder - in der Art einer Großfamilie. Im Frühjahr 1991 zogen die Beigeladenen von D. nach R. um. Da die Beziehungen zwischen den Beigeladenen und der Klägerin inzwischen gestört waren, lebte die Klägerin in einer eigenen Wohnung in D. , die sie zuvor eine Zeit lang mit dem beigeladenen Ehemann bewohnt hatte. Sie siedelte sodann nach D. über und lebt seit Oktober 1991 in E. .
3Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 24. Juni 1991 trafen die Klägerin und die Beigeladenen folgende Abmachung: "Ausgehend von der Tatsache, daß E. N. seit etwa drei Jahren in der Familie S. lebt und zu G. und R. S. eine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt hat, sowie zu deren Kindern eine enge Geschwisterbindung besitzt, sind wir übereingekommen, daß E. weiterhin in Familie S. als Pflegekind lebt."
4Am 9. Juli 1991 beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt des Beklagten die Bewilligung von Jugendhilfe - Vollzeitpflege - in der Form der Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie der Beigeladenen. Die Hintergründe der Unterbringung wurden dabei nicht offenbart. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1991 , adressiert an die "Familie S. ", Pflegegeld gemäß §§ 39, 33 KJHG rückwirkend ab 9. Juli 1991 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 969,- DM.
5Im September 1991 wurde dem Jugendamt bekannt, daß die Klägerin ihre Tochter wieder zu sich nehmen wollte. Sie stellte mit Schriftsatz vom 15. November 1991 einen Antrag auf Herausgabe des Kindes bei dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - R. . Das Vormundschaftsgericht lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Kindesherausgabe durch Beschluß vom 4. Dezember 1991 ab und ordnete gemäß § 1632 Abs. 4 BGB an, daß die Tochter der Klägerin zunächst bis zur Klärung der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl dienlich sei, zumindest aber für die Dauer von zunächst drei Monaten in der Pflegefamilie der Beigeladenen verblieb. Der Klägerin wurde insoweit zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die vorbenannte Zeit auf das Jugendamt der Stadt R. als Ergänzungspfleger übertragen. Das Landgericht D. wies die dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 13. Juli 1992 zurück. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung aus, aufgrund des Aufenthalts des Kindes während einer Dauer von mindestens dreieinhalb Jahren in der Familie der Beigeladenen sei sein Wohl durch eine sofortige Herausnahme aus der Pflegefamilie gefährdet. In dem Verlangen der Klägerin sei eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge zu sehen. Auch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren erreichte die Klägerin ihr Ziel auf Herausgabe des Kindes nicht. Das Amtsgericht R. lehnte einen entsprechenden Antrag mit Beschluß vom 11. Mai 1994 ab und ordnete den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie der Beigeladenen an. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts D. vom 22. August 1994 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht D. wies die weitere Beschwerde durch Beschluß vom 20. Mai 1996 zurück.
6Zwischenzeitlich war es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Jugendamt des Beklagten und dem Jugendamt der Stadt E. über die örtliche Zuständigkeit gekommen, die dazu führten, daß den Beigeladenen ab 1. März 1993 Pflegegeld durch das Jugendamt der Stadt E. bewilligt wurde. Ab 1. Januar 1995 sah der Beklagte erneut seine Zuständigkeit als gegeben an und bewilligte den Beigeladenen mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 bis auf weiteres Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.115,- DM. Nachdem die Hilfeleistung durch Bescheid vom 29. September 1995 mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eingestellt worden war, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1996, gerichtet an die Beigeladenen, rückwirkend ab 1. Oktober 1995 die Hilfeleistungen in Höhe eines Betrages von monatlich 1.159,- DM wieder auf.
7Mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 war der Klägerin mitgeteilt worden, im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse werde für den Zeitraum ab 11. September 1991 von der Forderung eines Kostenbeitrags für die erbrachte Jugendhilfe abgesehen. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 1994 forderte der Beklagte einen Kostenbeitrag in Höhe der Waisenrente. Der Klägerin wurde unter dem 17. Januar 1995 mitgeteilt, im übrigen werde von der Heranziehung zu den Kosten gem. § 93 Abs. 6 SGB VIII abgesehen.
8Die Klägerin hat am 29. März 1996 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, 1. den Bescheid des Beklagten vom 28. August 1991, gerichtet an die Eheleute S. , soweit Hilfe zur Erziehung ab 1. Oktober 1991 gewährt wird, aufzuheben;
92. den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1994, gerichtet an die Eheleute S. , soweit Hilfe zur Erziehung ab 1. Januar 1995 gewährt wird, aufzuheben;
103. den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 1996, gerichtet an die Eheleute S. , soweit Hilfe zur Erziehung ab 1. Oktober 1995 gewährt wird, aufzuheben,
114. hilfsweise zu den Anträgen 1. bis 3. festzustellen, daß die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die vorgenannten Zeiträume rechtswidrig gewesen ist bzw. rechtswidrig ist.
12Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13Die Beigeladenen haben erstinstanzlich keinen Prozeßantrag gestellt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit ihrem Hauptantrag stattgegeben. Daraufhin sind die Hilfeleistungen an die Beigeladenen ab Februar 1997 eingestellt worden.
15Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen ist die Berufung gegen das angefochtene Urteil durch Beschluß vom 31. Oktober 1997 zugelassen worden.
16Der Beklagte verweist zur Berufungsbegründung auf sein gesamtes Vorbringen in erster Instanz und macht darüber hinaus geltend, die angefochtene Entscheidung habe die Bindung des Jugendamtes an die im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Klagerechts der Klägerin.
17Die Beigeladenen haben zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantragsverfahren verwiesen und auf die Berufungsbegründung des Beklagten Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz, der innerhalb der antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist, machen sie außerdem geltend: Der Widerspruch der Klägerin gegen die Gewährung von Jugendhilfe sei rechtsmißbräuchlich, nachdem ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Das angefochtene Urteil enthalte eine Reihe von unzutreffenden Feststellungen, die im einzelnen dargestellt werden. Die Klage der Klägerin sei unzulässig. Gegen die beanstandete Hilfegewährung sei nicht form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt worden. Die Klägerin sei durch die angefochtenen Bewilligungsbescheide auch nicht beschwert. Die Einschränkung ihres elterlichen Sorgerechts beruhe nicht auf der Bewilligung von Jugendhilfeleistungen, sondern auf den vormundschaftsgerichtlichen Anordnungen. Bei den Bewilligungsbescheiden handele es sich um begünstigende Verwaltungsakte, durch die die Klägerin auch nicht dadurch beschwert sei, daß sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde. Auf eine derartige Heranziehung habe der Beklagte gemäß § 93 Abs. 6 SGB VIII verzichtet. Das Jugendamt des Beklagten sei auch zu Recht von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Gewährung von Hilfe zur Erziehung notwendig und geeignet gewesen.
18Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Bescheid vom 28. August 1991 in der Gestalt des Bescheides vom 17. Februar 1992 aufgehoben wird, soweit Hilfe zur Erziehung ab 1. Oktober 1991 gewährt wird,
20hilfsweise,
21den Beiladungsbeschluß vom 2. Dezember 1996 aufzuheben.
22Sie hält die Berufungen für unzulässig. Die Beigeladenen seien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil sie zu Unrecht beigeladen worden seien. Das Rechtsmittel des Beklagten entspreche nicht den Anforderungen an die Berufungsbegründungspflicht. Im übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Insbesondere könne ihr die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts sei sie berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Jugendhilfemaßnahmen zu beantragen, und demgemäß auch, der Bewilligung zu widersprechen. Sie sei durch die angefochtenen Bescheide auch in ihren Rechten, insbesondere in ihrem durch Art. 6 GG geschützten elterlichen Sorgerecht, beeinträchtigt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und der beigezogenen Vorgänge (Beiakten 1-16) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
26Das angefochtene Urteil beschwert beide Rechtsmittelführer, insbesondere auch die Beigeladenen.
27Die Beiladung ist zu Recht erfolgt.
28Vgl. zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels eines rechtswidrig Beigeladenen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43 = DVBl 1971, 587; Beschluß vom 16. September 1977 - I B 78.76 -, HFR 1978, 458; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951; Beschluß vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1981 - 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 1992 - 5 L 193/91 -, FEVS 42, 329.
29Es handelt sich um eine notwendige Beiladung iSv § 65 Abs. 2 VwGO, weil die Beigeladenen an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Durch die Aufhebung der an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide wurde rückwirkend der Rechtsgrund für die darauf beruhende Vermögensverschiebung (Leistung von Jugendhilfe) beseitigt. Unerheblich ist insofern, ob die Beigeladenen Inhaber des Anspruchs auf Gewährung der Jugendhilfeleistungen waren und ob ihnen für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung die erforderliche Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation zugestanden hätte. Allein ihre Eigenschaft als Adressaten der begünstigenden Verwaltungsakte stellt eine Rechtsposition dar, in die durch die Aufhebung der Bewilligungsbescheide eingegriffen wurde. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung des Beiladungsbeschlusses, die bereits im Hinblick auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in Betracht kommen dürfte, vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August 1990 - 8 B 37.90 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99,
30scheitert unter diesen Umständen bereits daran, daß die Beiladung zu Recht erfolgt ist.
31Die Beigeladenen sind auch durch das angefochtene Urteil beschwert. Im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten reicht eine bloße formelle Beschwer bei einem Beigeladenen schon deshalb nicht aus, weil er nicht verpflichtet ist, einen Prozeßantrag zu stellen. Der Beigeladene ist deshalb auch ohne formelle Beschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird. Die erforderliche materielle Beschwer folgt zwar weder allein aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der damit verknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Sie ergibt sich aber aus dem Inhalt der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn der Beigeladene geltend machen kann, dadurch präjudiziell unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein.
32Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 8 B 68.95 -, aaO; Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 = DVBl 1997, 1324; VGH Bad.- Württ., Beschluß vom 17. Januar 1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; HessVGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - II OE 63/74 -, DÖV 1976, 607 (Ls.).
33Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Indem das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide aufgehoben hat, hat es - wie bereits zur Rechtmäßigkeit des Beiladungsbeschlusses ausgeführt - in subjektive Rechte der Beigeladenen eingegriffen.
34Die Berufungen der Rechtsmittelführer erfüllen auch die übrigen in § 124a Abs. 3 VwGO aufgeführten Zulässigkeitsanforderungen. Sie sind form- und fristgerecht begründet worden. Der Beklagte hat mit dem am 10. Dezember 1997 und damit innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses (10. November 1997) eingegangenen Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 dem Begründungserfordernis genügt. Der Schriftsatz enthält einen bestimmten Antrag - das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen -, und er entspricht auch dem Gebot, die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) im einzelnen anzuführen (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Diese Anforderung, die sich an der Regelung des § 519 Abs. 3 ZPO orientiert, vgl. BT-Drucks. 13/3993 S. 13 zu Nr. 16 (§ 124a VwGO),
35dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer im Interesse einer Straffung des Berufungsverfahrens zu veranlassen, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung zu liefern, die erkennen läßt, zu welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Die bloße Wiederholung bzw. Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.
36Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124a Rn. 23; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124a Rn. 25; Meyer- Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 104; ferner BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93 -, NJW 1994, 1481; Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 -, NJW 1995, 1559; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 -, NJW 1998, 602 (603); Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 519 Rn. 23.
37Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten noch den Anforderungen. Sie ist zwar nicht hinreichend substantiiert, soweit zunächst auf das gesamte Vorbringen erster Instanz verwiesen und dieses zum Gegenstand auch des Berufungsverfahrens gemacht worden ist. Zulässig erscheint aber die Bezugnahme auf das Vorbringen im Verfahren auf Zulassung der Berufung. Eine derartige Bezugnahme reicht aus, wenn in dem Begründungsschriftsatz auf dieses Vorbringen Bezug genommen wird, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, hinsichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Zulassungsantrag (auch) auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt worden ist, weil dann für das Rechtsmittelgericht und die Gegenpartei erkennbar ist, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus der Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; OVG NW, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208 (209); Redeker/von Oertzen, aaO, § 124a Rn. 25.
39So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u.a. auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht formgerecht Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide eingelegt und das angefochtene Urteil habe sich nicht hinreichend mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung auseinandergesetzt. Diese Einwände wären jeweils für sich genommen geeignet, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Unerheblich ist, ob die dargelegten Anfechtungsgründe tatsächlich durchgreifen. Eine Schlüssigkeitsprüfung der Berufungsbegründung findet insoweit nicht statt. Vielmehr ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn lediglich zu einem den Streitgegenstand betreffenden Einzelpunkt eine Begründung erfolgt, die den formellen Erfordernissen genügt.
40Vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - VIII ZR 224/82 -, NJW 1984, 177 (178); Albers in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, aaO, § 519 Rn. 16.
41Selbst wenn man eine Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsantragsverfahren nicht ausreichen lassen wollte, wäre der Berufungsbegründungspflicht hier genügt. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 ergänzend geltend gemacht, in dem angefochtenen Urteil sei die Bindung des Jugend- amtes an die Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden. Damit sollte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, daß das Jugendamt sich bereits deshalb zur Leistung von Jugendhilfe veranlaßt sah, weil die Klägerin es trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht hatte, ihre Tochter aus der Pflegefamilie der Beigeladenen herauszulösen und die Erziehung wieder selbst zu übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der nicht nur das formale Begründungserfordernis erfüllt, sondern dem - wie noch darzulegen sein wird - durchaus auch in der Sache näher zu treten ist. Im übrigen hat der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift auch den Gesichtspunkt der Verwirkung des Klagerechts der Klägerin aufgegriffen.
42Auch die Berufung der Beigeladenen ist hinreichend begründet worden. Der erforderliche Antrag (das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen) ist innerhalb der antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1997 gestellt worden. Ebenfalls innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ist der Schriftsatz vom 2. Februar 1998 eingegangen, der eine Reihe von Anfechtungsgründen - u.a. die nach Auffassung der Beigeladenen fehlende Klagebefugnis der Klägerin - enthält.
43Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben.
44Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Sie macht nicht geltend, durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine derartige Rechtsverletzung kommt hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
45Der Senat sieht sich nicht gehindert, seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt zu stützen, ohne der Klägerin die in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen. Ihr ist insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Die Entscheidung stellt insbesondere kein unzulässiges "Überraschungsurteil" dar. Dies ist nur der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 m.w.N. (st. Rspr.).
47Gemessen an diesen Anforderungen kann hier von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein. Die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der nicht an sie adressierten Bewilligungsbescheide klagebefugt ist, drängt sich - wie für jeden Fall der Drittanfechtung - auf. Demgemäß ist dieser Gesichtspunkt sowohl in dem erstinstanzlichen Urteil (S. 15 f.) als auch in den gewechselten Schriftsätzen - insbesondere in dem der Beigeladenen vom 28. Februar 1997 und in denen der Klägerin vom 4. Februar 1999 (S. 7 - 13) und vom 26. Februar 1999 (S. 14 - 17) - erörtert worden. Auf die Möglichkeit, daß der Senat insoweit eine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung vertreten könnte - hiermit ist im Rechtsmittelzug ohnehin stets zu rechnen -, war die Klägerin durch die Anhörungsmitteilung vom 8. Januar 1999 hingewiesen worden. Damit hatte sie ausreichend Gelegenheit, zu diesem Problemkreis Stellung zu nehmen; einen Anspruch darauf zu hören, welchen Argumenten der Senat insoweit letztlich im einzelnen folgen würde, hatte sie nicht.
48Die Klägerin kann durch die angefochtenen Bewilligungsbescheide schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil es sich ausschließlich um (die Beigeladenen) begünstigende Verwaltungsakte handelt. Die Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide beschränkt sich darauf, den Beigeladenen eine finanzielle Zuwendung - "Pflegegeld" gemäß §§ 39, 33 SGB VIII - zu bewilligen. Ein unmittelbarer Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin ist dadurch nicht erfolgt. Die vorliegende Konstellation erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen in mehrpoligen Rechtsverhältnissen ausnahmsweise eine Drittanfechtung in Betracht kommt.
49Das gilt zunächst hinsichtlich der Grundsätze, die für die sogenannte Konkurrentenklage entwickelt worden sind, soweit diese Fallgruppen dadurch gekennzeichnet werden, daß die Mitbewerber sich um eine Dienststelle (Beamtenrecht) oder um Kontingentmittel (Subventionsrecht) bemühen. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin und die Beigeladenen konkurrieren nicht um die den Beigeladenen bewilligten Jugendhilfeleistungen. Der Klägerin geht es nicht darum, die Mittel selbst zu erhalten. Einen dahingehenden Antrag hat sie auch nicht gestellt.
50Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte. Insbesondere wird durch die Bewilligung von "Pflegegeld" an die Beigeladenen nicht in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG garantierte elterliche Sorgerecht der Klägerin eingegriffen. Das gilt bereits unabhängig davon, in welchem Umfang ihr Sorgerecht durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen eingeschränkt worden ist. Selbst wenn ihr das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt zugestanden hätte, wäre sie darin allein durch die streitgegenständliche Bewilligung von finanziellen Zuwendungen an die Beigeladenen nicht beeinträchtigt worden. Sie wäre nicht gehindert gewesen, in Ausübung ihres Sorgerechts alle Maßnahmen zu ergreifen, die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Herausgabe des Kindes gemäß § 1632 Abs. 1 BGB zu verfolgen. Daran hätte sie die Bewilligung von Pflegegeld an die Beigeladenen nicht hindern können.
51Bei der Folge, daß die wirtschaftliche Unterstützung der Beigeladenen durch den Beklagten möglicherweise zu einer faktischen Verfestigung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie beigetragen hat, handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung. Subjektive Abwehrrechte der Klägerin sind dadurch nicht begründet worden. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in §§ 39, 33 SGB VIII eingeräumte Kompetenz, finanzielle Zuwendungen als sog. Pflegegeld zu bewilligen, dient nicht dem Zweck, in einen Konflikt zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern über den weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie einzugreifen. Die Entscheidung über derartige Meinungsverschiedenheiten ist allein den Vormundschaftsgerichten vorbehalten. Demgemäß kann es nicht Aufgabe der Jugendämter sein, vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen durch die Vorenthaltung von Jugendhilfeleistungen entgegenzuwirken.
52Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Antragsberechtigung. Zwar wäre die Klägerin antragsberechtigt für die Jugendhilfeleistungen gewesen, wenn sie das uneingeschränkte Sorgerecht für ihre Tochter gehabt hätte.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 (435).
54Aus dieser Antragsberechtigung hätte sich aber nicht ihre Befugnis ergeben, gegen eine von ihr nicht beantragte Bewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Eine Verletzung ihrer Rechte erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. Der Senat vermag einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die Bewilligung einer nicht beantragten Sozialleistung ein subjektives Abwehrrecht der antragsberechtigten Person begründet, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht zu erkennen. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Antragsberechtigung nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein soll, wenn Dritten eine Sozialleistung bewilligt wird. Ihre eigene Berechtigung wird dadurch nicht berührt.
55Selbst wenn man aus der Antragsberechtigung grundsätzlich die Befugnis ableiten wollte, eine nicht beantragte Bewilligung anzufechten, hätte der Klägerin diese Möglichkeit in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß dem Klageantrag am 1. Oktober 1991 und endet - mit Unterbrechungen - im Zeitpunkt der Einstellung der auf der Grundlage des Bescheides vom 8. Februar 1996 erbrachten Zahlungen; das war der 1. Februar 1997. Während dieser Zeit war die Klägerin rechtlich gehindert, der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch die Bewilligung des sog. Pflegegeldes an die Beigeladenen zu widersprechen; das gilt im übrigen auch weiterhin. Nachdem es ihr trotz Einschaltung der Vormundschaftsgerichte auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs nicht gelungen war bzw. gelungen ist, die Entfernung ihrer Tochter aus der Pflegefamilie der Beigeladenen zu erreichen, kann sie der Zuwendung wirtschaftlicher Jugendhilfe an die Beigeladenen nicht wirksam widersprechen. Im Interesse des Kindeswohls erscheint es als nicht hinnehmbar, dem Elternteil, der selbst nicht mehr die Erziehung wahrnehmen und auch den Aufenthaltsort des Kindes nicht bestimmen darf, die Möglichkeit zu belassen, die angemessene finanzielle Absicherung des vormundschaftsgerichtlich gebilligten Aufenthalts zu verhindern.
56Vgl. OLG D. , Beschluß vom 21. Februar 1996 - 25 Wx 63/95 -, FamRZ 1997, 105; OLG Hamm, Beschluß vom 20. November 1996 - 11 U 61/96 -, ZfJ 1997, 433; OVG Lüneburg, Urteile vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 -, FEVS 48, 116 = FamRZ 1998, 707, und - 4 L 7172/96 -, NdSRpfl 1997, 156; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373, mit kritischer Anmerkung von Kemper, FamRZ 1998, 328.
57Die Klägerin kann durch die angefochtenen Bewilligungsbescheide auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, daß sie für die entstandenen Aufwendungen zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91, 93 SGB VIII herangezogen worden ist oder möglicherweise noch herangezogen wird. Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht bereits aus der - von der Klägerin behaupteten - Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung, sondern erst aus ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Soweit das geschehen ist, hätte die Klägerin ihre Rechte in den dagegen zulässigen Rechtsbehelfsverfahren wahren können. In diesem Rahmen hätte auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung einer Prüfung zugeführt werden können, da ein Kostenbeitrag nur für rechtmäßig erbrachte Hilfeleistungen gefordert werden kann.
58Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995, aaO S. 1374.
59Die Klägerin dringt auch mit ihrem erstinstanzlich formulierten Hilfsantrag nicht durch. Aus denselben Gründen, aus denen sie durch die an die Beigeladenen adressierten Bewilligungsbescheide nicht in ihren Rechten verletzt, sein kann, kann sie auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht geltend machen (§ 43 Abs. 1 VwGO).
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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