Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5899/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. straße 36-38 in T. , das an die gemeindliche Entwässerung angeschlossen ist.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1994 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück und für das Jahr 1994 u.a. zu Kanalbenutzungsgebühren heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
4Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, die er im wesentlichen wie folgt begründet hat: Der Gebührensatz sei nichtig, weil bei dessen Kalkulation unzulässigerweise vom Wiederbeschaffungszeitwert ausgegangen worden sei. Im übrigen sei durch den hohen Gebührensatz der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, weil in anderen Regionen des Landes erheblich geringere Gebühren als in T. anfielen. Es werde inzwischen eine Belastung in Höhe eines Nettomonatsgehalts erreicht, die außerdem einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beinhalte. Zu rügen sei im übrigen die mangelnde Kostenbeteiligung der Frischwasserproduzenten an den Kosten der Abwasserbeseitigung.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1994 aufzuheben, soweit er zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen worden ist.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Auffassung gewesen, daß die der Heranziehung zugrundeliegende Gebührensatzung wirksames Satzungsrecht sei. Die kalkulatorische Verzinsung sei zwar auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelt worden, jedoch zeige sich nach dem inzwischen vorliegenden Betriebsergebnis für 1994, daß die Gebühr sogar zu niedrig kalkuliert worden sei.
10Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
11Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
12Während des Berufungsverfahrens hob der Rat der Gemeinde T. mit Änderungssatzung vom 22. Mai 1997 die im Falle des Abzugs der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen eingreifende Mindestverbrauchsmenge von 40 cbm je gemeldeter Person rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 1994 auf. Ein Grenzwert für diesen Abzug war für das Jahr 1994 von vornherein nicht vorgesehen.
13Seine aufrecht erhaltene Berufung begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt: Der von der Gemeinde T. zugrundegelegte Frischwassermaßstab werde von ihm nicht beanstandet. Auch greife er mit seiner Berufung nicht den von der Gemeinde T. bei der Kalkulation der Gebühr angesetzten Straßenentwässerungsanteil von geschätzten 25 % an. Aus seiner Sicht werde jedoch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da in anderen Regionen Nordrhein-Westfalens die Abwassergebühren um ein Vielfaches niedriger als in der Gemeinde T. seien. Hinzuweisen sei auch darauf, daß eine Gleichbehandlung sowohl nach den Bestimmungen des EG- Vertrages als auch nach Art. 29 a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gerechtfertigt und erforderlich sei. Er sei zudem weiterhin der Auffassung, daß der Gebührensatz der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Die der Ermittlung des Gebührensatzes zugrundeliegende Kalkulation sei fehlerhaft, weil die kalkulatorischen Abschreibungen unzulässigerweise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden seien. Bei Anwendung des Anschaffungswertes auch auf die kalkulatorischen Abschreibungen würde sich die Berechnung der beklagten Gemeinde T. ganz erheblich ändern und die Grenze der erlaubten Kostenüberschreitung von bis zu 3 % bei weitem überschritten.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung macht er geltend, daß zwar in anderen Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen die Abwassergebühren niedriger seien, allerdings nicht um ein Vielfaches, wie der Kläger behaupte, sondern höchstens um die Hälfte, und dies hauptsächlich in Städten. Dagegen seien in vergleichbaren ländlich strukturierten Kommunen die Abwassergebühren zum Teil um fast das Doppelte höher. Gerade im Abwasserbereich wirkten sich die Besonderheiten der Gemeinde T. als flächengroße Gemeinde im Einzugsbereich von drei Trinkwassertalsperren mit einer schwierigen topographischen Lage sowohl bei der Gemeinde im investiven Bereich als auch für den Gebührenzahler belastend aus. Auch der Gebührensatz sei nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sei eine zulässige Berechnungsmethode. Bei der ursprünglichen Gebührenkalkulation seien zwar die kalkulatorischen Zinsen nach der geänderten Rechtsprechung in unzulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert errechnet worden. Wie jedoch die Betriebsabrechnung 1994 in Verbindung mit den Anlagennachweisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1994, weitere noch einzustellenden Kosten und schließlich ein inzwischen vorliegendes Gutachten zum Straßenentwässerungsanteil der Gemeinde belegten, bestehe für das Jahr 1994 eine Unterdeckung, so daß der Gebührensatz jedenfalls gerechtfertigt sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakten 9 A 5900/95 und 9 A 5742/95, jeweils OVG NW und nebst Beiakten, sowie 7 K 631/93 VG Aachen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
22Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1994 ist rechtmäßig, soweit darin für das Jahr 1994 und das Grundstück L. straße 36-38 in T. Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.
23Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der Gebühren- und Abgabesatzung vom 11. November 1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung vom 25. November 1993 und der für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1994) rückwirkend in Kraft gesetzten Änderungssatzung vom 22. Mai 1997 (GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
24Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen den EG-Vertrag". Gemeint ist wohl, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, die Vorschrift des Art. 130 r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten Rechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die erst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) in einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei unmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten zu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den Marktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten EU-Organe.
25Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. April 1997 - 9 A 4775/95, 9 A 4776/95, 9 A 4821/95, 9 A 3957/95 und 9 A 3959/95 -.
26Auch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegen nicht vor.
27Soweit der Kläger im Hinblick auf niedrigere Gebührensätze in anderen Kommunen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend macht, greift dies aus zweierlei Gründen nicht durch.
28Zunächst gebietet Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren lediglich, daß die von der jeweiligen kommunalen Gebührenregelung betroffenen Gebührenpflichtigen gleich behandelt werden, soweit im wesentlichen gleiche Sachverhalte vorliegen. Eine überwirkende, d.h. über den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommune hinausreichende Bedeutung kommt dem Gleichheitsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht zu. Dies folgt schon aus dem beschränkten Regelungszweck des § 6 KAG, der von seinem Wortlaut her lediglich dazu dient, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich entstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die von der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen, ohne einen landes- oder gar bundesweiten Kostenausgleich zu statuieren.
29Einen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil von der Abwasserbeseitigung der Gemeinde T. haben diejenigen Eigentümer von Grundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - im Gebiet der Gemeinde T. liegen und deren Abwässer von der Gemeinde T. entsorgt werden, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer ihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen Gemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die Gebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der jeweiligen Gemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Besiedlungsart, aber auch durch rechtliche Bindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgungen nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist.
30Führen danach unterschiedliche Entwässerungsstandards zu unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Gemeinden und - damit korrespondierend - zu divergierenden Gebührensätzen in den einzelnen Kommunen, liegen zudem unterschiedliche Sachverhalte vor, die auch aus diesem Grund unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG die Pflicht zu einer nivellierenden Gleichbehandlung nicht zu begründen vermögen.
31Die in diesem Zusammenhang sich stellende Frage eines finanziellen Ausgleichs ist angesichts der auf den gemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard der Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein übergreifender finanzieller Ausgleich hat allenfalls über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüber hinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die Folge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1994 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 15. Dezember 1993, GV NW S. 1006, - GFG - (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 Abs. 5 GFG).
32Ist aber etwa eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1994 maßgebenden Abwasserbeseitigungsplan nicht oder in zu geringem Umfang festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner aktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran anknüpfend - auch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder nur in geringem Umfang erfolgt. Soweit die Höhe der konkreten Gebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine angemessene Korrektur.
33Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Werden, wie hier, über die Gebühr lediglich die aufgrund der Leistungserbringung (Beseitigung von Abwasser im Rahmen der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Bindungen) entstandenen Kosten auf die Leistungsempfänger umgelegt, spricht in der Regel alles dafür, daß der wertmäßige Nutzen des Leistungsempfängers der Belastung durch die Kosten der zu seinen Gunsten erfolgten Leistungserbringung entspricht, wenn nicht sogar im Hinblick auf die Bedeutung der abwassermäßigen Erschließung für die Grundstücksnutzung höher liegt als diese. Abgesehen davon steht die von dem Kläger im konkreten Fall zu zahlende Gebühr mit einem Satz von 5,80 DM/cbm jedenfalls nicht in einem gröblichen Mißverhältnis,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162,
35zu der für diesen Betrag von der Gemeinde T. nach dem für sie geltenden Abwasserbeseitigungsstandard erbrachten Leistung der umweltgerechten Beseitigung von 1 cbm - d.h. von 1.000 l - Abwasser (0,0058 DM/l).
36Ein Verstoß gegen Art. 29 a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NW) ist nicht gegeben. Art. 29 a LV NW, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, enthält entsprechend seinem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen lediglich die Bestimmung eines - den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der Landesverfassung im übrigen gleichrangigen - Staatsziels.
37Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. April 1997, a.a.O.
38Wie schon der Begriff Staatsziel" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv - öffentliche Rechte des einzelnen.
39Vgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT 1997, 62 ff. (63).
40Aus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall wohl nach Auffassung des Klägers durch den fehlenden Ausgleich der gegenüber anderen Kommunen erhöhten Abwasserreinigungskosten gegeben sein soll, kann der einzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten.
41Der in § 2 GS festgelegte einheitliche Frischwassermaßstab zur Umlegung sowohl der Kosten der Schmutzwasser- als auch der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5 2. Absatz bis S. 7 2. Absatz einschl. des Urteilsabdrucks) wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. Der Anteil der Großwasserverbraucher (30) liegt mit 1,1 % (30 von insgesamt 2.717 veranlagten Verbrauchern) deutlich unterhalb der im Rahmen der Maßstabsgestaltung zu beachtenden Grenze von 10 %.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, David, Abgabenrecht Nr. 63; OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -.
43Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß entgegen den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts in der Gemeinde T. eine inhomogene Bebauung vorzufinden ist, sind nicht gegeben; weitere diesbezügliche Feststellungen sind mithin nicht geboten, zumal der Kläger die Zulässigkeit des Frischwassermaßstabes ausdrücklich unbeanstandet gelassen hat.
44Die Ermittlung des in § 2 Abs. 7 Satz 1 GS festgesetzten Gebührensatzes von 5,80 DM/cbm ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
45Allerdings war die ursprüngliche Kalkulation fehlerhaft. Dies folgt jedoch nicht bereits aus dem Umstand, daß die kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden sind; nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine derartige Ermittlung zulässig.
46Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233.
47Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Klägers, der seinerzeit in dem vorzitierten Verfahren von dem Oberverwaltungsgericht angehörte Gutachter habe die Auffassung vertreten, daß sich eine derartige Abschreibung aus dem Ziel der Gewinnmaximierung rechtfertige und eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten nur für gewinnstrebige Unternehmen anzuerkennen sei, wohingegen die Kommunen, so der Kläger, bei der Gebührenerhebung nach dem Kostenüberschreitungsverbot gerade keinen Gewinn erwirtschaften dürften, führt nicht weiter. Nicht das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, sondern allein die Regelung in § 6 Abs. 2 KAG definiert, welche Kosten in der Gebührenkalkulation angesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG allein maßgebend, ob ein betriebswirtschaftlicher Grundsatz existiert, aufgrund dessen nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden kann. Der Gesetzgeber hat zudem in § 6 Abs. 2 KAG bewußt allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt. Damit müssen sich die betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe (nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand) feststellen lassen,
48vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. (S. 11 und 21 des Urteilsabdrucks),
49die naturgemäß auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die Lösung der sich hieraus ergebenden Spannungslage mag de lege ferenda bedenkenswert sein; als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrundezulegen.
50Da bei allgemeinen Wirtschaftsbetrieben des privaten Sektors, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil festgestellt hat, ein betriebswirtschaftlicher Grundsatz besteht, wonach nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden kann, und eine grundsätzliche Abkehr von dieser Auffassung nicht festzustellen ist, können sich die Gemeinden diesen Grundsatz für ihre Kostenrechnung zu eigen machen. Eine Kostenüberschreitung oder gar eine Gewinnerzielung ist damit nicht verbunden, weil das Kostenüberschreitungsverbot an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber seinen Inhalt bestimmt.
51Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR 1993, 313.
52Der Berechnung der Höhe des konkreten Jahresabschreibungsbetrages 1994 liegt jedoch ein methodischer Ansatz zugrunde, der § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG widerspricht. Hiernach sind die Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen. Diese Regelung setzt voraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden Nutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist.
53Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.( S. 26 des Urteilsabdrucks).
54Eine Änderung dieses Prozentsatzes kann insoweit nur eintreten, wenn die Prognose der Nutzungsdauer während ihres Laufs korrigiert werden muß. Ein derartiger Fall ist hier gegeben, da u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1994 die zunächst prognostizierte Nutzungsdauer aller Anlagen (Kanalleitungen: 100 Jahre, Kläranlagen baulicher Teil: 100 Jahre, sonstige Kanalbauwerke: 100 Jahre und Maschinen: 25 Jahre) auf realistischere, geringere Werte korrigiert worden ist (Kanalleitungen: 80 Jahre, Kläranlagen baulicher Teil: 40 Jahre, sonstige Kanalbauwerke: 50 Jahre und Maschinen: 20 Jahre). Auch in diesem Fall ist dann aber für die Zukunft entsprechend der neuen mutmaßlichen Nutzungsdauer in jedem Jahr wiederum der korrigierte, aber gleiche Prozentsatz der Berechnung zugrundezulegen.
55Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.( S. 26 des Urteilsabdrucks).
56Die Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrages für eine Leistungsperiode hat danach allein auf der Grundlage der in dieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der Nutzungsdauer zu erfolgen, etwa nach der Formel:
57Wiederbeschaffungszeitwert (korrigierte) Gesamtnutzungsdauer.
58Der Umstand, daß in früheren Veranlagungszeiträumen andere Abschreibungssätze gültig waren, hat auf den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum keine Auswirkung, da jede Kalkulation allein nach den für sie maßgebenden Prognosen aufzustellen ist.
59Diesen Anforderungen genügt die Berechnung nicht, denn die bisher erfolgte Berechnung des Jahresabschreibungsbetrages nach der Formel:
60Wiederbeschaffungszeitwert x bisherige Nutzungsdauer Gesamtnutzungsdauer
61- bisherige Abschreibung = Jahresabschreibung
62bezieht die nach der ursprünglich prognostizierten höheren Nutzungsdauer und den darauf beruhenden niedrigeren Abschreibungssätzen ermittelte Summe der bisherigen Abschreibungen" in die Berechnung des Jahresabschreibungsbetrages mit ein. Das hat zur Folge, daß der Jahresabschreibungsbetrag 1994 von den aus der Sicht des Veranlagungszeitraums 1994 nicht mehr zutreffenden Abschreibungssätzen (mit)bestimmt wird und dadurch prozentual jährlich wechselt, die Abschreibung also gerade nicht nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig bemessen wird. Die - unzulässige - Berücksichtigung der in dieser Art und Weise ermittelten Summe der bisherigen Abschreibungen" als Subtrahend hat zur Folge, daß der danach ermittelte Jahresabschreibungsbetrag gegenüber dem unter Anwendung der zutreffenden, höheren Abschreibungssätze zu berechnenden Jahresabschreibungsbetrag strukturell zu hoch ausfällt.
63Die ursprüngliche Kalkulation war des weiteren deshalb fehlerhaft, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden sind. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist.
64Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.
65Zusätzlich unterlag die Ermittlung des Restbuchwertes sowohl in der ursprünglichen Kalkulation als auch in der Betriebsabrechnung 1994 und in den im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagennachweisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1994 dem gleichen methodischen Fehler wie die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen. Denn auch insoweit sind lediglich die nach den bisherigen niedrigeren Abschreibungssätzen erwirtschafteten Abschreibungen von dem Anlagenwert abgesetzt worden. Statt dessen hätte etwa die Formel
66Anschaffungswert x (korrigierte) Restnutzungsdauer (korrigierte) Gesamtnutzungsdauer
67verwendet werden müssen. Der falsche methodische Ansatz führt dazu, daß auch der Restbuchwert bei der Ermittlung der Zinsbasis übersetzt war.
68Schließlich hatte die Gemeinde zu Unrecht unter der Kostenposition "Abwasserabgabe Niederschlagswasser" einen Betrag von 85.642,80 DM eingestellt. Hierbei handelte es sich um die Summe der für die Jahre 1990 und 1991 zu zahlenden Abwasserabgaben, die als periodenfremde Kosten für den Veranlagungszeitraum 1994 nicht ansatzfähig sind.
69Diese Mängel sind jedoch im Berufungsverfahren geheilt worden. Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß.
70Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O.
71Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind.
72Dies liegt hier vor. Zunächst ist das Abzugskapital (Zuschüsse und Beiträge Dritter) bei der Ermittlung der Basis der kalkulatorischen Verzinsung zuungunsten der Gemeinde teilweise doppelt abgezogen worden, obwohl § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG lediglich gebietet, das Abzugskapital einmal vollständig aus dem noch in der Anlage gebundenen Kapital herauszurechnen.
73Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -.
74Denn bereits mit den auf die gesamten Investitionskosten und damit auch auf die hierfür erhaltenen Zuschüsse und Beiträge bezogenen Abschreibungen ist das Abzugskapital im Restbuchwert nur noch in verminderter Höhe enthalten und gleichwohl vom Restbuchwert in voller Höhe abgesetzt worden. Berücksichtigt man hingegen die bereits erfolgten Abschreibungen des Abzugskapitals und zieht diese vom Gesamtabzugskapital ab, verbleibt naturgemäß ein geringerer Abzugsbetrag, so daß sich die Zinsbasis erheblich erhöht.
75Hinzuzurechnen sind die zunächst nicht in die Kalkulation eingestellten, aber vom Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachten, nach § 6 Abs. 2 KAG dem Grunde nach ansatzfähigen und der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kostenpositionen der Abwasserabgabe Niederschlagswasser 1994 und Kanalnetzuntersuchungen. Der Senat läßt offen, ob die darüberhinaus nachgewiesenen Gutachterkosten von 43.363,30 DM zur Frage der Bildung eines Eigenbetriebes für die Abwasserbeseitigung ansatzfähig sind, da diese sich auf das Ergebnis nicht mehr auswirken.
76Hiernach und unter zusätzlicher Berücksichtigung der aus der Betriebsabrechnung zu entnehmenden unveränderten übrigen Kostenpositionen ergibt sich im einzelnen folgendes:
77Auf der Grundlage der maßgebenden (korrigierten) Abschreibungssätze errechnen sich kalkulatorische Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Höhe von 1.974.495,00 DM.
78Als kalkulatorische Zinsen ist auf der Basis der Anschaffungswerte ein Betrag von rund 1.455.540,00 DM anzusetzen. Nach den vom Beklagten im einzelnen vorgelegten Anschaffungswerten, die von dem Kläger nicht angegriffen worden sind und hinsichtlich derer sich auch dem Senat keine Bedenken aufdrängen, ergibt sich bei Anwendung der zutreffenden (korrigierten) Abschreibungssätze ein Anschaffungsrestwert von 58.292.762,00 DM. Abzüglich des nach den Abschreibungen noch verbleibenden Abzugskapitals von lediglich 40.098.515,00 DM, ergibt sich ein zu verzinsender Betrag von 18.194.247,00 DM. Dabei sind zugunsten der Gebührenpflichtigen sowohl die Investitionspauschalen als auch die seit 1984 aufgelaufenen Ausgleichszahlungen der Wasserverbände in voller Höhe im Abzugskapital belassen worden, obwohl fraglich ist, ob es sich hierbei um i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bei der Verzinsung zwingend zu berücksichtigende Zuschüsse und Beiträge Dritter handelt.
79Bei einem zu verzinsenden Betrag von 18.194.247,00 DM und einem zulässigen Zinssatz von 8 %,
80vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.,
81errechnet sich der oben genannte Zinsbetrag von rund 1.455.540,00 DM.
82Zuzüglich der nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen von 66.910,00 DM (Abwasserabgabe Niederschlagswasser 1994) und 336.205,00 DM (Kanalnetzuntersuchung) sowie der unveränderten übrigen Kosten aus der Betriebsabrechnung 1994 betragen die Gesamtkosten 5.063.493,00 DM. Abzüglich der Einnahmen nach der Betriebsabrechnung und des aufgrund der geänderten Kosten neu zu berechnenden Straßenentwässerungsanteils der Gemeinde (unter Beibehaltung des Gemeindeanteils von 25 % der Gesamtkosten) verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 3.498.608,00 DM.
83Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinde T. den an sich ausschließlich für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geltenden Straßenentwässerungsanteil pauschal mit 25 % auf die um die Einnahmen und die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen verminderten Gesamtkosten einschließlich der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung angesetzt hat, was nach dem inzwischen erstellten Gutachten, das den Anteil mit knapp 15 % ermittelt hat, fraglich erscheint.
84Legt man den umlagefähigen Aufwand von 3.498.608,00 DM auf die für das Jahr 1994 nach Abzug des mindestverbrauchsmengenbezogenen Anteils verbleibende Abwassermenge von 567.580 cbm um, errechnet sich ein Gebührensatz von rund 6,16 DM/cbm. Angesichts des festgesetzten Gebührensatzes von lediglich 5,80 DM/cbm besteht danach eine deutliche Unterdeckung (0,36 DM/cbm), so daß der festgesetzte Gebührensatz jedenfalls gerechtfertigt ist.
85Fehler bei der konkreten Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der hiernach wirksamen Gebühren- und Abgabesatzung sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
86Soweit der Kläger allgemein die Höhe der Gebühren beanstandet, führt dies nicht weiter. Handelt es sich, wie hier, um nach § 6 KAG dem Grunde und der Höhe nach ansatzfähige Kosten, sind diese auch in voller Höhe von den Gebührenpflichtigen (anteilig) zu tragen; ein allgemeines, über den Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO) hinausreichendes Zumutbarkeitskriterium besteht nach der hier einschlägigen und den erkennenden Senat gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bindenden Rechtslage nicht.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
88Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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