Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 6272/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
3Das Verwaltungsgericht hat in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger gegen die bestandskräftige Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Januar 1991 verstoßen habe, indem er durch Bespannen des Stahlrohrgerüstes mit einer Plane und deren Befestigung mit Holzlatten bauliche Maßnahmen durchgeführt habe. Daraufhin habe der Beklagte das ordnungsgemäß angedrohte Zwangsgeld mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 1993 in Höhe von 5.000,- DM festsetzen und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- DM androhen dürfen.
4Am 4. Oktober 1995 hat der Kläger gegen den am 8. Septem- ber 1995 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, es sei fraglich, ob es sich bei der Stahlrahmenkonstruktion überhaupt um ein Gebäude handele, da eine ständige Bedachung nicht vorhanden sei. Die Folie werde nämlich während der Sommerzeit entfernt. Die Dachplane könne ohne Aufwand entfernt werden; sie sei nur mit einem dünnen Draht und Holzlatten befestigt. Es bestehe auch keine feste Verbindung mit dem Boden, sondern nur eine Verschraubung mit einem Sockel. Stets habe der Charakter eines Behelfsgebäudes gewahrt bleiben sollen. Schließlich gebe es im Ort mindestens 14 ähnliche Anlagen als Grenzbebauung.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
7Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Regierungspräsidenten L. sowie der gerichtlichen Verfahren gleichen Rubrums 5 L 1243/92 VG Aachen (7 B 4620/92 OVG NW) und 5 L 669/93 VG Aachen (7 B 1666/93 OVG NW) Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11Die zulässige Berufung ist unbegründet.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig ist.
13Zur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
14Die Eigenschaft der hier streitigen baulichen Anlage als Gebäude gemäß § 2 Abs. 2 BauO NW kann aufgrund der Lichtbilder in der Beiakte Heft 1 (Bl. 123) nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dies wird letztlich auch vom Kläger nunmehr selbst nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt, da er in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 von einem "Behelfsgebäude" spricht, dessen Charakter gewahrt bleiben sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich im übrigen mit der Argumentation des Klägers, es handele sich nicht um ein Gebäude, weil die Folie abgenommen werden könne, bereits unter Einbeziehung der Rechtsprechung überzeugend auseinandergesetzt. Auch ein eventuelles zeitweiliges Entfernen der Folie im Sommer würde an der rechtlichen Bewertung nichts ändern, weil es ausreicht, daß eine Überdachung in dem Sinne dauerhaft ist, daß sie regelmäßig wiederkehrend den darunterliegenden Raum vor ungünstigen Witterungseinflüssen abschirmt und von ihrer Konstruktion her auf Dauer angelegt ist.
15Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - Nr. 26 B 84 A.2610 -, BRS 46 Nr.133.
16Dies ist hier der Fall. Es ist ferner rechtlich irrelevant, ob eine technisch "feste" Verbindung mit dem Boden vorhanden ist. Die vom Kläger geschilderte Verschraubung mit einem Sockel genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 BauO NW. Abgesehen davon, daß bereits die Verschraubung mit einem im Erdboden eingelassenen Sockel selbstverständlich eine Verbindung mit dem Erdboden im Sinne von Satz 1 der genannten Vorschrift darstellt, würde selbst das Fehlen einer solchen Verschraubung an der Qualifizierung als bauliche Anlage nichts ändern, weil das Objekt jedenfalls im Sinne von Satz 2 der Vorschrift durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.
17Der Senat hat auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme willkürlichen Handelns des Beklagten bei der Anwendung des Verwaltungszwangs. Der Hinweis des Klägers auf ähnliche Anlagen ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu belegen. Ein solcher Verstoß setzt voraus, daß die Behörde gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
18Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Au- gust 1991 - 7 A 2301/90 - m.w.N.
19Ein gleichgelagerter Fall läge hier dann vor, wenn der Beklagte bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Bauordnungsverfügung sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede machen würde. Dies wird jedoch auch vom Kläger nicht behauptet. Die von ihm als Beleg unsubstantiiert genannten Fälle zielen nicht auf vergleichbare Fallgestaltungen, in denen es um die Ausübung von Verwaltungszwang geht, weil zuvor gegen eine Ordnungsverfügung verstoßen worden war.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO.
21Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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