Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1056/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die in den §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
31. Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, sind solche Zweifel bereits nicht in einer den Darlegungserfordernissen nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden - substantiierten - Weise vorgetragen worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann ausreichend substantiiert dargetan, wenn sie sich auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden, also entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts beziehen. Das ist hier nicht der Fall.
4Die vom Antragsteller insoweit auf den Seiten 3 und 4 sowie 14 und 25 der Antragsschrift genannten Gesichtspunkte (fehlendes Fraktionsstatut, unzureichende Würdigung oder fehlerhafte Bewertung seines Vorbringens, Unterbewertung des Anspruchs eines Fraktionsmitgliedes auf Teilnahme an der Fraktionsarbeit, kein wichtiger Grund für den Ausschluß aus der Fraktion, wesentliche Verfahrensmängel) betreffen allein die Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden war, ausdrücklich offengelassen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, es fehle an dem für die beantragte einstweilige Anordnung neben dem Anordnungsanspruch weiterhin erforderlichen Anordnungsgrund.
5Daß die vom Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch vorgetragenen Gesichtspunkte über die Bejahung eines Anordnungsanspruchs hinaus auch zur Annahme eines Anordnungsgrundes hätten führen müssen, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen.
62. Der Hinweis des Antragstellers auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den genannten Darlegungsvoraussetzungen.
7Soweit der Antragsteller geltend macht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich daraus, daß der Ablauf der Fraktionssitzung, der Ratssitzung und des Ausschlußverfahrens jeweils aufklärungsbedürftig seien, ist nicht dargetan, inwieweit es auf eine solche Aufklärung entscheidungserheblich bereits im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (und nicht erst - möglicherweise - im Verfahren zur Hauptsache), insbesondere für die Annahme eines Anordnungsgrundes ankommen soll.
8Soweit der Antragsteller das (angebliche) Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache damit begründet, diese ergäben "sich aus den nachfolgend zu Ziff. 3 (grundsätzliche Bedeutung) genannten Punkten", ist den Darlegungserfordernissen schon deshalb nicht genügt, weil die Darlegungsverpflichtung grundsätzlich nicht dadurch erfüllt wird, daß zur Darlegung eines Zulassungsgrundes auf das (angebliche) Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes hingewiesen wird.
9Vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -, Beschlußabdruck S. 8 f.
10Abgesehen davon reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache aus, weil sich - wie noch ausgeführt wird - die vom Antragsteller für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen in dem vom Antragsteller erstrebten Beschwerdeverfahren so nicht stellen würden.
113. Der vom Antragsteller auf den Seiten 4 und 5, 7, 14 und 16 bis 18 der Antragsschrift in verschiedener Hinsicht geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
12Die allgemeinen prozeß- und materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen in einem Streit über einen Fraktionsausschluß eine einstweilige Anordnung zugunsten des ausgeschlossenen Fraktionsmitgliedes ergehen kann, sind bereits grundsätzlich in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt.
13Vgl. Beschlüsse vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -, NJW 1989, 1105, sowie vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, DVBl. 1993, 213.
14Davon geht im übrigen auch der Antragsteller im Rahmen seiner - weiter unten noch zu erörternden - Abweichungsrüge aus.
15Die auf den Seiten 5, 14 und 16 bis 18 der Antragsschrift aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen, die sich nach Auffassung des Antragstellers gerade im vorliegenden Fall stellen können, würden in einem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren nicht geklärt werden. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht abschließend beantwortet und damit nicht geklärt. Ihre Klärung bleibt regelmäßig einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
16Vgl. insoweit Beschluß des Senats vom 25. Februar 1997 - 15 B 266/97 -, Beschlußabdruck S. 2.
174. Die auf den Seiten 5 und 6 sowie 15 und 19 der Antragsschrift erhobenen Abweichungsrügen (vgl. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Eine diesen Darlegungserfordernissen genügende Abweichungsrüge muß - was hier nur in Betracht kommt - dartun, daß das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Diesen Anforderungen entsprechen die vom Antragsteller erhobenen Abweichungsrügen nicht. Sein Vorbringen beschränkt sich jeweils auf den Hinweis, das Verwaltungsgericht "verkenne" die im Beschluß des Senats vom 21. November 1988,
18a.a.O., S. 1106,
19aufgestellten Grundsätze, d.h. es beachte sie nicht oder wende sie unrichtig an.
205. Die vom Antragsteller desweiteren gerügten Verfahrensmängel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind ebenfalls nicht in der erforderlichen substantiierten Weise dargelegt worden.
21Der Antragsteller rügt zum einen, das Verwaltungsgericht habe ihm die Schriftsätze des Antragsgegners vom 17. April 1997 und vom 21. April 1997 erst unter dem 28. April 1997 zusammen mit dem angefochtenen Beschluß übersandt, so daß er zu der in diesen Schriftsätzen enthaltenen Antragserwiderung nicht habe Stellung nehmen können, und weist zum anderen darauf hin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsgrundlage, die Einhaltung der Ladungsfrist und die Bekanntgabe des Tagungsortes nicht ausreichend aufgeklärt.
22Dabei fehlt es bezüglich der erstgenannten Rüge der (angeblichen) Verletzung rechtlichen Gehörs an einer substantiierten Darlegung, was bei - nach Auffassung des Antragstellers - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung (kein Anspruch auf Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung, weil jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist) zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können.
23Für den weiterhin geltend gemachten (angeblichen) Verfahrensfehler einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung gilt Ähnliches: Insoweit hätte der Antragsteller, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, angeben müssen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung von dessen Rechtsaufassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können.
24Der Senat brauchte den Eingang des vom Antragsteller mit Schriftsatzes vom 6. Juni 1997 angekündigten weiteren Schriftsatzes nicht abzuwarten, weil im Zulassungsverfahren grundsätzlich nur die Gründe berücksichtigungsfähig sind, die innerhalb der - hier verstrichenen - Antragsfrist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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