Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 842/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
3Die von der Beigeladenen als einziger Zulassungsgrund angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 ausreichend dargelegt. Hierbei konnte der Senat nur die in dem Zulassungsantrag vom 8. April 1997 genannten Gründe berücksichtigen; soweit im Schriftsatz vom 2. Mai 1997 nebst Anlagen weitere Gründe genannt sind, sind sie für das Zulassungsverfahren verfristet (§ 146 Abs. 5 S. 1, 3 VwGO).
41. Soweit die Beigeladene vorträgt, das Verwaltungsgericht habe auch unter Berücksichtigung der summarischen Prüfung in einem Eilverfahren verkannt, daß der Getränkemarkt dem Begriff des "Ladens" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zuzurechnen sei, trifft der Vortrag nicht die Aussage des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar 1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666 = BRS 49 Nr. 201, die zu der Entscheidung des Gerichts vom 6. April 1988 - 7 A 2830/87 - ergangen ist, berufen und sich damit deren Ausführungen zu eigen gemacht. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt, ob ein Getränkemarkt den Begriff "Laden" ausfüllt, sondern daß dieser Laden nach allgemeiner Lebenserfahrung weder "der Versorgung des Gebietes" diene noch wegen seiner typischen, in den Entscheidungen näher dargelegten Lärmemissionen für den Nachbarn zumutbar sei. Daß das Angebot des Getränkemarkts nicht über die Versorgung des Gebietes hinausgehe, hat die Beigeladene nur damit begründet, daß der Getränkemarkt nach heutigem Verständnis ein Laden sei und daß die Anforderungen an diesen Laden nicht so eng wie in einem WR - Gebiet ("zur Deckung des täglichen Bedarfs", s. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., 1995 § 3 Rn. 18.1) seien. Damit wird ersichtlich nicht in Frage gestellt, daß ein Laden auch zur gebietsübergreifenden Versorgung dienen könne und daß die Bauunterlagen dem Verwaltungsgericht genügend Anhaltspunkte für diese Annahme bieten:
5Angesichts des Ausmaßes des Vorhabens (Verkaufsfläche: 365 qm) und des spezialisierten Warensortiments spricht vieles dafür, daß Kundschaft auch von außerhalb des Baugebiets angezogen werden soll. Darauf läßt bereits die exponierte Lage des Grundstücks an der Kreuzung einer vierspurigen Ausfallstraße und einer weiteren stark befahrenen Straße schließen. Im übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß die Kunden von Getränkemärkten Getränke regelmäßig nicht flaschen-, sondern kistenweise einzukaufen pflegen, daher mit einem Kraftfahrzeug vorfahren und bei einem preisgünstigen Angebot auch längere Anfahrtswege in Kauf nehmen. Davon geht offenbar auch die Beigeladene aus, wenn sie im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens angegeben hat, sie rechne im Sommer mit bis zu 200 Kunden-PKW/Tag. Dies übersteigt bei weitem die aus dem Baugebiet selbst zu erwartenden PKW-Zahlen.
6Sollte die Beigeladene mit ihrem Vortrag, ihr Getränkemarkt werde keine Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft mit sich bringen, geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Getränkemarkt als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden könne, wären damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geweckt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingegangen. Dient ein Laden nicht der Versorgung des Gebietes, kann er auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Laden in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, ist vielmehr abschließend in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelt. Geht der Laden über die Größe und damit das typische Störpotential hinaus, das in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden mitgedacht ist, ist er nach der Wertung des Gesetzgebers ein störender Gewerbebetrieb und deshalb dem allgemeinen Wohngebiet fernzuhalten
7vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 28. September 1995 - 10a D 32/94.NE -
82. Soweit die Beigeladene auf das neuzeitliche Erscheinungsbild des Getränkemarktes und den Grünstreifen in Abgrenzung zum Nachbargrundstück hinweist, wird dadurch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen; unabhängig vom Erscheinungsbild und von dem Grünstreifen handelt es sich um einen der Art nach unzulässigen Betrieb im allgemeinen Wohngebiet.
93. Soweit die Beigeladene bemängelt, daß das Grundstück nicht mit einem Wohnhaus bebaubar sei, und Ausführungen zu der übrigen Bebauung der Umgebung macht, berührten sie die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses allenfalls, wenn man, anders als der Senat (dazu unter 4.), von der Ungültigkeit des Bebauungsplanes ausginge und die Bäckerei nicht mehr als einen die Versorgung des Gebietes dienenden Laden ansähe. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit das frühere Gartencenter und ggf. die Tankstellen und Gaststätten noch in der Lage sind, die Art des Gebiets bestimmen.
104. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nicht durch den Vortrag der Beigeladenen begründet, der einschlägige Bebauungsplan sei nichtig, weil er gestalterische Festsetzungen enthalte, für die keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Die Beigeladene geht damit an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Wirksamkeit des Bebauungsplans angenommen, sondern ausdrücklich offengelassen. Es löst alternativ: Sei der Bebauungsplan ungültig, entspreche die nähere Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet, so daß gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum § 4 Abs. 2 BauNVO anwendbar sei. Ob die Beigeladene mit ihrem weiteren Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts geweckt hat, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, kann offenbleiben. Hierauf käme es für das Ergebnis nicht an. In einem Beschwerdeverfahren würde der Senat nämlich entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehen, es sei denn, die Nichtigkeit des Bebauungsplans wäre offensichtlich. Dafür bietet das Antragsvorbringen aber keinen Anhalt
11zur bloßen Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen bei Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art vgl.: OVG NW, Urteil vom 5. November 1993 - 7a D 192/91.NE -.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
14
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.