Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 501/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 1996 bis zum 4. April 1997 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 4.000,-- DM festgesetzt.


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