Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1990/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 28. März 1996 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. März 1996 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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