Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1055/97
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
3Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats wird der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Januar 1997 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erreichen. Der Senat kann derzeit nicht feststellen, daß der Antragsgegner bei der Erteilung dieser Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt hat, die auch dem Schutze des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
4Dies gilt namentlich für die Vorschriften des Bauplanungsrechts.
5Bauplanungsrechtlich beurteilt das Vorhaben der Beigeladenen sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/83 " Straße/ straße" verwirklicht werden. Von dessen Wirksamkeit geht der Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Er hat keine Anhaltspunkte dafür, dieser Bebauungsplan könnte offensichtlich nichtig oder offensichtlich funktionslos sein.
6Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es soll außerhalb festgesetzter Baugrenzen verwirklicht werden. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen in dem einschlägigen Bebauungsplan dazu bestimmt ist, den Antragsteller in seinen nachbarlichen Interessen zu schützen; vielmehr spricht vieles dafür, daß die Festsetzung von Baugrenzen allein dem öffentlichen Interesse an städtebaulicher Ordnung dient. Danach kann die weitere Frage offenbleiben, ob die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgelegen haben. Dies dürfte zwar aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall gewesen sein. Für den Nachbarschutz des Antragstellers ist dies aber unerheblich.
7Die Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan vermittelt nicht allgemein Nachbarschutz. Setzt ein Bebauungsplan gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen fest, kommt diesen Festsetzungen noch nicht aus sich heraus und kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion zu.
8Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219.
9Ob die Festsetzung von Baugrenzen darauf gerichtet ist, dem Schutze des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Im Wege einer Auslegung des Bebauungsplans ist zu ermitteln, ob der Plangeber die Festsetzung von Baugrenzen mit Nachbarschutz hat ausstatten wollen.
10Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, Baurecht 1997, 82; Beschluß vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44.
11Mit der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen durch Baugrenzen wird der Plangeber zunächst das Plangebiet städtebaulich ordnen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands werden durch die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW 1984/1995 mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Regelmäßig hat der Plangeber deshalb keine Veranlassung, den schon durch diese Vorschrift gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen zu sichern. Regelmäßig wird deshalb die Annahme naheliegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung der Baugrenzen im allein öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Anders verhält es sich dann, wenn der Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, die Planbegründung oder andere Unterlagen und Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben, daß der Plangeber der Festsetzung von Baugrenzen nachbarschützende Wirkung hat beilegen wollen.
12Derartige Anhaltspunkte bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats hier nicht.
13Auch soweit es um Festsetzungen der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grdundstücksflächen geht, beruht der Nachbarschutz ebenso wie dies für das Maß der baulichen Nutzung gilt, auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Nutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist.
14Vgl. auch insoweit BVerwG, a.a.O., BRS 57 Nr. 209.
15Wenn der Plangeber in Kenntnis der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über einzuhaltende Grenzabstände die zwischen benachbarten Gebäuden freizuhaltenden Flächen über das bauordnungsrechtliche Mindestmaß hinaus vergrößert, mag dies auch den gleichgerichteten Interessen der tangierten Eigentümer an einem möglichst störungsfreien, qualifizierten Wohnen dienen.
16Vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdn. 742 ff.
17Diese Überlegung ist für den hier einschlägigen Bebauungsplan indes unergiebig. Ihm läßt sich nicht entnehmen, der Plangeber habe die Planbetroffenen durch die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen in der Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" verbinden wollen, daß jeder über das bauordnungsrechtliche Mindestmaß hinaus zu seinem Nachbarn einen größeren Abstand einzuhalten hat und jeder Grundstückseigentümer die darin liegende Baubeschränkung auch im Verhältnis zu seinem Nachbarn durchsetzen darf, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks dieser Beschränkung unterworfen ist. Die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen zueinander in dem Bebauungsplan gibt für eine solche Deutung nichts her. Das gilt namentlich für den hier interessierenden Bereich zwischen der Überruhrstraße, der Straße und der . Insoweit hat der Plangeber augenscheinlich nur das Ziel verfolgt, die überbaubaren Grundstücksflächen angelehnt an die projektierten Erschließungsstraßen in städtebaulich sinnvoller Weise anzuordnen. Namentlich für das Grundstücks des Antragstellers liegt die Annahme fern, dieses sei bezogen auf die Festsetzung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis einbezogen worden. Insoweit ist nämlich nicht erkennbar, was dieses Grundstück selbst in ein solchen Austauschverhältnis einbringt. Der Bebauungsplan setzt insoweit über den vorhandenen Bestand hinaus eine überbaubare Grundstücksfläche fest, die namentlich zur benachbarten Grundstücksgrenze nicht mehr als den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand wahrt.
18Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, der Plangeber habe einen besonderen Gebietscharakter festlegen und im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses mit nachbarschützender Wirkung ausstatten wollen. Namentlich bietet weder der Bebauungsplan selbst noch das Verfahren zu seiner Aufstellung eine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Plangeber könne die überbaubaren Grundstücksflächen mit Blick auf den bereits vorhandenen Bestand festgesetzt und diese Festsetzungen wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des vorhandenen Bestands mit Nachbarschutz ausgestattet haben.
19Der einschlägige Bebauungsplan Nr. 11/83 verzichtet in dem hier interessierenden Bereich zwischen und auf eine hochverdichtete Bebauung. Er setzt hier in großem Umfang Flächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind. Damit mag eine besondere Qualität des Wohnens erreicht und für diejenigen gesichert sein, die im Plangebiet bereits Eigentümer eines Wohnhauses waren. Sie werden durch die dafür maßgeblichen Festsetzungen faktisch begünstigt.
20Es kann aber nicht angenommen werden, der Plangeber habe darüber hinaus das Wohnhaus des Antragstellers "halbkreisartig von Süden bis Norden" mit "großzügigen Freiflächen" umschließen wollen, und zwar, indem er "seine ursprünglichen, ausschließlich städtebaulich motivierten Absichten zurückgenommen" hat, "vorrangig oder gar ausschließlich im Interesse" des Antragstellers "zur Erhaltung der dort vorgegebenen hohen Wohnqualität", wie das Verwaltungsgericht annimmt. Offenbleiben kann, ob der Plangeber überhaupt abwägungsfehlerfrei im vorrangigen oder gar ausschließlichen Interesse einzelner Eigentümer an hoher Wohnqualität deren bereits vorhandenen Wohnhäusern andere Grundstücke gleichsam als Freiflächen zuordnen und von Bebauung freihalten dürfte und ihm deshalb ein solcher Planwille unterstellt werden kann.
21Zum einen hängt die Dichte der Wohnnutzung und damit ein möglicherweise gewollter besonderer Gebietscharakter nicht in erster Linie von der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen ab, um deren nachbarschützende Wirkung es hier allein geht. Für die Dichte der Wohnnutzung und den damit einhergehenden Charakter eines Wohngebiets sind vielmehr andere Festsetzungen von Bedeutung, namentlich die Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl, die Zahl zulässiger Vollgeschosse, die Bauweise. Für den Bereich zwischen und ließe sich ohne weiteres eine hochverdichtete Bebauung und damit ein anderer Gebietscharakter erreichen, ohne an den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen etwas ändern zu müssen; beispielsweise könnte bei geschlossener Bebauung und entsprechender Festsetzung der Geschoßflächenzahlen etwa eine zehngeschossige Bebauung zugelassen werden. Umgekehrt könnte auch auf einer überbaubaren Grundstücksfläche, wie sie der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans für diesen Bereich vorgesehen hat, eine aufgelockerte wenig verdichtete Bebauung erreicht werden, etwa durch die Festsetzung offener Bauweise mit der zusätzlichen Beschränkung auf Einzelhäuser, der Festsetzung von höchsten einem Vollgeschoß und nur einer Wohneinheit je Haus bei entsprechender Grundflächenzahl. Zum anderen ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen zu dem Bebauungsplan nicht, daß der Plangeber die überbaubaren Grundstücksflächen in dem Bereich zwischen und gerade zum Schutz der bereits vorhandenen Wohnhäuser so wie geschehen festgesetzt hat.
22Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11/83 weist zwar darauf hin, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11/83 ausgewiesenen Wohngebiete besäßen eine hohe Standortqualität und Eignung als Wohnquartiere. Diese Bemerkung umschreibt nur die vorgefundene städtebauliche Situation. Sie ist in dieser Form aus den Aufstellungsvorgängen zum Flächennutzungsplan entnommen. Seinerzeit hatten offenbar zahlreiche Einwohner aus sich gegen die Darstellung weiterer Wohnbauflächen in diesem Stadtteil gewandt. Ihre Anregungen und Bedenken hat der Rat der Antragsgegnerin seinerzeit mit der Begründung zurückgewiesen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen besäßen eine hohe Standortqualität und Eignung als Wohnbauflächen. Damit war nicht mehr gemeint, als daß der Stadtteil mit Blick auf Standortqualität und Eignung als Wohngebiet gegenüber anderen Stadtteilen Vorzüge genieße. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 11/83 greift diese Aussage auf, meint nach dem konkreten Zusammenhang auch in der Sache nichts anderes. In diesem Teil der Begründung sollte dargelegt werden, warum aus den verschiedenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen gerade diese, und nicht andere, jetzt durch einen Bebauungsplan entwickelt werden soll. Woraus sich die hohe Standortqualität und Eignung als Wohnquartier und damit der Vorzug vor dargestellten Bauflächen in anderen Ortsteilen ergibt, wird im übrigen nicht näher dargelegt.
23Nach dem ersten Entwurf zu dem Bebauungsplan Nr. 11/83 war zunächst eine überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen, die sich ohne Unterbrechung entlang der seinerzeit noch projektierten Erschließungsstraße, beginnend an der entlang der von dieser abzweigenden neu anzulegenden Erschließungsstraße (heute: ) bis zur straße, dem Haus des Antragstellers, hinziehen sollte. Gegen diese Planung sind zahlreiche Anregungen und Bedenken vorgebracht worden. Sie richteten sich indes vornehmlich gegen die Zunahme von Verkehr in diesem Bereich. Einwender waren insoweit Eigentümer bereits vorhandener Wohnhäuser außerhalb des Plangebiets, nämlich aus der Siedlung und aus den Häusern an der nördlich dieser Straße vor der Einmündung der Straße ; sie waren von der neuen Erschließungsstraße (jetzt ) betroffen. Diesen Anregungen und Bedenken ist der Rat der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren entgegengekommen. Die Verkehrsbelastung auf der neuen Erschließungsstraße sollte gering gehalten werden. Insoweit wird als eine Maßnahme genannt, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll (Drucksache Nr. 678, S. 29 ff.; Drucksache Nr. 830, S. 22 ff.):
24Reduzierung der überbaubaren Fläche im Innenbereich. Durch die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern soll in Verbindung mit der Festsetzung von überbaubaren Flächen sichergestellt werden, daß eine aufgelockerte der vorhandenen Bebauung angepaßte Bebauung entsteht.
25Die Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen war danach zusammen mit den Festsetzungen zur Bauweise lediglich ein Mittel dafür, den Erschließungsverkehr und die davon ausgehende Belastung durch Verringerung der Wohnungsdichte zu vermindern, und zwar zugunsten der außerhalb des Plangebiets bereits vorhandenen Wohnsiedlung und einzelner Häuser nördlich der . Es ging in diesem Zusammenhang indes nicht darum, für das Plangebiet selbst durch Schaffung von Freiflächen um die vorhandenen Häuser deren Wohnqualität zu sichern. Zugleich wurde die von der abzweigende neue Erschließungsstraße (jetzt ) vor der bereits vorhandenen Stichstraße abgebunden und mit dieser nur über einen Fußweg verbunden. Dadurch sollte entgegen der ursprünglichen Planung Durchgangsverkehr in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Auch hiergegen gab es wiederum Anregungen und Bedenken. Ihnen ist der Rat der Antragsgegnerin nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, der bereits bebaute Teil des Innenbereichs sei bei der bisherigen Planbearbeitung als in sich abgeschlossene Einheit betrachtet worden (Drucksache Nr. 830, S. 24). Diese Bemerkung bezieht sich lediglich auf die an der bereits vorhandene Bebauung und deren verkehrliche Erschließung. Sie soll rechtfertigen, warum die als bloße Stichstraße erhalten bleiben soll und über den bisher als in sich abgeschlossene Einheit betrachteten Bereich hinaus nicht zur Erschließung weiterer Bereiche herangezogen werden soll.
26Die Begründung des Bebauungsplans verweist im übrigen darauf, zwischen dem Naturhaushalt und der Wohnnutzung sei eine ausgewogene Situation angestrebt worden. Um dieses Ziel zu erreichen, seien die überbaubaren Flächen und Nutzwerte sowie die Straßenflächen so ausgewiesen worden, daß eine intensive Durch- bzw. Eingrünung möglich sei und zwischen den privaten Nutzungen ausreichend große öffentliche Grünbereiche mit Raum für die unterschiedlichsten Nutzungen und Bepflanzungsmöglichkeiten entstehen könnten. Im übrigen seien die einzelnen Festsetzungen für den betreffenden Bereich so getroffen worden, daß kein eintöniges Ortsbild entstehe. Die ausgewiesenen überbaubaren Flächen sollten verhindern, daß eine durchgehende Hausfront vorprogrammiert sei. Diese Zielsetzungen werden besonders deutlich in dem hier interessierenden Bereich zwischen , und . Die ursprünglich ununterbrochene überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine Stichstraße in den inneren Bereich unterbrochen worden. Die überbaubaren Grundstücksflächen beidseits dieser Stichstraße sind verkürzt worden; die dadurch weggefallenen Bauflächen sind im Inneren dieses Bereichs angeordnet worden. Für eine gezielte Begünstigung vorhandener Wohnhäuser und den Willen, diese durch die festgesetzten Baugrenzen zu schützen, geben die angeführten Erwägungen nichts her. Sie sind vielmehr allein städtebaulicher Art.
27Danach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die Festsetzung überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen hier nachbarschützende Wirkung entfaltet. Auch wenn ein Bauvorhaben gegen selbst nicht nachbarschützende Vorschriften verstößt, von deren Einhaltung die Bauaufsicht gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit hat, kommt Nachbarschutz in Betracht. § 31 Abs. 2 BauGB verlangt auch in diesem Fall eine Würdigung nachbarlicher Interessen. Die Vorschrift ist insoweit Ausdruck des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
28Das Vorhaben der Beigeladenen ist indes nicht im Verhältnis zu dem Antragsteller rücksichtslos. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Wohngebäude der Beigeladenen nehme seinem Grundstück Licht, Sonne und Luft oder wahre nicht den Sozialabstand und wirke deshalb rücksichtslos. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen ein. Diese Vorschriften liegen für ihren Sachbereich abschließend fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann diesem ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar wird. Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. Für eine Rücksichtslosigkeit aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich, namentlich hat auch der Antragsteller im Ortstermin solche Gründe nicht aufgezeigt.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitswerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
30Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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