Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 4432/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Zunächst kann gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 6. Juni 1994, dem Kläger zugestellt am 15. August 1994, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, Bezug genommen werden.
3Der Kläger hat am 24. August 1994 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Die Beendigung seines Arbeitsaufenthaltes von 1972 bis 1980 im Bundesgebiet sei nicht freiwillig erfolgt. Vielmehr sei er sowohl bei seiner erstmaligen Ausreise Ende 1980 als auch nach seiner erneuten Ausreise Ende 1981, die kurz nach seiner Wiedereinreise erfolgt sei, nervlich krank gewesen. Er habe damals nicht vernünftig reagieren können und sei deshalb in Marokko verblieben. Aufgrund der dort durchgeführten Behandlung könne er heute als geheilt angesehen werden. Wegen seiner Erkrankung hätte ihm der Beigeladene im Jahre 1981 nach seiner erneuten Einreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht versagen dürfen. Deshalb müsse ihm auch heute die Aufenthaltserlaubnis wieder erteilt werden. Er sei nunmehr in der Lage, wieder einer Beschäftigung nachzugehen.
4Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
5den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 27. Januar 1993 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke der Wiederkehr und der Arbeitsaufnahme zu erteilen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Berufung zurückzuweisen.
8Zur Begründung weist sie darauf hin, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Arbeitsaufnahme noch zum Zwecke der Wiederkehr zustehe. Aufgrund der teilweise wenig glaubhaften und darüber hinaus widersprüchlichen Angaben des Klägers könne von einem Härtefall nicht ausgegangen werden.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
12Klarstellend sei der Kläger zunächst darauf hingewiesen, daß die Klage zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet worden ist, da deren Botschaft in Rabat - Botschaft - gemäß § 63 Abs. 3 AuslG für die Erteilung des vom Kläger begehrten Visums zuständig ist. Soweit der Beigeladene die gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG erforderliche vorherige Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hat, handelt es sich dabei lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung, die nicht selbständig anfechtbar ist.
13Für die vom Kläger beabsichtigte Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 10 Abs. 1 AuslG nur nach Maßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - erteilt werden. Nach § 1 AAV setzt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung u.a. voraus, daß die vorliegend gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - erforderliche Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt ist. Daran fehlt es schon. Für eine inzidente Überprüfung, ob dem Kläger gegenüber dem Arbeitsamt ein Anspruch auf Erteilung bzw. Inaussichtstellung einer Arbeitserlaubnis zusteht, ist im vorliegenden Verfahren kein Raum, da diesbezüglich der Sozialrechtsweg gegeben ist.
14Im übrigen wird die vom Kläger beabsichtigte Fortsetzung seiner früheren Erwerbstätigkeit als Maschinen- und Hilfsarbeiter sowie als Staplerfahrer von keinem der in §§ 2 bis 10 AAV normierten Ausnahmetatbestände erfaßt, so daß ihm selbst bei einer Zusage des Arbeitsamtes im Sinne von § 1 AAV eine Aufenthaltsgenehmigung für die von ihm beabsichtigte unselbständige Erwerbstätigkeit nicht erteilt werden könnte.
15Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Wiederkehr gemäß § 16 AuslG zu. Die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nach Absatz 1 der Vorschrift werden offensichtlich nicht erfüllt. Der Beklagten ist auch nicht Ermessen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Abs. 2 der Vorschrift eröffnet. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AuslG bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten Voraussetzungen kann außerdem dann abgewichen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat. Danach kann die Regelung in § 16 Abs. 2 AuslG jedoch nicht über das Fehlen der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hinweghelfen. Vorliegend läßt sich nicht feststellen, daß der Lebensunterhalt des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, gesichert ist. Für letzteres fehlt es bereits an jeglichen Anhaltspunkten. Für eine Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit reicht allein die Absicht des Klägers, im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus. Weder hat der Kläger vorgetragen, daß er bei einer Einreise ins Bundesgebiet eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, noch ist erkennbar, daß ihm überhaupt für die von ihm beabsichtigten Tätigkeiten als Maschinen- und Hilfsarbeiter oder als Staplerfahrer eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könnte.
16Damit kann es vorliegend dahinstehen, ob die Ausreisen des Klägers in den Jahren 1980 und 1981 nach und das langjährige Verbleiben in Marokko durch seine nervliche Erkrankung bedingt waren und ob gegebenenfalls dieser Umstand eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründen kann.
17Ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Sichtvermerksantrages steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Einem derartigen Anspruch steht bereits entgegen, daß - wie dargelegt - nach heutiger Rechtslage eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zum Zwecke der Arbeitsaufnahme oder der Wiederkehr mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erteilt werden darf.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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