Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 564/96

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 1995 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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