Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1477/97
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1997 werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
21. Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung in erster Instanz hat keinen Erfolg. Der Senat läßt insoweit offen, ob der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts besteht,
3so VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. März 1997 - 1 S 599/97 -,
4oder ob - wofür nach Auffassung des Senats vieles spricht - anwaltliche Vertretung nicht geboten ist, weil § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit von der spezielleren Regelung in §§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 ZPO, § 166 VwGO verdrängt wird. Jedenfalls hat der Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in der Sache Erfolg, weil - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit - Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO weder dargelegt noch ersichtlich sind. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn
5- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses beste- hen (Nr. 1),
6- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2),
7- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3),
8- der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungs- gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes- verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder
9- ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5).
10Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der ersten Instanz keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
112. Der weitere sinngemäße Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf entgegen der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis zum GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthält.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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