Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 977/94

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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