Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5917/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 1.645,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
3Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Senat nimmt hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug mit der Maßgabe, daß für das auf Abänderung gerichtete Begehren des Klägers nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 2. November 1989 als Anspruchsgrundlage nur § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) in Betracht kommt. § 131 Abs. 1 AO sieht einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht vor.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
6Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Höhe des streitigen Erstattungsbetrages. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte für November 1989 lediglich eine Gebühr von 75,00 DM festgesetzt hatte und erst ab Dezember 1989 bis Mai 1994 eine monatliche Gebühr von 80,00 DM verlangte, so daß bei der Streitwertfestsetzung für den Monat November 1989 25,00 DM und für die restlichen 51 Monate 30,00 DM zugrundezulegen sind.
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