Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 3018/97.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 1997 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei
4- Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt sind,
5- abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben,
6- exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen,
7- von Sippenhaft auszugehen ist,
8- mit politischer Verfolgung bei der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht zu rechnen ist.
9Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -.
10Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
11Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
13Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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