Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 5233/94
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar ist diese schon dann gegeben, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu rechnen ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Erfolg der Klage von der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen abhängt.
3Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94, 88 u. a. - NJW 1991, 413; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluß vom 27. Januar 1982 - IV b ZB 925/80 -, NJW 1982, 1104; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 80 ff.; Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 166 Rdnr. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 166 Rdnr. 3.
4Das ist hier aber nicht der Fall.
5Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.
6Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
8Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in der Ukraine.
9Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt.
10Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
11Der Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.
12Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
13Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
15Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Im Aufnahmeantrag hat er vielmehr angegeben, daß seine Muttersprache Russisch sei. Diese Erklärung des Klägers zu 1) steht regelmäßig schon für sich gesehen der Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) entgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache spricht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises und damit russischer Volkszugehöriger ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
17Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 1) unterstellt, daß diese Erklärung von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache ausgeht, weil er bei seinem Sprachtest am 27. November 1995 gleichzeitig erklärt und durch seine Unterschrift bestätigt hat, als Kind im Elternhaus deutsch und daneben auch russisch und ukrainisch gesprochen zu haben, d.h. mehrsprachig aufgewachsen zu sein, kann eine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1) nicht festgestellt werden. Denn daß der Kläger zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich spricht, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat er insoweit vielmehr angegeben, daß Russisch seine jetzige Umgangssprache in der Familie ist. Dies hat er durch seine von ihm unterschriebenen Angaben bei dem Sprachtest, deutsch werde jetzt im engsten Familienkreis "selten" und russisch und ukrainisch "nur" gesprochen, bestätigt. Auch zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Selbständigkeit hat der Kläger zu 1) schon nach seinem eigenen Vortrag Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache zumindest im häuslichen Bereich gesprochen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist im Aufnahmeverfahren insoweit lediglich unsubstantiiert behauptet worden, daß die Kläger "sich in deutscher Sprache verständigen" können. Anhaltspunkte für eine Benutzung der deutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache zumindest im häuslichen Bereich ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. In der Widerspruchsbegründung schildert die Tante des Klägers zu 1) als seine damalige Bevollmächtigte hinsichtlich des Sprachverhaltens die Situation in ihrer eigenen Familie und trägt vor, daß der Vater des Klägers zu 1) versucht habe, seinen Söhnen "deutsche Sitten und Gebräuche nahezubringen", ohne auf das Sprachverhalten in der Familie im einzelnen einzugehen. Hinweise auf Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) ergeben sich nur mittelbar aus dem Vortrag, daß er "nach seiner Rückkehr in die Ukraine sein Schuldeutsch und die vom Vater erworbenen Kenntnisse auffrischen" konnte. Dieser Vortrag spricht jedoch dafür, daß die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) zu dem Zeitpunkt, als er seine Familie im Jahre 1981 verließ, nur gering waren und jedenfalls nicht ausreichten, um Deutsch als Umgangssprache benutzen zu können. Nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Klägers bei seinem Sprachtest liegt nahe, daß es sich hauptsächlich um "in der Schule vom 5. bis 10. Schuljahr in den Jahren 1965 bis 1970" und damit um fremdsprachlich erworbene Deutschkenntnisse handelte.
18Eine andere Beurteilung wird auch durch den Vortrag des Klägers zu 1) im Klageverfahren nicht gestützt. In der Klagebegründung hat der Kläger zu 1) sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse im wesentlichen auf eine Wiederholung seiner entsprechenden Angaben im Aufnahmeantrag und Widerspruchsverfahren beschränkt und lediglich ergänzend ausgeführt, daß er aufgrund der fehlenden Möglichkeit, während seines Arbeitseinsatzes deutsch zu sprechen, seine Sprachkenntnisse wieder verloren habe. Daß nach einem Gebrauch des Deutschen als bevorzugte Umgangssprache bis zum 26. Lebensjahr die Kenntnisse dieser Sprache nach einem Zeitraum von nur vier Jahren "verloren" werden, erscheint lebensfremd und völlig unwahrscheinlich.
19Schließlich wird auch aus den Angaben des Vaters des Klägers zu 1) in seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht deutlich, daß die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) den Anforderungen einer täglichen Umgangssprache genügen bzw. daß Deutsch seine bevorzugte Umgangssprache ist. Seine dortigen Angaben, daß in der Familie "alles deutsch" gewesen sei, jedenfalls solange sie noch mit der Großmutter des Klägers zu 1) zusammengelebt hätten, sprechen vor dem Hintergrund, daß die Familie sich 1964 getrennt hat, vielmehr dafür, daß die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) jedenfalls seit der Einschulung immer mehr abgenommen haben und Russisch seine bevorzugte Umgangssprache geworden ist.
20Da der Kläger zu 1) nach alledem weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, daß er Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache spricht bzw. gesprochen hat, kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß dem Kläger zu 1) das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hinreichend vermittelt worden ist. Er sieht deshalb auch keine Veranlassung für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts etwa im Wege einer erneuten Beweisaufnahme im vorliegenden Berufungsverfahren.
21Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
23Der Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.
24Wird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381,
26nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
27Die vom Kläger zu 1) vorgetragene Prägung in der Tradition seiner Familie ist für sich gesehen nicht geeignet, sein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum objektiv zu bestätigen. Selbst wenn dieser Sachverhalt die an ein spezielles Schlüs-selerlebnis,
28vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 und vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302,
29zu stellenden Anforderungen erfüllt, stellt er nicht allein die objektive Bestätigung des subjektiven Bekenntnisses des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. war dann, wenn einem bekenntnisunfähigen Spätgeborenen die subjektive Bekenntnislage in seiner Familie durch ein solches Schlüsselerlebnis vermittelt und ein eigenes Volkstumsbekenntnis dadurch ersetzt worden war, weiterhin die objektive Bestätigung dieser subjektiven Bekenntnislage des Aufnahmebewerbers nicht völlig entbehrlich.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47.
31In diesem Fall reichte aber als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil aus und es kam auf die Beherrschung der deutschen Sprache nicht mehr entscheidend an.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64.
33Diese rechtlichen Bewertungsmaßstäbe können nach der Änderung der Rechtslage durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in dieser Form keine Anwendung mehr finden.
34Vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. März 1996 - 2 A 3969/93 -.
35Denn danach reicht für die Anerkennung eines nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Aufnahmebewerbers als Spätaussiedler nicht mehr nur die Feststellung eines Bekenntniszusammenhanges zur Bekenntnislage in seiner Familie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus. Im Gegensatz zum früheren Recht nach § 6 BVFG a.F., nach dem für einen Spätgeborenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum grundsätzlich nicht mehr möglich war, wird vom Gesetz nunmehr aufgrund der geänderten Umstände in den Aussiedlungsgebieten neben seinem ausdrücklichen Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG auch die objektive Bestätigung des subjektiven Bekenntnisses des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG verlangt. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber den reinen Bekenntnisbegriff des § 6 BVFG a.F. nicht in das neue Recht übernommen und die Abstammung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG als eigenständiges Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit aufgenommen hat. Daraus folgt, daß ein Sachverhalt, der die von der Rechtsprechung an ein sogenanntes Schlüsselerlebnis gestellten Anforderungen erfüllte, oder ohne ein spezielles Schlüsselerlebnis unmittelbar eine Identifikation mit der Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils eines Spätgeborenen ergeben konnte,
36vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302,
37auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht (mehr) unmittelbar zu einer objektiven Bestätigung des subjektiven Volkstumsbekenntnisses des Aufnahmebewerbers führen kann. Nach der Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 muß vielmehr eine dem Bekenntnis innewohnende innere Prägung nunmehr in objektiven Merkmalen ihren Niederschlag gefunden haben.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381.
39Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.
40Dies ist jedoch nicht der Fall. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1) war die Benutzung der deutschen Sprache in seiner Familie ungehindert möglich. Im übrigen geht der Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden, den Beteiligten aus einer großen Zahl von Verfahren vor dem erkennenden Gericht bekannten, Erkenntnisse in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt des Klägers im Jahre 1955 auch in den Gebieten T. in Rußland bzw. E. in der Ukraine das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte.
41Vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - mit weiteren Nachweisen.
42Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht.
43Aufgrund dessen ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen.
44Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
45
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.