Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1845/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt auf dem Gelände O. 90 in W. eine Druckerei. An der Rückwand des östlich gelegenen, an die Stichstraße M. grenzenden Betriebsgebäudes brachte sie im Jahre 1990 eine Lichtwerbeanlage in einer Größe von 8 m x 1,20 m mit der Aufschrift "H. " in blau auf weißem Grund und einem schwarzen Firmenlogo in Form eines angedeuteten H an. Die Anlage befindet sich auf gleicher Höhe mit dem obersten (dritten) Stockwerk des schräg gegenüberliegenden Wohngebäudes B. straße 7. Die Entfernung beträgt von ca. 10 m bis ca. 20 m. In dem dem Betriebsgebäude der Klägerin zugewandten rückwärtigen Teil des Wohnhauses befinden sich bevorzugt Wohn- und Schlafräume. Die Lichtwerbeanlage wurde ursprünglich in den Dunkelzeiten von 5.00 Uhr morgens und bis 1.00 Uhr nachts eingeschaltet.
3Nachdem sich verschiedene Nachbarn, u.a. die Bewohnerin der in dem obersten Stockwerk des genannten Wohngebäudes gelegenen Wohnung, über die Lichteinwirkungen der Leuchtreklame der Klägerin beschwert hatten, veranlaßte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W. - Funktionsvorgänger des Beklagten - die Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen durch die Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen (LIS), heute Landesumweltamt (LUA). Diese errechnete in ihrer Stellungnahme vom 18. September 1992 aufgrund am 25. März 1992 gegen 20 Uhr vorgenommener Lichtmessungen für das Wohn- und Schlafzimmerfenster der Obergeschoßwohnung B. straße 7 für die vertikale Beleuchtungsstärke einen Mittelwert von 18,68 lx bzw. 16,98 lx auf der Grundlage der Veröffentlichung des Arbeitskreises "Lichtimmission" der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft e.V. (LiTG) "Messungen und Beurteilung von Lichtimmissionen" von Januar 1991 und stellte diesen Wert den in der genannten Veröffentlichung empfohlenen Richtwerten für Mischgebiete von tags 3 lx und nachts 1 lx gegenüber. Der Gutachter führte weiter aus, daß ein wesentlicher Lichtbeitrag durch andere Lichtquellen ausgeschlossen werden könne, da keine weiteren starken Lichtquellen in der Nähe zu beobachten seien. Er schlug Maßnahmen zur Minderung der Lichtimmission vor.
4Mit Bescheid vom 2. August 1993 untersagte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W. nach Anhörung der Klägerin den Betrieb der genannten Leuchtreklame in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
5Die Klägerin legte am 19. August 1993 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23. September 1993 - 3 L 4483/93 - ab; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (Beschluß des Senates vom 27. Januar 1994 - 21 B 2784/93). Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 1995, zugestellt am 31. März 1995 zurück.
6Die Klägerin hat am 2. Mai 1995 Klage erhoben.
7Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Leuchtreklame verursache keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Richtlinie der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft habe keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Sie enthalte keine Hinweise darauf, daß Versuche durchgeführt worden seien, wonach erkennbar werde, ab welcher Belastung durch Licht beim Menschen gesundheitliche Störungen zu befürchten seien. Der Nachtwert von 1 lx sei nur eine vage Vermutung. Nach § 25 BImSchG dürfe ein Betrieb nur dann (teilweise) untersagt werden, wenn die Nachbarschaft nicht auf andere Weise geschützt werden könne. Hierzu enthalte die angefochtene Verfügung keine Ausführung. Ein milderes Mittel wäre insbesondere gewesen, vor den Fenstern der benachbarten Wohnungen Vorhänge oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen. Auch die Interessenabwägung sei fehlerhaft. Die von der Werbeanlage ausgehenden positiven Aspekte, welche auch die Interessen der Allgemeinheit beträfen, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden; so werde durch die Anlage der öffentliche Straßenraum besser ausgeleuchtet ebenso wie das Firmengelände, was den Pkw-Verkehr erleichtere und Unbefugte abhalte, das Betriebsgelände widerrechtlich zu betreten. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich weitere Leuchtwerbeanlagen mit etwa gleicher Leuchtdichte. Wegen der Erweiterung ihres Betriebes sei sie ganz besonders auf den durch die Anlage zu erzielenden Werbeeffekt angewiesen. Nur dadurch könne sie Kunden deutlich machen, daß in ihrem Betrieb auch nachts gearbeitet werde und ihre Aufträge schnell erledigt würden. Die Anlage sei der einzige Hinweis auf die Verladestelle B. straße, die völlig abseits vom Firmengelände O. liege. Der Bescheid verletze sie zumindest in ihren Rechten aus Art. 2 und 12 Grundgesetz, da sie durch die verringerte Werbemöglichkeit ihren Betrieb nur in eingeschränkter Form nutzen könne.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. August 1993 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. März 1995 aufzuheben.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird und das der Klägerin am 6. März 1996 zugestellt worden ist, abgewiesen.
13Die Klägerin hat am 9. April 1996, dem Dienstag nach Ostern, Berufung eingelegt, mit der sie ergänzend ausführt: Durch eine weniger intensive Beleuchtung könne die Störung der Nachbarschaft auf ein Minimum reduziert werden.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 1997 hat der Senat Herrn Oberregierungsrat Dr. D. vom Landesumweltamt NW zu der allgemeinen Grundlage seiner Stellungnahme vom 18. September 1992 für die LIS informatorisch befragt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten Vorgänge und der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf - 3 L 4483/93 - Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
22Die Untersagung der Nutzung der Leuchtreklameanlage in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
23Sie findet ihre Grundlage in § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach kann die zuständige Behörde u.a. die zur Durchführung der in § 22 BImSchG statuierten Pflicht, eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu betreiben, daß schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, erforderliche Anordnungen treffen.
24Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 24 BImSchG liegen vor, denn von dem nichtgenehmigungspflichtigen Druckereibetrieb der Klägerin auf dem Grundstück O. 90, einer Anlage iSd § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG gehen bei Nutzung der Lichtreklameanlage jedenfalls bezogen auf die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtemissionen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) aus. Sie sind im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
25Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann, vergleichbar der Beurteilung von Lärmimmissionen, nicht anhand allgemein gültiger Werte vorgenommen werden; sie ist vielmehr im Einzelfall zu treffen. Sie richtet sich, da es um die Frage des Zumutbaren geht, insbesondere nach der durch Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Diese Faktoren sind neben Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkungen in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 (165 f.) für Lärmimmissionen.
27Ausgangspunkt der Beurteilung der von der Anlage der Klägerin hervorgerufenen Lichtimmissionen sind die Feststellungen und Bewertungen der Landesanstalt für Immissionsschutz NRW (LIS) in ihrer Stellungnahme vom 18. September 1992. Die in der Stellungnahme zum Ausdruck kommende Bewertung, daß das von der Anlage der Klägerin ausgehende Licht in der Obergeschoßwohnung des Wohnhauses B. straße 7 zu einer stark belästigenden Aufhellung führt, ist nachvollziehbar; der weiter zum Ausdruck kommenden Beurteilung, daß die Schwelle zur unzumutbaren Störung überschritten sei, ist zu folgen.
28Für die Bewertung der von dem Gutachter der LIS Dr. D. auf der Grundlage der im März 1992 in der Obergeschoßwohnung vorgenommenen Messungen der Beleuchtungsstärke in der vertikalen Fensterebene des Wohn- und Schlafbereiches ermittelten Meßergebnisse (18,68 lx bzw. 16,98 lx) kann als Anhalt auf die Licht-Richtlinie zurückgegriffen werden, die der Länderausschuß für Immissionsschutz in seiner 84. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 1993 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlenen hat (abgedruckt in Landmann/Roemer, Umweltrecht II unter 4.3). Die Richtlinie baut in ihrem wesentlichen Inhalt auf der in der Stellungnahme der LIS im September 1992 zugrunde gelegten Veröffentlichung des Arbeitskreises "Lichtimmissionen" der Lichttechnischen Gesellschaft e.V. Berlin (LiTG) "Messungen und Beurteilung von Lichtimmissionen" 1. Auflage (Januar 1991) auf und weicht - nach den Ausführungen des Gutachters der LIS in der mündlichen Verhandlung - in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der Messungsergebnisse zur Beurteilung der Raumaufhellung von dieser nicht ab.
29Die Licht-Richtlinie bietet taugliche Kriterien für die Beurteilung der Lästigkeit von Lichtimmissionen. Sie umfaßt den Bereich der hier in Rede stehenden unerwünschten Aufhellung von Wohnbereichen und den der störenden Blendung. Weitere Faktoren für die Bewertung der Lästigkeit von Lichtimmissionen wie die Farbe der Lichtquelle, zeitlicher Verlauf der Lichtabstrahlung und gegebenenfalls auch die Blickrichtung werden einbezogen. Die in Tabelle 1 unter Ziffer 3.1.1 für die Beurteilung der Raumaufhellung bei kontinuierlicher Lichteinstrahlung - wie sie die klägerische Lichtwerbeanlage darstellt - empfohlenen maximalen mittleren Vertikal- Beleuchtungsstärken sind - in Anlehnung an die Differenzierung bei den Regelwerken des Lärm- und Erschütterungsschutzes -
30vgl. Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen, Publikation der Lichttechnischen Gesellschaft e.V. (LiTG) Nr. 12, 1. Auflage 1991, Ziff. 3.1 -
31auch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der Einwirkungsorte und der Zeiten unterschiedlich festgelegt. Bei diesen Werten, handelt es sich zwar nicht um gesicherte Grenzwerte; die Berechnung und Bewertung beruhen indes auf entsprechendem Sachverstand und Erfahrungswissen von Fachleuten, die über den Arbeitskreis "Lichtimmissionen" der LiTG und seine Veröffentlichung eingeflossen sind.
32Die LiTG wurde 1912 als "Deutsche Beleuchtungstechnische Gesellschaft" gegründet und ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein mit gemeinnützigem Zweck. Er ist der freiwillige Zusammenschluß der in der Lichttechnik tätigen Wissenschaftler, Fachexperten und daran Interessierter, erstellt und verbreitet Arbeits- und Forschungsergebnisse, arbeitet mit Hochschulinstituten, privaten Unternehmen, Behörden, Verbänden und lichttechnischen Fachverbänden anderer Länder zusammen und vertritt die deutsche Lichttechnik in der Internationalen Beleuchtungskommission. Eine seiner Aufgaben sieht der Verein in der Vorbereitung und Erstellung von Regelwerken zur Umsetzung lichttechnischen Grundlagenwissens und des zu speziellen Fragen aktuellen Erkenntnisstands in praktikable Empfehlungen für die technische Anwendung.
33vgl. Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen und künstlicher Lichtquellen, LiTG- Publikation Nr. 12, 2. Auflage, 1996.
34Die empfohlenen Werte für die unerwünschte Raumaufhellung sind - wie der Gutachter der LIS in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im wesentlichen aus einer Auswertung vorliegender Beschwerden hergeleitet worden. Zusätzliche Experimente in Lichtlaboren, in denen Situationen der Raumaufhellung simuliert wurden, haben nach seinen Erläuterungen ergeben, daß bei Einstellung des menschlichen Auges auf Dunkelheit bereits Helligkeiten von mehr als 1 lx als belästigend empfunden werden; um die Helligkeit von 1 lx zu veranschaulichen, verwies der Gutachter darauf, daß in den Bereichen 0,5 bis 1 lx Lesen (noch) möglich sei und sich bei einer Vollmondnacht eine Beleuchtungsstärken von 0,25 lx feststellen lasse. Die Bestimmung der mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke in der Fensterebene des betroffenen Raumes als Kenngröße für die Beurteilung der Raumaufhellung beruht nach den Ausführungen des Gutachters ebenfalls auf experimentellen Erhebungen. Die Messungen in der Fensterebene ließen einen zuverlässigen Schluß auf die Aufhellung der Innenräume zu; die Ergebnisse seien insbesondere reproduzierbar und besser untereinander vergleichbar als Helligkeitsmessungen innerhalb von Räumen, bei denen die Messungen durch Faktoren beeinflußt werden könnten, die mit dem Grad der Raumaufhellung nicht in Zusammenhang stehen, wie etwa die besondere Reflektion oder Absorbtion von Licht aufgrund der gegebenen Innenausstattung.
35Vgl. hierzu auch: Dr. D. , Lichtimmissionen - Ursachen für Beschwerden; Beurteilung und Minderung -; Aus der Tätigkeit der LIS, S. 79 (80 f.).
36Nach den Ausführungen des Gutachters entsprechen die Werte der Tabelle 1 der Licht-Richtlinie jedenfalls für die Nachtzeiten weiterhin den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen. Zwischenzeitlich durchgeführte umfangreiche Messungen und Beurteilungen von Beleuchtungsanlagen insbesondere für Sportstätten, haben nach seinen Aussagen ergeben, daß im Kern nur die bisherigen Kriterien für die Beurteilung der - hier nicht relevanten - Blendwirkung von Licht zu scharf gefaßt gewesen sind. Die empfohlenen Werte für die Raumaufhellung in der Nachtzeiten sind demgegenüber bestätigt worden; für die Tageszeit ist allerdings eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Zeit von 20 bis 22 Uhr vorgesehen; des weiteren ist in der 2. Auflage der Veröffentlichung der LiTG von 1996 eine weitere Differenzierung nach dem jeweiligen Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs für die Tageszeiten vorgenommen worden, ohne daß sich indes der Umfang der für den Tag als zulässig erachtenen Werte von 1 lx in Kur- und reinen Wohngebieten bis 15 lx für u.a. Gewerbe- und Kerngebiete verändert hätte.
37Der Vergleich der danach aussagekräftigen Werte der Tabelle 1 der Licht- Richtlinie für eine maximal zulässige Raumaufhellung in der Zeit von 22 bis 6 Uhr von 5 lx für u.a. Industrie- oder Gewerbegebiete und 1 lx für die sonstigen Gebiete, namentlich Mischgebiete und Wohngebiete, mit den im März 1992 in der Wohnung B. straße 7 gemessenen durchschnittlichen vertikalen Beleuchtungsstärken von etwa 18 lx und 16 lx, ergibt eine Überschreitung der empfohlenen Werte in einer Größenordnung, die - selbst wenn man davon ausginge, daß die Werte nur ungefähr die Schwelle des Zumutbaren bezeichnen - die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft jedenfalls rechtfertigt; das für diese Zeit anzunehmende besonders schutzwürdige Interesse der Anwohner von Störungen, die insbesondere das Ein- und Durchschlafen beeinträchtigen, verschont zu bleiben, wird durch die festgestellte Raumaufhellung, bei der es - so die überzeugende Schilderung des Gutachters über seine Wahrnehmungen am Tag der Messungen - zur Ausleuchtung des Raumes zu Wohnzwecken keiner zusätzlichen Beleuchtung mehr bedurfte, nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigt.
38Ein wesentlicher Lichtbeitrag durch andere Lichtquellen konnte der Gutachter ausschließen, da - wie auch die am Tage der Messungen gefertigten und als Anlage zum Gutachten genommen Lichtbilder belegen - keine weiteren starken Lichtquellen in der Nähe zu beobachten waren. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
39Besondere örtliche Verhältnisse, die zur Zumutbarkeit der festgestellten Lichteinwirkungen auch in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr führen, liegen nicht vor. Insbesondere verbietet sich ein Vergleich mit einer innerstädtischen Geschäftsstraße mit Wohnnutzung, in der erhellte Schaufenster und Lichtreklamen zum typischen Erscheinungsbild gehören; deshalb kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang eine solche Örtlichkeit tatsächlich zu einer erhöhten Duldungspflicht für die Wohnnutzung führen könnte, zumal wenn wie hier Einwirkungen in Rede stehen, die selbst den nach der Licht-Richtlinie als Tageswert für Kerngebiete maximalen empfohlenen Wert von 15 lx überschreiten. Die Werbeanlage der Klägerin ist jedenfalls an der Rückfront des Gebäudes der Klägerin angebracht, die gerade nicht an einer Geschäftsstraße liegt. Von den Lichteinwirkungen ist weiterhin - anders als in Fällen von innerstädtischen Geschäftsstraßen - die Rückseite eines Wohngebäudes betroffen, das seinerseits zu einer stark befahrenen Straße ausgerichtet ist, so daß im Einwirkungsbereich des Lichtes vorzugsweise auch die Wohn- und Schlafräume angeordnet sind, in denen eine unerwünschte starke Aufhellung regelmäßig als besonders beeinträchtigend empfunden wird. Daß sich in der weiteren Umgebung drei Leuchtreklamen befinden, mindert die Beeinträchtigung nicht, noch erhöht es die Schwelle zur Unzumutbarkeit; dies belegen auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder der Örtlichkeit.
40Der Nachbarschaft sind die Lichteinwirkungen auch nicht etwa deshalb zuzumuten, weil sie nach Meinung der Klägerin mit denen vergleichbar sind, die entstehen würden, wenn in dem Gebäude, an dem die Anlage angebracht ist, des nachts gearbeitet würde und entsprechend die Räume beleuchtet wären. Vielmehr wäre dieses Licht bei vergleichbarer Einwirkung auf die Nachbarschaft grundsätzlich ebenfalls als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen. Daß eine Bewertung der Bürobeleuchtung als schädliche Umwelteinwirkung nicht zur Untersagung des Bürobetriebes führen könnte, ist keine Frage der Erheblichkeit der Belästigung, sondern vor dem Hintergrund, daß Abhilfe durch eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin, die Bürofenster zu verdunkeln, begegnet werden könnte, eine Frage des zulässigen Inhalts einer an den Verursacher zu richtenden Verfügung.
41Eine Duldungspflicht für die betroffenen Nachbarn oder ein Hindernis für die angefochtene Maßnahme ergibt sich auch nicht, sofern zugunsten des Klägers seine - allerdings durch nichts belegte - Behauptung, ihm sei für die Errichtung und den Betrieb der Werbeanlage eine Baugenehmigung erteilt worden, als wahr unterstellt wird; die Pflichten des Betreibers einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage nach § 22 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen zu unterlassen, sind davon unabhängig; und ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten auf der Grundlage des § 24 BImSchG ist nicht erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme einer erteilten Baugenehmigung zulässig.
42Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1988 - 7 B 34.88 -, DVBl. 1988, 541.
43Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist auch ein taugliches Mittel zur Abwehr der schädlichen Wirkung der Anlage. Das Gebot der Erforderlichkeit ist gewahrt. Danach hat die Behörde von mehreren gleich geeigneten Mitteln grundsätzlich das sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit mildeste Mittel zu wählen. Dafür, daß ein solches Mittel zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt zur Auswahl stand, ist nichts ersichtlich; dies gilt auch soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 8. September 1992 als Alternative auf die Möglichkeit einer Reduzierung der Anzahl der Leuchten der Anlage hingewiesen hat; denn in Ansehung der Größenordnung der Überschreitungen der nach der Licht-Richtlinie empfohlenen Werte fehlt es an einem tragfähigen Anhalt dafür, daß bei einer ausreichenden Reduzierung der Leuchtenanzahl die Reklameanlage noch sinnvoll betrieben werden könnte. Einer weiteren Abklärung durch die Behörde bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, da es der Klägerin nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen unbenommen ist, die angeordnete Maßnahme durch das Angebot eines konkreten Austauschmittels abzuwenden.
44Die Nutzungsuntersagung führt auch zu keiner unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin. Ihr mit der Werbung in der Nachtzeit verbundenes Interesse ist geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse daran, daß sie ihren gesetzlich in § 22 BImSchG normierten Betreiberpflichten, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu unterlassen, nachkommt.
45Die Bedeutung der Leuchtreklame für die Klägerin beschränkt sich auf den üblichen Werbezweck. Einen gewichtigen darüber hinaus gehenden Zweck ist ihr nicht beizumessen. Die Werbeanlage gibt ortskundigen Besuchern und Lieferanten der Klägerin keine zuverlässigen Hinweise auf die Zufahrt zu dem Betriebsgrundstück von der Straße O. . Soweit die Klägerin nunmehr eine weitere Zufahrt angibt, ist - zumal auch in Ansehung des von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildes über die Ansicht der Leuchtreklame von der B. straße aus - nichts dafür ersichtlich, daß sie diesbezüglich einen eindeutigen Hinweis geben würde und - was entscheidender ist - ein solcher nicht auch durch einen anderen, die Nachbarschaft nicht beeinträchtigenden Hinweis ersetzt werden könnte. Im übrigen hat die Werbeanlage auch keinen solchen Informationsgehalt, der Verkehrsteilnehmern die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin nahelegen oder einen Hinweis auf einen Nachtbetrieb geben könnte. Gewichtige Nachteile erleidet die Klägerin auch nicht dadurch, daß ihr Betriebsgelände nicht mehr so gut ausgeleuchtet ist. Eventuelle mit anderweitigen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebsgeländes verbundenen Aufwendungen belasten die Klägerin keinesfalls unangemessen.
46Die Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei verfügt worden. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß bei der Entscheidung, ob nachträgliche Anordnungen gemäß § 24 BImSchG getroffen werden, die in § 17 Abs. 1 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen zum Ausdruck gekommende Wertung heranzuziehen ist, wonach die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen treffen soll, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, daß - wie vorliegend - die Nachbarn nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere erhebliche Belästigungen geschützt sind.
47vgl. OVG NW, Urteil vom 15. November 1996 - 21 A 1401/96; Koch, in Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 24 Rd. 31.
48Umstände, die es rechtfertigen würden, von dem grundsätzlich erforderlichen und verhältnismäßigen Einschreiten gegenüber der Klägerin abzusehen, und die im Rahmen des eingeschränkten Ermessens in der Entscheidung ausdrücklich Berücksichtigung hätte finden müssen, liegen nicht vor. Solche sind schon deshalb nicht darin zu sehen, daß die Anlage auch den öffentlichen Straßenraum ausleuchtet, weil nichts dafür spricht, daß dieser zusätzlichen Lichts bedarf. Daß die betroffenen Nachbarn selbst Schutzmaßnahmen ergreifen könnten - wie hier etwa die Verdunkelung der Räume - rechtfertigt kein Absehen von der angeordneten Maßnahme. Denn die Klägerin ist Störerin und damit ordnungspflichtig; Nichtstörer wie die Nachbarn können demgegenüber nur ausnahmsweise - unter hier nicht vorliegenden Voraussetzungen - mit Maßnahmen belastet werden.
49Hält sich die Untersagung der Nutzung der Leuchtreklame für die Nachtzeit danach im Rahmen der Ermächtigung der §§ 22, 24 BImSchG und ist sie namentlich verhältnismäßig, folgt daraus zugleich, daß in ihr kein unzulässiger Eingriff in die unter dem Vorbehalt der Regelung aufgrund eines Gesetzes bzw. der Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung stehenden Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG liegt.
50Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung unterliegt ebenfalls nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie genügt den an eine solche Maßnahme nach den §§ 55, 57, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW (VwVG NW) zu stellenden Anforderungen. Eine Frist zur Erfüllung brauchte der Klägerin nicht gesetzt zu werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW).
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.
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