Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1660/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 139.128,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
4Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der wirtschaftlichen Einheit zu weit ausgedehnt. Das Flurstück 684 mit einer Größe von 12.000 qm und das sich nördlich anschließende Flurstück 685 mit einer Fläche von 13.695 qm bildeten mit dem südlich gelegenen Flurstück 418 mit einer Fläche von 53.319 qm keine wirtschaftliche Einheit, weil ein Hinzutreten von weiteren (insgesamt) 25.695 qm dem von der Klägerin unterhaltenen Betrieb eine weitaus größere Dimension gebe.
5Der Beklagte beantragt,
6das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11II.
12Die Berufung hat Erfolg.
13Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlußbeitrag von 139.128,-- DM (12.000 qm x 170 % = 20.400 qm x 6,82 DM) für das seit dem 7. April 1989 mit einem Erbbaurecht zugunsten der Klägerin belastete Grundstück Gemarkung X. Flur 7 Flurstück 684 nicht zu beanstanden ist.
14Rechtsgrundlage ist insoweit § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 2, 3, 4, 6 und 7 der Anschlußbeitragssatzung der Stadt I. vom 19. Dezember 1988, gegen deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit Bedenken nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
15Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß das Flurstück 684 zusammen mit dem südlich angrenzenden Flurstück 418 eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Einbeziehung des Flurstücks 684 in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigt sich daraus, daß der Bebauungsplan Nr. 03.015 der Stadt I. vom 28. November 1974 das Flurstück 418 und das Flurstück 684 als Einheit, nämlich als "Baugrundstück für den Gemeinbedarf Rehabilitationszentrum" mit einer gemeinsamen Grundflächenzahl von 0,3 und einer ebenfalls gemeinsamen Geschoßflächenzahl von 0,6 behandelt.
16Vgl. zur Annahme wirtschaftlicher Einheiten aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans: Beschlüsse des Senats vom 9. November 1995 - 15 B 2146/95 -; vom 9. September 1996 - 15 B 902/96 -.
17Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage weiterhin zu Recht angenommen, daß eine Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlußbeitrag für das Flurstück 684 nur als "Nachveran-lagung" im Sinne einer weiteren Teilleistung in Betracht komme. Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin, daß eine solche "Nachveranlagung" hier daran scheitere, daß die Anschlußbeitragssatzung eine solche Möglichkeit nicht vorsehe und das Flurstück 684 im Heranziehungsbescheid sowie im Wider-spruchsbescheid eindeutig als eigenständiges Grundstück, näm-lich als selbständige wirtschaftliche Einheit, bezeichnet worden sei.
18Ein besonderer satzungsrechtlicher Nachveranlagungstatbestand ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die "Nachveran-lagung" - wie hier - darin besteht, daß ein Anschlußbeitrag nur für eine Fläche erhoben wird, durch die ein anderes bereits nach der Grundstücksgröße veranlagtes Grundstück vergrößert wird und für die erst mit der Vereinigung mit dem schon ver-anlagten Grundstück ein Beitrag entstehen konnte, etwa weil sie zuvor nicht bebaubar oder nicht an die öffentliche Einrichtung anschließbar war.
19Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 700; Dohle, VBlBW 1985, 401 (403).
20Die hinzuerworbene Fläche geht nicht allein deshalb beitragsrechtlich "verloren", weil sie mit einem anderen bereits früher veranlagten Grundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmolzen wird. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für die hinzuerworbene Fläche erstmals infolge der (wirtschaftlichen) Vereinigung mit der schon früher veranlagten Fläche, und zwar aufgrund des allgemeinen in der Satzung enthaltenen Beitrags-tatbestandes. Mit der Bestellung des Erbbaurechts an dem Flur-stück 684 ist ein neues Grundstück entstanden, nämlich die aus den Flurstücken 684 und 417 gebildete wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 2 der Anschlußbeitragssatzung. Für dieses Grundstück ist mit seiner Entstehung eine Beitragspflicht ent-standen. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags und der vorausgegangenen Ablösungsvereinbarung bezüglich des Flurstücks 417 beschränkte sich die Entstehung der Beitrags- pflicht aber auf die vom Flurstück 684 gebildete Fläche.
21Danach war der Beklagte berechtigt, die Klägerin für das Flurstück 684 zu einem Kanalanschlußbeitrag heranzuziehen. Die durch Ablösungsvereinbarung vom 17. Januar 1975 erfolgte Veranlagung der südlich gelegenen ebenfalls mit einem Erbbaurecht der Klägerin belasteten Flurstücke 417 und 418 (damals Flurstück 320) stand dieser "Nachveranlagung" nicht entgegen, weil sie sich ausschließlich auf die genannten Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 53.319 qm, nicht aber auf die Fläche des später hinzuerworbenen Flurstücks 684 bezog.
22Ob die Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet war, in dem das Flurstück 684 betreffenden Heranziehungsbescheid darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser Heranziehung um eine "Nachveran-lagung" in dem zuvor beschriebenen Sinne handelte, kann offen-bleiben. Denn jedenfalls in der Begründung des Widerspruchs-bescheids hat der Beklagte im Hinblick auf den Ablösungsvertrag vom 17. Januar 1975 ausgeführt:
23"Mit diesem Vertrag ist der zu zahlende Anschlußbeitrag für das damalige Flurstück 320 mit einer Fläche von 53.319 qm abgelöst worden. Aus diesem Flurstück 320 sind 1976 die beiden Flurstücke 417 (Fläche 118 qm) und 418 (Fläche 53.201 qm) gebildet worden. Lediglich für diese beiden Flurstücke gilt der Anschlußbeitrag als bereits abgegolten. Einer Ablösung oder Zahlung des Anschlußbeitrags für das Flurstück 684 ist von daher noch nicht erfolgt."
24Damit war eine etwa nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO bestehende Begründungspflicht erfüllt.
25Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
26Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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