Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3148/97.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die geltend gemachte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, EZAR 204 Nr. 4, vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE 88, 92 und vom 31. März 1992 - 9 C 140.90 - liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die von den in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweichen; vielmehr hat das Verwaltungsgericht allenfalls die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze (Regelvermutung zugunsten des Ehegatten eines politisch Verfolgten, daß der Ehegatte in dessen Verfolgung einbezogen werden wird, Asylanerkennung eines nahen Familienangehörigen als beachtlicher objektiver Nachfluchtgrund zugunsten des Asylbewerbers bei praktizierter Sippenhaft, exilpolitische Tätigkeit des Ehegatten als objektiver Nachfluchtgrund zugunsten des anderen Ehegatten bei praktizierter Sippenhaft), wie die Kläger selber in der Begründung des Zulassungsantrages ausführen, nicht beachtet", was der Senat jedoch letztlich nicht zu entscheiden braucht. Denn die - mögliche - Nichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze stellt sich als schlichter Rechtsanwendungsfehler dar, der eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen vermag.
5Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. Februar 1996 - 9 A 5500/94.A -, m.w.N.
6Soweit die Kläger des weiteren die Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, genügt die hierzu gegebene Begründung nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Insoweit reicht es nicht aus, wenn, wie hier, von den Klägern lediglich geltend gemacht wird, daß das Verwaltungsgericht einen Aspekt ihres Vorbringens (Sippenhaft) in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt habe; vielmehr ist darzulegen, daß dieser - nach Auffassung der Kläger - übergangene Gesichtspunkt auch von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen ist. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, daß der Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts die Gefahr der Sippenhaft gedroht hätte. Insoweit reicht es nicht aus, lediglich auf die vom Verwaltungsgericht angenommene herausgehobene exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. abzustellen. Denn bereits mit Urteil vom 20. Januar 1989 - 16 A 10195/87 - und vom 5. September 1990 - 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines iranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalls - verneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des politisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben sind.
7Vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. August 1996 - 9 A 3984/96.A - m.w.N..
8Im vorliegenden Fall ist nach den Angaben der Kläger während des Anhörungsverfahrens davon auszugehen, daß die Mutter des Klägers zu 1. in Karadj/Fardis im Iran lebt und Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Sicherheitskräfte nicht ausgesetzt gewesen ist. Angesichts dieses der Annahme einer der Klägerin zu 2. drohenden Sippenhaft entgegenstehenden Umstandes hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, warum gerade in bezug auf die Klägerin zu 2. Sippenhaft anzunehmen gewesen wäre. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt, weil sich die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrages darauf beschränkt haben, die Nichtberücksichtigung der Sippenhaft in der angefochtenen Entscheidung zu rügen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
11
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.