Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5621/94

Tenor

Die Berufung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt allein Anlaß, noch einmal darauf hinzuweisen, daß es um einen Beitrag für den Niederschlagsentwässerungsaufwand der Gesamtentwässerungsanlage, nicht der konkret für die Entwässerung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Anlagenteile geht. Die seinerzeit vom Kreis gewährte Anschlußmöglichkeit ist beitragsrechtlich unerheblich, da diese beendet ist und nunmehr nur die (beitragspflichtige) gemeindliche Anschlußmöglichkeit gewährt wird. Ebenso ist unerheblich, wer Eigentümer der Grundstücksanschlußleitung ist, da davon die die Beitragspflicht auslösende Anschlußmöglichkeit nicht berührt wird.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1974 - II A 1138/72 -, OVGE 29, 291.

Die von den Klägern genannte baurechtliche Vorschrift betrifft die Straßen-, nicht die hier in Rede stehende Grundstücksentwässerung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO).

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.018,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).


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