Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2933/95
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückwiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Hauses B. -F. , A. a. F. 2, das an die städtische Kanalisation angeschlossen ist.
3Mit Bescheid vom 5. Februar 1993 zog der Beklagten den Kläger zu einer Schmutzwassergebühr von 1.446,25 DM (445 cbm x 3,25 DM) und einer Niederschlagswassergebühr von 621,00 DM (300 qm geschätzt x 2,07 DM) heran.
4Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, die Gebührenbedarfsberechnung sei mangels detaillierter und nachvollziehbarer Angaben ungeeignet, als Berechnungsgrundlage die in der Satzung festgelegten Gebühren ordnungsgemäß zu begründen. Beispielsweise gehe nicht hervor, ob mit Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungszeitwerten kalkuliert worden sei. Gegenüber dem Vorjahr sei eine Gebührenerhöhung von 39 % festzustellen, die vor allem auf eine Steigerung der Ansätze für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zurückzuführen sei. Entschädigungen, die die Firma R. AG für Kanalschäden geleistet habe, seien nicht in die Kalkulation eingeflossen. Ebenso sei der Erlös aus dem Verkauf der Kläranlagen an den E. in Höhe von 6.512.000,00 DM nicht zur Entlastung der Gebührenzahler in Ansatz gebracht worden. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserentsorgung sei beim Ansatz von fast 50 zu 50 nicht nachvollziehbar. Auch seien die Kostensteigerungen für das Personal und die inneren Verrechnungen unzureichend begründet. Schließlich seien die gesamten Flächen der R. AG nicht in Ansatz gebracht worden. Dies sei nicht zulässig. Zwar betreibe die R. AG ein eigenes Klärwerk, dies erfasse aber nicht sämtliche Abwässer auf den RWE/R. -Flächen. Trotz Berücksichtigung der Verbandsumlage des E. in der Gebührenkalkulation weise diese noch zusätzliche Investitionszuweisungen an den E. aus. Dies sei nicht zulässig. Die Umlage sei insgesamt nach § 7 KAG in den Gebührenhaushalt einzustellen. Die Abschreibungserlöse und deren Verzinsung seien nicht berücksichtigt worden. Das Abzugskapital sei bei der Verzinsung nicht richtig berechnet worden, insbesondere seine Zuschüsse des Landes nicht eingerechnet worden.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1993 aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat geltend gemacht, bei der vom Rat verabschiedeten Gebührenbedarfsberechnung seien die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet und die kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die vor 1987 erstellten Kanäle seien seit 1980, da für alte Kanäle nicht genügend Rechnungsunterlagen vorhanden gewesen seien, aufgrund einer Modellrechnung des Ingenieurbüros F. anhand von Einheitspreisen ermittelt und dann mittels Indizes für die verschiedenen Jahre errechnet worden. Da die so ermittelten Werte damals zu erheblichen Gebührenerhöhungen geführt hätten, seien in allen Gebührenberechnungen bis 1992 um 40 % ermäßigte Werte für die Kanalanlagen eingesetzt worden. Mit der Gebührenberechnung für 1993 habe man hier, um zu realistischeren Zahlen zu kommen, eine Erhöhung um 5 % vorgenommen. Die seit 1987 erstellten Kanäle seien anhand der Rechnungsunterlagen bewertet worden.
10Die erhebliche Erhöhung der Abwasserbeseitigungskosten habe ihre wesentliche Ursache in den hohen gesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzes, denen die Stadt bei ihrem Kanalisationsnetz und der E. als Betreiber der Kläranlagen gerecht werden müßten. Die vom E. im Zusammenhang mit der Übertragung der Kläranlagen 1988 geleistete Zahlung in Höhe von 6.512.000,00 DM sei nicht der Abwasserbeseitigung, sondern in zulässiger Weise dem allgemeinen Haushalt zugeführt worden.
11Die Erhöhung der Personalausgaben um insgesamt 30 % sei insbesondere auf den erhöhten Stellenbedarf, z.B. bei der Besetzung eines weiteren Kanalreinigungsfahrzeugs im Bereich der Abwasserbeseitigung, zurückzuführen. Die Umstellung des Gebührentarifs auf eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr habe zu einem erheblichen Personalmehraufwand geführt. Einige Kostenfaktoren für Neueinstellung von Personal bzw. infolge Mehrbelastung des Personals in Höhe von insgesamt 235.300,00 DM seien noch gar nicht berücksichtigt worden.
12Bei der Gebührenkalkulation anzurechnende Erstattungen für Bergschäden lägen nicht vor.
13Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswassergebühr seien sämtliche befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen im Stadtgebiet berücksichtigt worden. Dies beziehe sich auch auf die städtischen Gebäude- und Grundstücksflächen sowie die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraßen handele.
14Bei der Aufteilung der Kosten auf den Schmutz- und Niederschlagswasserbereich sei allerdings ein Übertragungsfehler unterlaufen. Danach sei beim Schmutzwasser ein Betrag von 519.459,00 DM zuviel angesetzt worden, der dem Niederschlagswasser zuzurechnen sei. Dies wirke sich bei der Gebührenerhebung insgesamt kaum aus, weil die Niederschlagswassergebühr deshalb entsprechend ansteigen müsse.
15Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
16Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, daß die ansatzfähigen Kosten nicht ordnungsgemäß ermittelt und die festgesetzten Gebühren überhöht seien. Ein früher gefaßter Beschluß des Rates, das Kanalvermögen um 40 % unter Wert anzusetzen, könne nicht von einem anderen Rat geändert werden, zumal der Rat bei seiner Beschlußfassung von der Erhöhung um 5 % nichts gewußt habe. Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten, die Nichtanrechnung der Zinszuflüsse aus den Abschreibungsbeträgen und die unzureichende Anrechnung des Abzugskapitals auf die Kapitalbasis bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei fehlerhaft. Hierzu verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dessen diesbezügliche Begründung der Senat in seinem Berufungsurteil vom 1. Juli 1997 (9 A 6103/95) verworfen hat.
17Beiträge und Umlagen an den E. aus Vorjahren könnten nicht aktiviert und bei den kalkulatorischen Abschreibungen oder Zinsen angesetzt werden. Die kalkulatorischen Abschreibungen seien deshalb um 191.134,00 DM und die kalkulatorischen Zinsen um 505.166,00 DM (bezogen auf ein fälschlich angesetztes Kapital von 6,647 Mio. DM) zu kürzen. Hinzu kämen die vom Beklagten selbst eingeräumten Abschreibungen auf abgeschriebene Anlagen in Höhe von 63.740,43 DM. Bei richtiger Berechnung des Abzugskapitals entfielen weitere 612.195,00 DM. In das Abzugskaptial seien auch die anteiligen Erschließungsbeiträge für die Straßenoberflächenentwässerung einzustellen. Die nachgeschobenen Personalkosten von 235.300,00 DM seien nicht hinreichend belegt. Wie sich aus der Ist-Rechnung für 1993 ergebe, habe der Beklagte sogar einen Überschuß erzielt.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen. Er erläutert die Berechnung der bisher nicht angesetzten erhöhten Personalkosten und verteidigt den Ansatz und die Aktivierung investiver Verbandslasten aus den Vorjahren bei den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen. Diese Verbands-umlagen habe er deshalb nicht in der Vergangenheit berücksichtigt, weil die Verbandsanlagen damals noch nicht fertiggestellt gewesen seien und damit den Benutzern nicht zur Verfügung gestanden hätten. Er habe inzwischen eine Neubewertung des Kanalisationsanlagevermögens durch ein Ingenieur-Büro vornehmen lassen. Danach ergebe sich für das Kanalnetz per 31. Dezember 1992 ein Anschaffungswert von 110.098.897,00 DM, ein Restbuchwert von 83.572.147,00 DM nach Anschaffungswerten und Abschreibungsbeträge auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes von 4.322.238,00 DM.
23Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der sonstigen vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe :
25Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid für das Jahr 1993 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
27Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt B. sind die §§ 1-8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt B. vom 22. Dezember 1992 (GS). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
28Dies gilt zunächst für den in § 3 GS enthaltenen Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühr
29vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213
30und die in § 3 Abs. 2 GS enthaltene Grenzwertregelung, wonach auf dem Grundstück nachweislich verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen nur in Abzug gebracht werden dürfen, soweit sie 20 cbm/Jahr übersteigen.
31Vgl. zur Zulässigkeit von Bagatellgrenzen: BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - DÖV 1995, 826; Urteil des Senats vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -.
32Der hier festgelegte Grenzwert von 20 cbm/Jahr bewegt sich unter Berücksichtigung des hier für Schmutzwasser festgelegten Gebührensatzes von 3,25 DM/cbm im Bagatellbereich (20 cbm x 3,25 DM/cbm = 65,00 DM im Jahr).
33Auch bei dem in § 4 GS geregelten, für 1993 neu eingeführten Maßstab der bebauten/überbauten und sonstigen befestigten Grundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr handelt es sich um einen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, KStZ 1988, 11; Urteil des Senats vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - (ständige Rechtsprechung).
35Daß für Großverbraucher, bei denen Meßeinrichtungen für die Menge des zugeführten Gesamtabwassers (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) vorhanden sind, ein gesonderter Maßstab (gemessene Abwassermenge) festgelegt ist (§ 2 Abs. 2 GS), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es steht im Ermessen des Ortsgesetzgebers, die gröberen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (Frischwassermaßstab; bebaute und befestigte Fläche) für eine abgrenzbare Benutzergruppe durch den feineren Maßstab der gemessenen Abwassermenge zu ersetzen, wenn in bezug auf diese Gruppe die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen (Vorhandensein von Meßeinrichtungen) vorliegen.
36Die in § 5 Abs. 1 und 2 GS festgelegten Gebührensätze, nämlich 3,25 DM/cbm Schmutzwasser und 2,07 DM/je qm angeschlossene Grundstücksfläche für Niederschlagswasser, sind im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
37Insbesondere übersteigt das veranschlagte Gebührenaufkommen (hier für Schmutzwasser: 3.520.000 cbm à 3,25 DM/cbm = 11.440.000,00 DM; für Niederschlagswasser: 5.311.648 qm befestigte Fläche à 2,07 DM/qm Fläche = 10.995.111,00 DM; zusammen 22.435.111,00 DM) nicht die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG), wie sie sich aus der Gebührenbedarfsberechnung und den vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen ergeben.
38Diese Kosten machen - nach Abzug der Einnahmen (132.200,00 DM) und des unstreitig auf die Benutzer mit Abwasserzähler entfallenden Anteils von 868.800,00 DM - insgesamt 23.527.494,00 DM aus.
39Die in der Gebührenkalkulation aufgeführten Kosten- und Ertragspositionen sind - bis auf den Block der kalkulatorischen Abschreibungen (nachfolgend unter 1) und kalkulatorischen Zinsen (nachfolgend unter 2) sowohl der Sache als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hierzu, insbesondere zur Erhöhung der Positionen Personalkosten und innere Verrechnungen gegenüber dem Vorjahr, des Nichtanfalls von Ausgleichszahlungen für Bergschäden und der Nichteinstellung von periodenfremden, möglicherweise 1988 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Klärwerken hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
40Zu 1. Bezüglich der Position kalkulatorische Abschreibungen" greifen die grundsätzlichen Angriffe des Klägers gegen deren Berechnung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert nicht durch. Wie der Senat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung
41vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, Städte- und Gemeinderat 1993, 313; Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.,
42und unter Auseinandersetzung mit der in dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -
43vgl. Deutsche Wohnungswirtschaft 1996, 57
44vertretenen Gegenposition in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, wie die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG grundsätzlich ansatzfähigen Abschreibungen in zulässiger Weise berechnet werden können, allein nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG, der insoweit ausschließlich auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze verweist. Diese lassen eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zu, wie der erkennende Senat in seiner vorzitierten Entscheidung vom 5. August 1994 auf der Grundlage des in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Daß diese Feststellung heute nicht mehr zutrifft, ist nicht ersichtlich und auch weder von dem Verwaltungsgericht noch vom Kläger geltend gemacht worden. Mehr als die - weiter gültige - Feststellung, daß eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht.
45Entgegenstehendes läßt sich insbesondere nicht dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG entnehmen. Dem Kostenüberschreitungsverbot wohnt keine eigenständige und damit zusätzlich zu § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigende Zielsetzung der Gebührenkalkulation" inne. Wenn auch aus dem Kostenüberschreitungsverbot abzuleiten ist, daß die Gemeinde mit den Gebühren keine die ansatzfähigen Kosten übersteigenden Gewinne erwirtschaften darf, läßt sich dem Kostenüberschreitungsverbot jedoch nicht entnehmen, wann denn solche unzulässigen Gewinne vorliegen. Das Kostenüberschreitungsverbot ist insoweit inhaltsleer und erlangt erst durch die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten in § 6 Abs. 2 KAG seine Beschränkungsfunktion; mithin knüpft das Kostenüberschreitungsverbot lediglich an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG an, bestimmt aber nicht dessen Inhalt.
46So schon Urteile des Senats vom 27. Oktober 1992 und 5. August 1994, a.a.O. Werden danach Abschreibungen auf der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässigen Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und in die Kalkulation eingestellt, sind diese ein Teil der voraussichtlichen Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, an denen das veranschlagte Gebührenaufkommen zu messen ist. Ein Gewinn ist durch die schlichte Umlegung dieser Kosten schon begrifflich ausgeschlossen.
47Soweit Berechnungsmodelle je nach Ansatz zu höheren oder niedrigeren kalkulatorischen Kosten führen, mag dies für die Gemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von Interesse sein. Die gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig ausnutzt, etwa sich für die Abschreibung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten entscheidet, statt nach Anschaffungswerten abzuschreiben, ist aus Rechtsgründen hiergegen nichts zu erinnern. Die rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem von vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich aus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda bedenkenswert sein;
48vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -
49als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, die eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zuläßt.
50Auch aus dem Grundsatz der Periodenbezogenheit läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Denn durch den lediglich periodenbezogenen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG ist die Gebührenkalkulation notwendigerweise auf die jeweilige Leistungsperiode und damit auf die in dieser Leistungsperiode geltenden Wiederbeschaffungszeitwerte beschränkt; die Berücksichtigung vergangener oder zukünftiger Leistungsperioden und der damit verbundenen niedrigeren oder höheren Wiederbeschaffungszeitwerte ist nicht Gegenstand der für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden Kalkulation.
51Vgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695.
52Die Berechnung der Höhe des konkreten Abschreibungsbetrages 1993 auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten genügt der gesetzlichen Anforderung einer gleichmäßigen Abschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KAG. Diese setzt lediglich voraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden Nutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist,
53vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.,
54auf die gleichmäßige Höhe des Abschreibungsbetrages kommt es danach nicht an.
55Bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind dem Beklagten allerdings Fehler unterlaufen:
56a) Dies gilt zunächst für den unzulässigen Ansatz von Abschreibungen auf bereits zu 100 % abgeschriebenes Anlagevermögen.
57Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.
58Dies betrifft den vom Beklagten eingeräumten Ansatz von 35.632,74 DM für maschinelle Anlagen in den Pumpstationen und von 23.318,11 DM für bewegliche Anlagegüter.
59b) Fehlerhaft war ferner der unter der Sammelbezeichnung ZS-Zahlungen EV" vorgenommene Ansatz von Abschreibungen in Höhe von 191.134,00 DM. Unter dieser Rubrik hat der Beklagte Abschreibungen auf aktivierte, in der Vergangenheit (d.h. vor 1993) an den E. geleistete Vorteilsausgleiche und Investitionszuschüsse für im Eigentum des E. stehende Kläranlagen zusammengefaßt. Insoweit handelt es sich um periodenfremde Aufwendungen aus Vorjahren, die nicht ansatzfähig sind.
60Vgl. zur Unzulässigkeit der Abwälzung von Verbandslasten aus Vorjahren: Urteil des Senats vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -, StuGR 1997, 162.
61Der Einwand des Beklagten, er habe die in den jährlichen Verbandsbeiträgen enthaltenen Zuschüsse und Ausgleiche zum Bau von Verbandsanlagen vor deren Inbetriebnahme den Benutzern der städtischen Abwasseranlage nicht in Rechnung stellen dürfen, geht fehl. Richtig ist zwar, daß die Stadt Aufwendungen für im Bau befindliche eigene Anlagen erst ab dem Jahr der Inbetriebnahme in die Gebührenkalkulation einfließen lassen darf und dementsprechend Aufwendungen aus der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivieren muß.
62Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.
63Hier geht es jedoch nicht um eigene Anlagen der Stadt B. , sondern um im Eigentum des E. stehende Anlagen. Diese Anlagen des E. gelten auch nicht als einheitliche Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 2 KAG und damit als eigene Einrichtung der Stadt, weil - wie unstreitig ist - die Stadt und der E. keine gleichartigen Leistungen i.S.d. Vorschrift erbringen. Deshalb sind Aufwendungen des Verbandes (und damit der auf die Stadt entfallende Anteil) keine eigenen Aufwendungen der Stadt i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG, die nach den zu § 6 KAG entwickelten Kriterien ansatzfähig und deshalb notfalls zu aktivieren sind, sondern Verbandslasten i.S.v. § 7 Abs. 1 KAG, die nach den dort aufgestellten Kriterien zu verteilen sind. Danach ist die Stadt ihrerseits berechtigt, die von ihr für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind sämtliche seitens der Kommune dem Verband geschuldeten (... zu zahlenden ...) Verbandslasten umlegbar. Eine Einschränkung dahin, daß Umlagen des Verbandes, die der Finanzierung erst im Bau befindlicher Anlagen des Verbandes dienen und die der Verband nach dem für ihn gültigen Verbandsrecht (hier: Erftverbandsgesetz und Veranlagungsrichtlinien) zulässigerweise von einer Mitgliedschaftsgemeinde fordern kann, hiervon ausgenommen seien, enthält das Gesetz nicht. Das wäre auch nicht mit dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 KAG vereinbar, der darauf ausgerichtet ist, den Kommunen eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit bezüglich der in § 7 Abs. 1 KAG aufgeführten Verbandslasten zu verschaffen. Für diese Auslegung spricht im übrigen die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KAG, die den Kreis derjenigen festlegt, auf die die Verbandslasten umgelegt werden dürfen. Für deren Heranziehung genügt es, daß sie - entsprechend dem im Verbandsrecht geltenden genossenschaftlichen Prinzip - (überhaupt) Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder daß ihnen der Verband (allgemein) durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahme Vorteile gewährt. Das Gesetz enthält keine Verknüpfung dahin, daß den Betreffenden Verbandslasten nur für die speziell von ihnen benutzten Verbandsanlagen überbürdet werden dürfen oder nur für solche für sie vorteilhafte Einrichtungen und Anlagen, die bereits in Betrieb sind.
64Der Grundsatz der Periodenbezogenheit der Aufwendung, der für die Gebührenerhebung nach § 6 KAG gilt und damit auch bei der Einbeziehung von Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG in die Gebührenerhebung zu beachten ist,
65vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1996, a.a.O.
66steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Grundsatz der Periodenbezogenheit des Ansatzes von Kosten bzw. der Umlage von Verbandsbeiträgen gebietet der Gemeinde lediglich, in die Gebührenkalkulation für ein bestimmtes Jahr (hier: 1993) nur die Verbandsbeiträge einzubeziehen, die seitens des Verbandes für dieses Jahr (1993) aufgrund des Erftverbandsgesetzes und der Veranlagungsrichtlinien zulässigerweise veranlagt werden (zu zahlen sind) oder mit deren Erhebung die Gemeinde - bei Vorauskalkulation wie im vorliegenden Fall - für das betreffende Gebührenjahr rechnen muß.
67Demgemäß durfte der Beklagte Erftverbandsbeiträge aus Vorjahren nicht auflaufen lassen (aktivieren) und dann im Jahre 1993 in Form von kalkulatorischen Abschreibungen (oder kalkulatorischen Zinsen) in die Gebührenkalkulation einstellen.
68c) Die fehlerhaften Ansätze bei den kalkulatorischen Abschreibungen werden jedoch dadurch ausgeglichen, daß der Beklagte die als fehlerhaft zu niedrig erkannten Abschreibungsbeträge für das Kanalnetz (2.725.344,00 DM + 447.181,00 DM = 3.172.525,00 DM) durch den zulässigerweise im Prozeß nachgeschobenen Ansatz
69vgl. zur Zulässigkeit des Nachschiebens: Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995, a.a.O.
70von 4.322.238,00 DM aufgrund einer umfassenden Neubewertung des vorhandenen Kanalanlagevermögens ersetzt hat. Aufgrund der mündlichen Erläuterungen des mit der Wertermittlung für das vorhandene Kanalnetz der Stadt B. beauftragten Dr. Pecher hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der dem Senat als sachverständig bekannte Dr. Pecher die Wertermittlung sorgfältig nach dem sogenannten Mengenverfahren vorgenommen hat, indem er Art und Menge der einzelnen Anlagen des Kanalisationsnetzes ermittelt, mit Einheitspreisen, die ihrerseits auf der Analyse von 10 Baumaßnahmen der Stadt B. aus den Jahren 1990 bis 1995 beruhten, zuzüglich einer Ingenieurleistung von 6 % und eines Erschwerniszuschlags multipliziert und sodann durch Rückrechnung mittels Indizes den Wert zum Stichtag (31.12.1992) berechnet hat.
71Die Anwendung des hier benutzten sogenannten Mengenverfahrens bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes von Anlagevermögen ist eine in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Berechnungsmethode.
72Vgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995, a.a.O.
73d)Als kalkulatorische Abschreibung sind demnach unter Berücksichtung der Ausführungen zu 2 a) bis c) - abweichend von der fehlerhaften Ursprungskalkulation - folgende Beträge einzusetzen: 4.242.900,00 DM - 35.632,74 DM - 23.318,11 DM - 191.134,00 DM + 1.149.713,00 DM (4.322.238,00 DM ? 3.172.525,00 DM) _______________ 5.142.528,15 DM.
74Dies ergibt gegenüber dem ursprünglichen Ansatz von 4.242.900,00 DM ein Kosten-Mehr von 899.628,15 DM, das zum Ausgleich eventueller Fehlansätze verwandt werden kann.
752.Bezüglich der Kostenposition kalkulatorische Zinsen" ist der Beklagte von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, daß das zu verzinsende Kapital auf der Basis der Anschaffungswerte mit dem Restbuchwert anzusetzen ist.
76Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.
77Bei der Berechnung der Kapitalbasis sind dem Beklagten jedoch Fehler unterlaufen, die durch korrekte Ansätze zu ersetzen sind.
78a)Dies betrifft zunächst den für Zahlungen an den E. (aktivierte Verbandslasten aus Vorjahren) angesetzten Restbuchwert von 6.646.924,00 DM. Zur Nichtansatzfähigkeit dieser Position wird auf die Ausführungen zu den kalkulatorischen Abschreibungen verwiesen.
79b)Der Restbuchwert für das Kanalnetz von ursprünglich 60.980.601 DM + 25.704.701 DM = 86.685.302 DM ist aufgrund der im Prozeß nachgeschobenen Neuberechnung durch den sachkundigen Dr. Pecher nach unten auf 83.572.147 DM zu korrigieren (d.h. um 3.113.155 DM).
80Der Ansatz des Restbuchwertes auf der Basis des Wertermittlungsgutachtens Dr. Pecher ist sachlich gerechtfertigt. Zwar ist der Restbuchwert des Anlagevermögens nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig anhand der tatsächlich aufgewandten Kosten zu ermitteln.
81Vgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995, a.a.O. sowie Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1677/95 -.
82Eine Rückrechnung von einem im Wege des Mengenverfahrens ermittelten Wiederbeschaffungszeitwertes im Wege der Reindexierung ist nur ausnahmsweise und insoweit zulässig, als ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Umfang möglich ist.
83Vgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995, a.a.O. sowie Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1677/95 -.
84Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Beklagte hat plausibel und unbestritten dargelegt, daß er für den Teil des Kanalnetzes, nämlich bezüglich einer Länge von 103 km, für den Unterlagen vorhanden sind, den Restbuchwert aus den Ist-Zahlen des Anschaffungswertes (ca. 53,5 Mio. DM) errechnet hat. Hierbei hat er Abschreibungssätze von 1,5 % für Kanäle, die nach 1987 gebaut wurden, und von 1 % bzw. 1,5 % für früher errichtete Kanäle je nach Rohrart angewandt, gegen deren Höhe nichts zu beanstanden ist.
85Er hat weiter plausibel und unbestritten dargelegt, daß für den restlichen Teil des Kanalnetzes (180 km Länge) aussagekräftige Unterlagen nicht mehr greifbar waren, sei es, weil das Kanalnetz in eingemeindeten Gebietsteilen liegt und diesbezüglich auf die Stadt B. keine Unterlagen übergegangen sind, sei es, daß die eigenen Unterlagen der Stadt B. verloren gegangen sind. Insoweit war es nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats zulässig, daß der Beklagte den Anschaffungswert (110.098.897,00 DM - 53.500.000 DM) im Wege der Reindexierung aus den im Wege des Mengenverfahrens ohne Ansatz eines Erschwerniszuschlags ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert errechnet und daraus unter Anwendung der oben angeführten Abschreibungssätze den Restbuchwert errechnet hat. Für die Zuverlässigkeit dieser Methode, auf diese Weise den Anschaffungswert bestimmter Güter zu ermitteln, spricht der von dem sachkundigen Dr. Pecher erwähnte Umstand, daß er auch für den 103 km langen Teil des Kanalnetzes, für den noch Ist-Zahlen vorliegen, ursprünglich den Anschaffungswert unter Anwendung des Mengenverfahrens ermittelt hat und der so ermittelte Wert allenfalls 2 % bis 3 % von dem an Hand der tatsächlich vorliegenden Unterlagen ermittelten Anschaffungswert abwich. Bezogen auf den Gesamtanschaffungswert von 110.098.897,00 DM macht der gesamte Restbuchwert (83.572.147,00 DM) 75,9 % aus.
86c)Die bereinigte Kapitalbasis (Restbuchwert) ohne Berücksichtigung des Abzugskapitals macht danach 106.896.095,00 DM - 6.646.924,00 DM (Siehe 2 a) - 3.113.155,00 DM (siehe 2 b) ------------------ 97.136.016,00 DM
87aus.
88d)Die grundsätzlichen Angriffe des Klägers gegen die Berechnung des Abzugskapitals - er fordert dessen Ansetzung in Nominalwerthöhe und den anschließenden Abzug dieses Wertes vom Restbuchwert des Anlagevermögens - greifen nicht durch.
89Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 - im einzelnen ausgeführt hat, gebietet die allein maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KAG lediglich, daß bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem gesetzlichen Gebot bereits Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist.
90Daß § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KAG nicht in jedem Fall den vollständigen - und damit im Hinblick auf die bereits erfolgten Abschreibungen zum Teil doppelten - Abzug des Abzugskapitals fordert, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG. Hiernach unterliegt allein das zur Leistungserbringung aufgewandte Kapital" einer angemessenen Verzinsung. Das über die Abschreibungen erwirtschaftete beitrags- und zuschußbezogene Rückflußkapital steht aber von vornherein für die Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der Verzinsung sein. Wenn also nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KAG bei der Verzinsung" Beiträge und Zuschüsse Dritter außer Betracht zu bleiben haben, kann sich dies nur auf den Teil der Beiträge und Zuschüsse beziehen, der überhaupt noch der Verzinsung unterliegen könnte, mithin eben auf jenen Teil, der noch nicht durch Abschreibungen in Rückflußkapital umgewandelt worden ist.
91Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung, der Gemeinde über die Gebührenkalkulation einen finanziellen Ausgleich dafür zu ermöglichen, daß das in der Anlage gebundene (und damit noch nicht zurückgeflossene) Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.
92Vgl. das Urteil des Senats vom 5. August 1994 a.a.O.
93Denn mit der Reduzierung des um die Abschreibungen verminderten Anschaffungswertes um den noch nicht abgeschriebenen Teil des Abzugskapitals wird gewährleistet, daß ausschließlich das noch nicht zurückgeflossene Eigenkapital der Gemeinde Gegenstand der Verzinsung ist.
94Der beschränkte, ausschließlich auf das noch in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde bezogene Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG verbietet es, hieraus Schlußfolgerung für das Rückflußkapital, das gerade nicht mehr in der Anlage gebunden ist, zu ziehen. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach das gesamte Rückflußkapital rechtlich der Gemeinde zusteht, die es einschließlich etwaiger Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke nutzen kann.
95Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.
96Das der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte Abzugskapital in Höhe des Nominalwertes hat der Beklagte in der mit Schriftsatz vom 24. Juni 1997 überreichten Anlage 11 im einzelnen aufgelistet (Kanalanschlußbeiträge, Mehrwert aus Grundstücksverkäufen, Zahlungen der Bergbautreibenden an die Unternehmer, Zuschüsse des Bundes, des Landes und sonstiger Dritter). Anhaltspunkte dafür, daß die mit einem Betrag von 35.438.610,00 DM abschließende Auflistung unvollständig oder unrichtig ist, sind nicht gegeben. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Daß die nach § 27 Abs. 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 1993 (GV NW 1992, S. 561) vom Land Nordrhein-Westfalen der Stadt B. zur Verfügung gestellten Mittel zur Förderung investiver Maßnahmen nicht beim Abzugskapital zu berücksichtigen war, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 15) zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
97Bei der Berechnung des abgeschriebenen Abzugskapitals hätte der Beklagte aber - statt der hier angewandten groben Prozentmethode nach Durchschnittswerten - den konkreten, auf das jeweils mit Abzugskapital finanzierte Anlagevermögen bezogenen Abschreibungssatz anwenden müssen.
98Vgl. Urteil des Senats vom 1. Juli 1997, a.a.O.
99Diese strukturbedingte Ungenauigkeit der Prozentmethode wird hier jedoch dadurch ausgeglichen, daß der Senat den Nominalwert des Abzugskapitals von 35.438.610,00 DM lediglich um den niedrigeren, in der Ursprungskalkulation vom Beklagten angesetzten durchschnittlichen Abschreibungsprozentsatz von 22,73 % (= 8.055.196,00 DM) (siehe Anlage 12 zum Schriftsatz vom 24. Juni 1997) vermindert, während aufgrund der zulässigerweise nachgeschobenen Neuberechnung des Kanalanlagevermögens ein höherer Abschreibungssatz von 24,1 % (Siehe oben unter 2 b) - jedenfalls bezogen auf das Kanalanlagevermögen - gerechtfertigt wäre.
100Die bereinigte Kapitalbasis (siehe unter 2 c), vermindert um den nicht abgeschriebene Anteil des Abzugskapitals (siehe unter 2 d), zuzüglich der aus der Ursprungskalkulation zu übernehmenden Grunderwerbskosten von 68.270,00 DM ergeben ein zu verzinsendes Kapital per 31. Dezember 1992 von: 97.136.016,00 DM - 27.383.414,00 DM (bereinigtes Abzugskapital) + 68.270,00 DM Grunderwerbskosten --------------- 69.820.872,00 DM
101Während der Beklagte in seiner Kalkulation den kalkulatorischen Zinssatz mit 7,6 Prozent angesetzt hat, können nach der Rechtsprechung des Senats - auch zum Zwecke der Kompensation fehlerhafter Ansätze in der Ursprungskalkulation - bis zu 8 % angesetzt werden.
102Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.
1038 % von 69.820.872,00 DM sind 5.585.669,00 DM. Hinzu kommen die kalkulatorischen Zinsen für neuerstellte Kanäle und Regenüberlaufbecken ab Fertigstellung. Der in der Gebührenkalkulation angesetzte, vom Kläger insoweit hinsichtlich der Höhe nicht bestrittene Betrag von 402.905,00 DM (basierend auf einem Jahreszins von 7,6 %) ist um die zulässige Zinsmarge (8 % - 7,6 % = 0,4 %) zu erhöhen, d. h. mit dem Faktor 8/7,6 zu multiplizieren. Dies ergibt 424.110,00 DM.
104Als kalkulatorische Zinsen ansetzbar sind danach: 5.585.669,00 DM + 424.110,00 DM = 6.009.779,00 DM statt angesetzter 6.451.100,00 DM. Der Beklagte hat also an kalkulatorischen Zinsen einen Betrag von 441.321,00 DM zuviel angesetzt.
1053.Die ansetzbaren Gesamtkosten errechnen sich danach wie folgt:
10624.070.187,00 DM + 899.628,00 DM (Siehe unter 1) - 441.321,00 DM (Siehe unter 2) - 132.200,00 DM Einnahmen - 868.800,00 DM Anteil der Großeinleiter mit Abwasserzähler ------------ 23.527.494,00 DM
107Diese ansetzbaren Gesamtkosten übersteigen bei weitem das veranschlagte Gebührenaufkommen von 22.435.111,00 DM.
1084. Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; die auf diese Bereich entfallenden Kostenmassen (für Schmutzwasser: 11.268.960,00 DM; für Niederschlagswasser: 12.258.534,00 DM; zusammen. 23.527.494,00 DM) rechtfertigen im Ergebnis auch die festgesetzten Gebührensätze von 3,25 DM/cbm Schmutzwasser und 2,07 DM/qm befestigte Grundstücksfläche.
109Die Aufteilung der Kostenmasse auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser hat der Beklagte im Prinzip nach plausiblen Ansätzen vorgenommen. Er hat sie im einzelnen in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1995 (GA Bl. 27 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert. Sie sind vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 19 und 20 Abs. 1 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
110Eine Korrektur ist allerdings insoweit geboten, als der Beklagte eingeräumt hat, daß er bei der Verteilung der sich auf die Mischwasserkanalisation beziehenden Beträge den Faktor für Schmutz- und Niederschlagswasser verwechselt hat. Diesen Fehler hat der Beklagte in der mit Schriftsatz vom 14. Juli 1997 nachgereichten Kostenaufstellung (GA Bl. 190-195) korrigiert.
111Daraus ergibt sich, daß, wenn man - bis auf die strittigen, oben unter 1. und 2. abgehandelten Kosten der kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen - alle anderen (vom Senat nicht beanstandeten) Kostenpositionen der Ursprungskalkulation addiert, sich der rechnerische Gesamtkostenblock (13.376.187,00 DM) auf den Bereich Schmutzwasser mit 7.410.632,00 DM und den Bereich Niederschlagswasser mit 5.965.555,00 DM verteilt (siehe die Spalten Gesamtkosten laut Gebührenbedarfsberechnung 1993, Schmutzwasser laut Gebührenbedarfsberechnung 1993 und Niederschlagswasser laut Gebührenbedarfsberechnung 1993). Abzuziehen sind die veranschlagten Einnahmen (132.200,00 DM) (Verteilung laut Kalkulation: 80.375,00 DM auf Schmutzwasser, 51.825,00 DM auf Niederschlagswasser) und der Kostenanteil der Großverbraucher mit Abwasserzähler (868.800,00 DM) (Verteilung nach dem allgemeinen Schlüssel, GA Bl. 194/195, 48,35 % zu 51,65 %, d.h. 420.065,00 DM auf den Schmutzwasserbereich und 448.735,00 DM auf den Niederschlagswasserbereich). Daraus errechnen sich folgende Zwischensummen:
112Gesamtkosten Schmutzwasser Niederschlags-wasser 12.375.187 DM 6.910.192 DM 5.464.995 DM
113Die unter 1 d) aufgeführten Zahlen der kalkulatorischen Abschreibung sind wie folgt aufzuteilen: Der ursprüngliche Ansatz laut Kalkulation (4.292.900,00 DM) sowie die beiden abzuziehenden Beträge für abgeschriebene Maschinen entsprechend der Aufteilung in der neuen Aufstellung (GA Bl. 192/193), die abzuziehenden aktivierten Zahlungen an den E. entsprechend der Kalkulation nach dem Verhältnis 50:50 sowie die Zuwachssumme infolge Neubewertung des Kanalnetzes mit dem Gesamtschlüssel 39,94 % zu 60,06 %. Die unter 2 e) aufgeführten Zahlen für die kalkulatorischen Zinsen sind, soweit es um den a. Ansatz von 6.451.100,00 DM geht, entsprechend der neuen Aufstellung (GA Bl. 192/193) zu verteilen. Der Zuviel-Ansatz von Zinsen (441.321,00 DM), der aus der Aktivierung der Zahlungen an den E. hervorgeht, ist mit dem in der Ursprungskalkulation veranschlagten Verhältnis 50:50 anzusetzen.
114Daraus ergibt sich folgendes Tableau:
115Gesamtkosten Schmutzwasser Niederschlags-wasser Zwischensumme 12.375.187 6.910.192 5.464.995 Abschreibung alt + 4.242.900 + 1.694.548 + 2.548.352 Abschreibung Maschine - 35.633 - 11.073 - 24.560 Abschreibung bewegliches Vermögen - 23.318 - 10.294 - 13.024 Zahlung an Verband - 191.134 - 95.567 - 95.567 Zuwachs-Abschreibung Kanal-Vermögen +1.149.713 + 459.195 + 690.518 Zinsen alt +6.451.100 + 2.542.619 + 3.908.481 Zinsen Minus - 441.321 - 220.660 - 220.661 Insgesamt 23.527.494 11.268.960 12.258.534
116Die für den Niederschlagswasserbereich ansetzbaren Kosten (12.258.534,00 DM) sind danach bei weitem höher als das veranschlagte Gebührenaufkommen von 10.995.111,00 DM. Beim Schmutzwasser übersteigt zwar das veranschlagte Gebührenaufkommen von 11.440.000,00 DM die ansetzbaren Kosten (11.268.960,00 DM) um 171.040,00 DM. Diese Überschreitung macht jedoch nur 1,5 % der ansetzbaren Kosten aus und bewegt sich damit noch in der nach der Rechtsprechung des Senats tolerablen Marge von 3 %.
117Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O.
118Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Senat nicht der Ansicht, daß der Beklagte bei Aufstellung der Kalkulation willkürlich gehandelt hat oder ihm ein schwerer und offenkundiger Fehler unterlaufen ist.
1195. Auf der Grundlage der danach gültigen Entwässerungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer des an die städtische Entwässerung angeschlossenen Grundstücks A. a. F. 2" dem Grunde nach zu Recht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Entwässerungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der Ermittlung des Wasserverbrauchs, der angeschlossenen bebauten/befestigten Fläche und bei der Anwendung der einschlägigen Gebührensätze sind Fehler nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
120Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
121Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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