Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 687/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: "Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1993, betreffend das Flurstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 292, wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 12.673,53 DM festgesetzt wurde. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1993, betreffend das Flurstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 303, wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 5.965,23 DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 43 %, der Beklagte 57 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 40 %, der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.881,03 DM festgesetzt.


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