Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2161/95

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen hat; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit - vgl. Nr. 1 der Urteilsformel - wirkungslos. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte zu 1) die Berufung zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt von den Kosten erster Instanz 9/10 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens. Die Beklagte zu 1) trägt von den Kosten erster Instanz 1/10 der Gerichtskosten, 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4/5 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) 1/5 der Gerichtskosten und 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 500.000,-- DM.


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