Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2161/95
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen hat; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit - vgl. Nr. 1 der Urteilsformel - wirkungslos. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte zu 1) die Berufung zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt von den Kosten erster Instanz 9/10 der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens. Die Beklagte zu 1) trägt von den Kosten erster Instanz 1/10 der Gerichtskosten, 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4/5 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) 1/5 der Gerichtskosten und 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 500.000,-- DM.
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G r ü n d e
2Nachdem die Klägerin ihre gegen die Beklagte zu 2) erhobene Feststellungsklage, die Beklagte zu 1) ihre gegen die Teilaufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1994 gerichtete Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme insgesamt, das Berufungsverfahren im Umfang der Berufungsrücknahme einzustellen, §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für wirkungslos zu erklären, soweit es die Feststellungsbegehren betrifft, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO; sie bezieht die Kostenentscheidung erster Instanz ein, soweit diese die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anfechtungsklage betrifft, und ergeht im übrigen auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Streitwertentscheidung, der gegenüber die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
4Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da durch die Rechtsmittel der Beklagten nur ein Teil der von der Klägerin ursprünglich verfolgten Begehren zur Entscheidung im Berufungsverfahren gestellt worden ist, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren gegenüber dem Wert für das Verfahren erster Instanz entsprechend zu mindern; dabei sind ausgehend von dem in der ersten Instanz angenommenen Gesamtwert und dessen Aufteilung auf die verschiedenen Begehren für die Berufung der Beklagten zu 1) 100.000,-- DM und die Berufung der Beklagten zu 2) 400.000,-- DM anzusetzen.
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