Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3100/97
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), jedenfalls sind sie in der Antragsschrift nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zu Unrecht wirft die Antragsschrift dem Verwaltungsgericht vor, dieses behaupte schlicht, die von der genehmigten Stellplatzanlage ausgehenden Störungen seien für die Kläger hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht legt vielmehr im einzelnen dar, warum nach seiner Auffassung die genehmigten Stellplätze und ihre Nutzung nach dem Gebietscharakter, der Vorbelastung, der konkret zu erwartenden Nutzung dieser Stellplätze und deren Lage zum Grundstück der Kläger nicht mit Störungen verbunden sind, die das zumutbare Maß überschreiten. Keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem weiteren Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte ein Lärmschutzgutachten einholen müssen und mit dessen Hilfe die tatsächlichen Belastungen feststellen müssen. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß für die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, nicht ausschlaggebend auf technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte abzustellen ist
4vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -.
5Zu Unrecht halten die Kläger dem Verwaltungsgericht vor, dieses habe einzelne Umstände nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, daß Lärm durch an- und abfahrende Autos in den Nachtstunden besonders störend wirkt. Es hat insoweit darauf verwiesen, in den Nachtstunden sei eine Nutzung der Stellplätze durch andere Autofahrer als die Bewohner des Hauses unzulässig. Hieran knüpft es die Erwartung, auch bei vollständiger Ausnutzung der genehmigten Stellplätze würden sich mögliche Fahrzeugbewegungen in den Nachtstunden auf ein zumutbares Mindestmaß reduzieren. Hiermit setzen die Kläger sich nicht auseinander. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, die Schlafzimmer der Kläger würden durch die Grenzmauer gegen störende Geräusche abgeschirmt. Auf die Grenzmauer hat das Verwaltungsgericht vielmehr nur zur Begründung dafür verwiesen, daß der Garten auf dem Grundstück der Kläger durch diese Mauer gegen störende Geräusche abgeschirmt werde.
6Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab, welche die Kläger in ihrer Antragsschrift angeführt haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kläger entnehmen den von ihnen angeführten Urteilen zu Recht die tragende Rechtsauffassung, daß es für die Frage, ob Stellplätze so angeordnet und ausgeführt sind, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Bewertung entschieden werden muß. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde. Ob das Verwaltungsgericht die in seinem Fall heranzuziehenden Gesichtspunkte richtig bewertet und gewichtet hat, ist keine Frage der Abweichung.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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