Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 6402/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Kläger zur Last.
Dieser Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der 1973 geborene Kläger besuchte seit August 1992 als Kollegiat das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. (Oberstufen-Kolleg). Vom 15. April 1994 bis zum 8. Januar 1995 war er dort beurlaubt. Während seiner Beurlaubung erhielt er von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit dem 1. Januar 1995 besuchte der Kläger wieder das Oberstufen-Kolleg. Mit Wirkung von diesem Tage erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar bis zum 31. Juli 1995 in Höhe von 665,-- DM, ab dem 1. August 1995 in Höhe von 690,-- DM. Im Dezember 1995 brach der Kläger den Besuch des Oberstufen-Kollegs ab.
4Mit Schreiben vom 28. November 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, daß die ihm bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausreichten, den notwendigen Lebensunterhalt während des Schulbesuches sicherzustellen.
5Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 ab mit der Begründung, daß der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der ihm bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht beanspruchen könne und auch keine besondere Härte vorliege, wenn ihm zugemutet werde, mit diesen Leistungen auszukommen.
6Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und vorgetragen, daß in seinem Falle eine besondere Härte gegeben sei, wenn er sich während des Schulbesuches mit den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz begnügen müsse. Diese Leistungen seien für Schüler wie ihn ohnehin geringer als für Studenten. Er könne sich auch weder während der Schulzeit noch in den Schulferien Geld hinzuverdienen. In der Schulzeit beginne der Unterricht um 9.00 Uhr morgens und ende erst um 17.00 Uhr. Außerhalb der Schulzeit sei er mit dem Lesen von Fachliteratur und dem Vorbereiten von Referaten beschäftigt. Wenn er keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte, müsse er den Schulbesuch abbrechen und sei wie schon in der Zeit von April 1994 bis Dezember 1994 in vollem Umfang auf die Sozialhilfe angewiesen. Dies komme die Beklagte teurer, als wenn sie ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewillige.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Dezember 1994 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1995 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 755,-- DM monatlich, insgesamt 1.510,-- DM, zu gewähren.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide die Ansicht vertreten, daß eine besondere Härte bei dem Kläger nicht vorliege, weil es ihm zugemutet werden könne, entweder Geld hinzuzuverdienen oder den Schulbesuch abzubrechen.
12Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. September 1995 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
13Gegen das ihm am 13. September 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, daß er den Schulbesuch im Dezember 1995 habe abbrechen müssen, weil die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausgereicht hätten, während des Schulbesuches den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherzustellen.
14Der Kläger beantragt sinngemäß,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt sinngemäß,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
19Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 1994, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1995 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 391,50 DM monatlich zu bewilligen, durch Beschluß vom 17. Januar 1995 - 6 L 1963/94 -, abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 264 zurückgewiesen worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten VG Minden - 6 L 1963/94 - und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
21II.
22Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
23Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
24Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 10. Januar 1991, BGBl. I S. 94, ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 26 Satz 1 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
25Das vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum besuchte Oberstufen-Kolleg in B. ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG in der Fassung des 12. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I S. 936, i.V.m. der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, vom 27. Juni 1979, BGBl. I S. 834, förderungsfähige Ausbildung, für die der Kläger auch Leistungen nach diesem Gesetz erhalten hat. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Bedarf ist auch ausbildungsgeprägt. Ausbildungsgeprägt ist ein Bedarf, wenn er zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts zu demjenigen Bedarf gehört, für den nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, denn es ist gerade der Sinn des § 26 Satz 1 BSHG, eine doppelte Anspruchsberechtigung für denselben Bedarf auszuschließen. Dieser Leistungsausschluß betrifft den gesamten vom Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßten Bedarfsbereich des Lebensunterhaltes, also entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur im Ausmaß tatsächlicher Bedarfsdeckung. § 26 Satz 1 BSHG läßt es nicht zu, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur pauschalen Förderungsleistungen für den Lebensunterhalt im Einzelfall mit individuell bemessenen, ergänzenden Sozialhilfeleistungen aufzufüllen. Nur in besonderen Härtefällen kann nach § 26 Satz 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 94, 224 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 269; Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, NWVBl. 1995, 264; Urteil vom 30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 5 PKH 74.96 -).
27Bei dem Kläger liegt jedoch kein besonderer Härtefall vor, der dem Beklagten Ermessen eröffnet hätte, darüber zu entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Form über die bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann.
28Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, daß es sich um einen "besonderen", d.h. einen außergewöhnlichen, atypischen Härtefall handeln muß. Es müssen besondere, also nicht lediglich Umstände allgemeiner Art vorliegen, mit denen nach der Konzeption des Gesetzgebers jeder Hilfesuchende fertig werden muß. Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält § 26 Satz 2 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in § 26 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. § 26 Satz 1 BSHG bezweckt, den Träger der Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" leisten zu müssen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, a.a.O.
30Es soll danach grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe und damit des Trägers der Sozialhilfe sein, einem Auszubildenden mit Hilfe von Sozialhilfeleistungen eine Ausbildung zu ermöglichen. Einem arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, der sich in der Ausbildung befindet, ist in der Regel - wie anderen sozialhilferechtlich Hilfebedürftigen auch - zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seiner Arbeitskraft zu verdienen (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 18 BSHG), auch wenn dies zu Lasten seiner Ausbildung geht.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 -.
32Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 26 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit die Auswirkungen des Ausschlusses von der Hilfe zum Lebensunterhalt selbst abzuwenden. Dies ist als eine vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Diese Nachteile muß auch derjenige in Kauf nehmen, der - wie der Kläger - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält und sich nicht in der Lage sieht, mit diesen Leistungen seinen ausbildungsgeprägten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes zu decken. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG liegt in Fällen wie dem vorliegenden erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O., und OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 -.
34Besondere Umstände in vorgenanntem Sinne lagen bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom Januar und Februar 1995 nicht vor. Der Abbruch der Schulausbildung, wie er nach den Angaben des Klägers schon im streitgegenständlichen Zeitraum gedroht hat und tatsächlich im Dezember 1995 eingetreten ist, stellt aus den oben angeführten Gründen keinen besonderen Umstand im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG dar. Eine Ausnahme mag allenfalls dann zu bejahen sein, wenn sich ein Auszubildender in der Endphase seiner Ausbildung befindet, diese aber ohne (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfolgreich beenden könnte, sondern die Ausbildung kurz vor ihrem Abschluß abbrechen müßte.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, a.a.O.
36Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar und Februar 1995 befand sich der Kläger nicht in der Endphase seiner Ausbildung am Oberstufen-Kolleg, so daß diese Ausnahme nicht gegeben war. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang für seine Ansicht, daß der drohende und bei ihm auch eingetretene Abbruch der Ausbildung eine besondere Härte darstelle, auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. September 1987 - 3 VG D 234/87 - Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 1988, 128 und auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 1987 - OVG 6 S 39.87 -, info also 1988, 131 beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Den vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover und des Oberverwaltungsgerichts Berlin lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Rechtsmittelführer als Fachoberschüler zwar eine förderungsfähige Ausbildung betrieb, jedoch - anders als der Kläger - keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt. Gerade mit Rücksicht auf die dem Kläger bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kann in dem (drohenden) Abbruch der Ausbildung bei Fehlen (lediglich) ergänzender Leistungen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe keine besondere Härte gesehen werden, denn dem Kläger war es zuzumuten, entweder mit den ihm bewilligten Leistungen auszukommen oder - wie noch näher auszuführen sein wird - durch Nebenerwerb Geld zu verdienen, um die Ausbildung nicht abbrechen zu müssen.
37Eine besondere Härte liegt bei dem Kläger auch nicht deshalb vor, weil die ihm ab dem 1. Januar 1995 bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 665,-- DM niedriger waren als die zuletzt im Dezember 1994 bewilligten Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.056,50 DM. Aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes läßt sich angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben seiner Bürger schafft. Daß diese Mindesvoraussetzungen bei Personen, die wie der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und zufolge des § 26 Satz 1 BSHG daneben grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterschritten werden, ist zu verneinen. In diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß nach der Rechtsprechung durch § 26 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen wird. Nicht berührt wird deshalb der Anspruch eines Hilfesuchenden auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist. Neben Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können daher sozialhilferechtliche Leistungen wegen besonderer, nicht ausbildungsbezogener Belastungen in Betracht kommen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, a.a.O.,
38die hier vom Kläger allerdings nicht geltend gemacht werden.
39Demgegenüber wird der ausbildungsgeprägte Bedarf in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abschließend durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt. Für den Kläger bedeutet dies im streitgegenständlichen Zeitraum, daß er seinen ausbildungsgeprägten Bedarf mit den ihm bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz decken mußte. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wegen der Höhe der von dem Hilfesuchenden zu zahlenden Unterkunftskosten unterschreiten. Denn bei der Prüfung der Frage, ob ein Auszubildender, der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein Sozialhilfeempfänger, dürfen die Kosten, die er für die Unterkunft zu tragen hat, nicht mit ihrem konkreten Betrag angesetzt werden. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz kennt, anders als das Sozialhilferecht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 22 BSHG) keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft. Vielmehr sieht es für Schüler wie den Kläger in § 12 Abs. 2 BAföG Unterkunftspauschalen in den Fällen vor, in denen der Schüler nicht mehr bei seinen Eltern wohnt. Kommt der Auszubildende mit diesem Pauschalbetrag nicht aus, so muß es ihm überlassen bleiben, wie er sich die fehlenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beschafft. Einen Anspruch auf Gewährung weiterer öffentlicher Mittel räumt ihm jedenfalls weder das Bundesausbildungsförderungsgesetz - abgesehen von der dort geltenden Härteregelung in § 14 a - noch das Bundessozialhilfegesetz ein. Es ist nicht die Aufgabe des letztgenannten Gesetzes, Entscheidungen, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz getroffen worden sind, zu korrigieren. Darauf liefe es aber hinaus, wenn die Ausbildungsförderung aus Sozialhilfemitteln in solchen Fällen aufgestockt werden würde, in denen die Kosten der Unterkunft über der im Ausbildungsförderungsrecht geregelten Pauschale liegen.
40Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 18. Januar 1983 - Bs I 139/82 -, FEVS 32, 239.
41Dem Kläger blieb es in diesem Zusammenhang unbenommen, für die Zeit des Schulbesuches zusätzliche Leistungen im Rahmen der Vorschrift des § 14 a BAföG zu beantragen. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mit Rücksicht auf die Höhe der Unterkunftskosten standen ihm dagegen nicht zu.
42Eine besondere Härte ist auch nicht darin zu sehen, daß sich der Kläger während des Besuches des Oberstufen-Kollegs nicht in der Lage gesehen hat, zusätzliches Einkommen durch gelegentliche Erwerbstätigkeit zu erzielen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, daß Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar ist, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeiten, bei denen es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergibt, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt wird, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte.
43Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.
44Für Schüler allgemeinbildender weiterführender Schulen wie den Kläger gilt nichts anderes.
45Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, a.a.O.
46Dem Kläger war es möglich und zuzumuten, während der Zeit des Schulunterrichtes, erst Recht in der Ferienzeit, durch gelegentliche Erwerbstätigkeit zusätzliches Einkommen zu erzielen. Anders als in dem von ihm angeführten Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1990 - 9 TG 48/90 -, Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1991, 34, war dem Kläger die Erwerbstätigkeit während des Besuchs des Oberstufen-Kollegs nicht verboten. Der Kläger hat weder im Klage- noch im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände er gehindert war, nach dem Ende des Unterrichts und in der schulfreien Zeit (an den Wochenenden oder in den Ferien) gelegentliche Erwerbstätigkeiten auszuüben. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Kläger daran gehindert war, sich Geld hinzuzuverdienen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
49Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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