Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1261/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November 1990 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.- E. Straße 76 in W. , das mit einem um die Jahrhundertwende errichteten dreigeschossigen Haus bebaut ist. Im Erdgeschoß des Hauses wurden bis 1987 zwei Ladenlokale betrieben. Das zweite Obergeschoß wird vom Kläger bewohnt. Im ersten Obergeschoß befinden sich drei aus jeweils zwei Räumen bestehende Wohneinheiten, von denen eine mit einer Duschtasse, einem Waschbecken, einer Toilette sowie mit Wasseranschlüssen ausgestattet ist. Für die beiden anderen Wohneinheiten ist eine gemeinsame Toilette vorhanden, die im Treppenhaus zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß gelegen ist. Nach Angaben des Klägers war das erste Obergeschoß immer an drei Mietparteien vermietet, die letzten Mieter sind 1975 ausgezogen.
3Nachdem der Beklagte den Kläger Ende 1984 auf das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlassen hingewiesen hatte, teilte der Kläger mit, er beabsichtige, die Einzelzimmer im ersten Obergeschoß mit Toilette und Dusche auszustatten und an Einzelpersonen zu vermieten. Am 19. August 1985 führten Mitarbeiter des Beklagten eine Ortsbesichtigung durch, bei der festgestellt wurde, daß die Räume leerstanden. Auf eine spätere Anfrage des Beklagten, ob die vom Kläger geplanten Umbauarbeiten mittlerweile abgeschlossen seien, teilte der Kläger im Juni 1987 mit, im ersten Obergeschoß sollten Schlafstellen eingerichtet werden, es werde noch modernisiert. Im September 1988 teilte er auf eine Nachfrage des Beklagten mit, die Renovierungsarbeiten seien noch nicht abgeschlossen, danach werde er die Räume selbst nutzen.
4Durch Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 1988 ordnete der Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- DM je Wohnung an, u.a. die drei leerstehenden Wohnungen im ersten Obergeschoß unverzüglich, spätestens bis 31. Januar 1989, wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser u.a. geltend machte, es handele sich um Lagerräume, die als Wohnraum nicht zumutbar seien, das mittlere Zimmer wolle er als Gästezimmer selbst nutzen und die angrenzenden Räume als Schallschluckräume belassen, wies die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 25. Januar 1989 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage nicht erhoben.
5Durch Ordnungsverfügung vom 28. März 1989 setzte der Beklagte - bezogen auf die drei Wohnungen im ersten Obergeschoß - ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- DM fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Januar 1989 zurückgewiesen. Klage hat der Kläger nicht erhoben.
6Durch Ordnungsverfügung vom 17. August 1989 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld von 1.500,-- DM fest und forderte den Kläger unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM auf, die drei leerstehenden Wohnungen unverzüglich, bis spätestens 30. September 1989, wieder Wohnzwecken zuzuführen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 16. Januar 1990 als unbegründet zurück. Klage hat der Kläger nicht erhoben.
7Durch Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1990 setzte der Beklagte das unter dem 17. August 1989 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM fest. Die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,-- DM hob der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 7. September 1990 auf.
8Den gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 1990 gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 28. November 1990 als unbegründet zurück.
9Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und unter Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren geltend gemacht, die Räume im ersten Geschoß nutze er selbst als Gästezimmer, Leseraum, Arbeits- und Besprechungszimmer. Außerdem sei dort umfangreiches Mobiliar abgestellt, das er im zweiten Obergeschoß nicht unterbringen könne. Als Eigentümer dürfe er selbst entscheiden, wieviel Räume er im eigenen Haus bewohne. Überdies sei eine Vermietung der Räume im ersten Obergeschoß rechtlich nicht zulässig, da die an erträgliche Wohnverhältnisse zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt seien. So seien im ersten Obergeschoß weder Bad noch Toilette oder ein Herdanschluß vorhanden. Aus Sicherheitsgründen sei ihm im Hinblick auf die steigende Kriminalität auch nicht zuzumuten, sein Haus mit fremden Personen zu teilen. Die Vollstreckung sei unzulässig, da die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Androhung von 3.000,-- DM nicht - im Hinblick auf die einzelnen Räume - differenziert worden sei. Auch die Höhe der Festsetzung sei unverhältnismäßig, da die Räume unvermietbar seien und nur einen geringen Mietwert hätten. Er könne die geforderten 3.000,-- DM auch nicht aufbringen, da er nur eine Rente von 1.700,-- DM beziehe.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November 1990 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren 14 L 1367/90 (VG Düsseldorf) geltend gemacht, die Räume im ersten Obergeschoß seien als Wohnräume einfachster Ausstattung zu qualifizieren. Der Kläger habe bislang nicht dargelegt, daß er tatsächlich drei Geschosse im Haus für sich allein zu Wohnzwecken nutze. Im übrigen sei das bloße Abstellen von Möbeln keine Wohnnutzung. Die vom Kläger geltend gemachten Sicherheitsgründe stünden einer Vermietung nicht entgegen, da der Kläger vertrauenswürdige Mieter auswählen könne.
15Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme durch Besichtigung der Örtlichkeit (Niederschrift vom 18. August 1993) die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 3.000,-- DM und gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 6.000,-- DM als unbegründet abgewiesen.
16Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend, er nutze sämtliche Räume im ersten Obergeschoß zu Wohnzwecken. Wie anläßlich der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, seien alle Räume im ersten Obergeschoß mit Möbeln ausgestattet. Teilweise habe er die Möbel auseinandergenommen, weil er sie für persönliche Zwecke aufarbeite. Das hierfür erforderliche Werkzeug habe er in einem anderen Raum gelagert. Über andere Unterstellmöglichkeiten für Mobiliar verfüge er nicht. Ihm könne als Eigentümer des Hauses nicht verwehrt werden, die Räume im Rahmen seiner eigenen Lebensplanung, z.B. auch als Lager für alte Möbel, zu nutzen. Im mittleren Raum fänden Besprechungen statt, so habe er z.B. mit seinem Rechtsberater Probleme bei der Vermietung der gewerblichen Räume im Haus und das anhängige Verfahren erörtert. Zudem seien die Räume im jetzigen Zustand unvermietbar.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November 1990 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er trägt vor: Die Ortsbesichtigung habe eindeutig ergeben, daß in den Räumen im ersten Obergeschoß keine Wohnnutzung stattfinde. Bevor ein Mieter einziehe, seien noch verschiedene Arbeiten - mit vertretbarem Aufwand - durchzuführen, so daß die Räume in kurzer Zeit wieder einer wohnlichen Nutzung zugeführt werden könnten. Nur das mittlere Zimmer sei in einem halbwegs guten Zustand gewesen. Der Kläger habe diesen Raum speziell für die Ortsbesichtigung notdürftig hergerichtet und dort zwei Tische und eine Sitzgruppe aufgestellt. Aber auch dort seien weder Strom noch Heizung vorhanden gewesen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, wie von ihm behauptet, dort Möbel aufarbeite. Die sporadische Durchführung von Besprechungen stelle keine Wohnnutzung dar.
22Der Senat hat durch Beschluß vom 27. März 1991 - 14 B 2596/90 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 1990 angeordnet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 1367/90 (VG Düsseldorf) sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
26Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit, als die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1990 abgewiesen worden ist. Dies hat der Kläger nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Die ursprünglich in der Ordnungsverfügung zugleich enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,-- DM war bereits vor Klageerhebung durch Ordnungsverfügung vom 7. September 1990 aufgehoben worden. Dementsprechend richtete sich die Klage von Anfang an (nur) gegen die Zwangsgeldfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1990; dies hatte der Kläger auch durch den von ihm formulierten Klageantrag in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht. Soweit das Verwaltungsgericht, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, über das Klagebegehren hinausgehend die Klage auch hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,-- DM in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1990 als unbegründet abgewiesen hat, geht das erstinstanzliche Urteil, ohne den Kläger zu beschweren, ins Leere. Einer Korrektur des Tenors der angegriffenen Entscheidung bedurfte es nicht.
27Die angefochtenen Bescheide sind - bezogen auf die (vom Treppenhaus betrachtet) linke und mittlere Wohnung - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen - hinsichtlich der rechten Wohnung - sind die Bescheide rechtmäßig.
28Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des mit Ordnungsverfügung vom 17. August 1989 angedrohten Zwangsgeldes gemäß den §§ 64, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für die linke und die mittlere Wohnung nicht vor. Das Wohnnutzungsgebot vom 5. Dezember 1988 war - ungeachtet seiner Bestandskraft - nicht nach § 55 Abs. 1 VwVG NW vollziehbar, weil es vom Kläger ein objektiv unmögliches Verhalten verlangte.
29Das Wohnnutzungsgebot war nach seinem objektiven Erklärungsinhalt so zu verstehen, daß der Kläger die leerstehenden Räume im ersten Obergeschoß in ihrer funktionsmäßigen Aufteilung als drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen hatte. Hiervon gingen auch der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bei Erlaß der angefochtenen Verfügungen aus. Bis 1975 waren jeweils zwei Räume als selbständige Wohneinheit genutzt worden, eine entsprechende Nutzung sollte dem Kläger auch künftig aufgegeben werden.
30Die bauliche Beschaffenheit der im ersten Obergeschoß gelegenen Räume der linken und mittleren Wohnung erfüllte jedoch nicht die Mindestanforderungen, die an erträgliche Wohnverhältnisse in Wohnungen zu stellen sind (vgl. § 6 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WoG)), sie waren und sind vielmehr unbewohnbar.
31Hierfür spricht bereits das über die Ortsbesichtigung am 19. August 1985 gefertigte Protokoll des Beklagten vom 23. August 1985. Hierin ist festgehalten, daß die Wohnungen im ersten Obergeschoß Mitte und links aus jeweils zwei Räumen bestehen, das WC befindet sich im Treppenhaus. (Nur) die rechte Wohnung wird als bewohnbar bezeichnet.
32Aus der Niederschrift über die am 18. August 1993 durchgeführte Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht ergibt sich hinsichtlich der baulichen Ausstattung der Räume, daß die linke Wohnung die in § 6 Abs. 2 b) WoG angeführten Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllt, da Wasserversorgung und Ausguß fehlen und eine Toilette nur im Flur vorhanden ist. Auch in der mittleren Wohnung fehlen Wasserversorgung und Ausguß (vgl. § 6 Abs. 2 b) WoG), es ist lediglich ein nicht zweckentsprechend benutzbarer Anschluß für ein Küchenwasserbecken vorhanden - so die Angaben des Klägers während der Ortsbesichtigung -. Auch für diese Wohnung kann die Toilette nur über den Flur erreicht werden.
33Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der bauliche Zustand der Räume im ersten Obergeschoß - bezogen auf die in § 6 Abs. 2 WoG genannten Mindestanforderungen - zwischen der Ortsbesichtigung im Jahre 1985 und der im Jahre 1993 geändert hat. Hierzu haben auch die Parteien nichts vorgetragen.
34Die 1985 und 1993 festgestellten Mängel in der baulichen Beschaffenheit haben zur Folge, daß die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse im Sinne von § 6 Abs. 1 WoG nicht gewährleistet sind; dies führt zu der Annahme der Unbewohnbarkeit der linken und mittleren Wohnung, da sie zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts nicht geeignet sind.
35Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot nur Wohnraum, der im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann.
36Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348, 364; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG, Nr. 16, S. 4 f.
37Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten werden nicht vom Zweckentfremdungsverbot erfaßt, mit der Folge, daß eine aus der Wohnungsnot resultierende Nachfrage auch nach "Bruchbuden" außer Betracht bleiben muß.
38So BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O.
39Die bauliche Ausstattung der beiden Wohnungen entspricht nicht den Anforderungen, die an ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen gestellt werden. Die Räume sind vielmehr unter Zugrundelegung des auf dem Wohnungsmarkt für die Annahme einer Wohnung im Rechtssinne geltenden Standards als bloße Notunterkünfte zu qualifizieren.
40Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1085) - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie eine Toilette und ein Bad.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 5 und - im Anschluß hieran - Beschluß des Senats vom 1. Februar 1994 - 14 B 4591/92 - Beschlußabdruck S. 11.
42Dieser sog. einfache Wohnstandard, den der Landesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Rechtsprechung in § 6 Abs. 2 WoG festgeschrieben hat, wird, wie dargelegt, durch die streitbefangenen Räume nicht erreicht. Unbewohnbar gewordene Räume erlangen jedoch durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder ihre Bewohnbarkeit, wenn die sanierten Räume als Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - tatsächlich wie rechtlich - objektiv geeignet sind.
43BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 4 f.
44Es kann dahinstehen, ob die Räume überhaupt mit einem für den Kläger zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden einfachen Wohnstandard versetzt werden können und ihm nach Abwägung aller Umstände nach § 6 WoG ermessensfehlerfrei aufgegeben werden kann, die zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit erforderlichen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Jedenfalls ist die Vollziehung des Wohnnutzungsgebotes vom 5. Dezember 1988 solange gehindert, wie die bauliche Ausstattung der Räume unverändert bleibt und eine auf § 6 WoG gestützte Anordnung, mit der dem Kläger die Erfüllung von - je nach Wohnung unterschiedlichen - Mindestanforderungen aufgegeben wird, nicht ergangen und - notfalls auch zwangsweise - durchgesetzt worden ist.
45Zur Instandsetzungsanordnung gemäß § 5 WoG im Zusammenhang mit einem Wohnnutzungsgebot vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1996 - 14 B 192/96 - und vom 2. Juni 1995 - 14 B 3234/93 - und OVG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1978 - Bf II 58/75 -, ZMR 1978, 277, 285 f.
46Ein Gebot, vor der geforderten Wiederzuführung der Räume zu Wohnzwecken in ihnen die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nach § 6 WoG zu schaffen, läßt sich auch nicht konkludent der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 1988 entnehmen, da dort nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche der in § 6 Abs. 2 WoG geregelten Mindestanforderungen in bezug auf die beiden Wohnungen noch zu erfüllen sind.
47Hinsichtlich der rechten Wohnung hat der Beklagte zu Recht gemäß den §§ 64, 60 VwVG NW ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM festgesetzt. Das an den Kläger gerichtete Gebot vom 5. Dezember 1988 kann insoweit nach § 55 Abs. 1 VwVG NW mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden, da das Wohnnutzungsgebot bestandskräftig geworden ist und ein Vollzugshindernis nicht besteht.
48Die im ersten Obergeschoß gelegene rechte Wohnung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bewohnbar, sie ist zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet.
49Aus der Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 18. August 1993 ergibt sich, daß die rechte Wohnung im Unterschied zu den beiden anderen Wohnungen mit Duschtasse, Waschbecken und Toilette ausgestattet ist und auch die übrigen in § 6 Abs. 2 WoG genannten Mindestanforderungen erfüllt. Der vom Kläger geltend gemachte Renovierungsbedarf steht der Bewohnbarkeit nicht entgegen, da er nicht die bauliche Beschaffenheit der Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 WoG beeinträchtigt. Im übrigen ist er darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Wohnung nach dem Auszug des letzten Mieters mehr als 20 Jahre lang hat leerstehen lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Wohnung auch beheizbar, dies ergibt sich bereits aus dem Protokoll über die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortsbesichtigung, wonach ein Nachtstromspeichergerät in der Wohnung vorhanden war. Soweit es seinerzeit funktionsuntüchtig war, kann dieser Mangel jederzeit ausgeräumt werden. Im übrigen hat der Kläger auch eingeräumt, daß die Wohnung über einen Kamin verfügt, so daß die Möglichkeit des Anschlusses eines Ofens besteht. Der Kläger hat auch im übrigen nicht dargetan, daß das Wohnnutzungsgebot bezogen auf die rechte Wohnung von ihm ein objektiv unmögliches Verhalten verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er zwar vorgetragen, die rechte Wohnung sei nicht vermietbar, er hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, ob und in welcher Weise er sich überhaupt um eine Vermietung der Wohnung bemüht hat. Sein Vorbringen deutet vielmehr insgesamt darauf hin, daß er die Wohnung dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stellen möchte.
50Der Vollzug ist auch nicht wegen Zweckerreichung nach § 65 Abs. 3 VwVG NW einzustellen. Die Wohnung steht immer noch genehmigungspflichtig leer. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Räume selbst bewohnt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 WoG). Dies hat der Kläger zwar behauptet, die vom Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen stehen jedoch der Annahme einer Eigennutzung der Räume zu Wohnzwecken durch den Kläger entgegen.
51Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wie z.B. Schlafen, Essen, Pflege der Familiengemeinschaft, Entfaltung von Geselligkeit usw.
52Vgl. Senatsbeschluß vom 7. August 1996 - 14 B 789/96 - und Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 22. Juni 1995 - 1 M 1801/95 -, ZMR 1995, 612.
53Unter den Wohnzweck fällt zwar grundsätzlich auch eine künstlerische, wissenschaftliche oder handwerkliche Betätigung, soweit sie nicht beruflich ausgeübt wird
54vgl. Bay.OLG vom 10. September 1981 - 3 Ob Owi 128/81 -, ZMR 1982, 59, und Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 22. Juni 1995, a.a.O.
55Dementsprechend kann im Einzelfall auch die Aufarbeitung von Möbeln als Hobby von der Wohnnutzung umfaßt sein. Der Kläger hat eine solche Betätigung zwar behauptet, jedoch nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt, in welchem Umfange er sich mit der Aufarbeitung von Möbeln beschäftigt. Auch deutet der vom Verwaltungsgericht im einzelnen in der Niederschrift über die Ortsbesichtigung festgehaltene Zustand der Räumlichkeiten eher darauf hin, daß der Kläger, wie auch von ihm als weiteren Nutzungszweck angegeben, die rechte Wohnung vollständig als Abstellfläche für teilweise nicht zu gebrauchende Möbelstücke benützt.
56Zwar schließt die Nutzung einer Wohnung regelmäßig den Gebrauch von Nebenräumen, wie z.B. Keller und Dachboden, zum Abstellen von Möbeln ein. Es steht auch im Belieben eines Eigentümers, Hauptwohnräume - wie hier die Wohnung im ersten Obergeschoß - als Abstellräume zu nutzen. Eine derartige Nutzung kann jedoch nur dann als Wohnnutzung gewertet werden, wenn sie dazu dient, dem Eigentümer in den von ihm hierzu bestimmten Räumlichkeiten die Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen. Hiervon kann nach den im Ortstermin vom Verwaltungsgericht gewonnenen Feststellungen und dem Vorbringen des Klägers nicht ausgegangen werden. Bereits aus der Menge der in der Wohnung im ersten Obergeschoß rechts befindlichen Möbel ergibt sich, daß die Nutzung als Lagerraum nicht im funktionsmäßigen Zusammenhang mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im zweiten Obergeschoß steht und nicht die Wohnnutzung dort sicherstellen soll, sondern daß die Lagerung von Möbeln eine eigenständige Bedeutung erlangt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die in der Wohnung im ersten Obergeschoß rechts gelagerten Möbel und Möbelstücke aus seiner Wohnung im zweiten Obergeschoß stammen und er die Möbel dort abgestellt hat, um in seiner Wohnung im zweiten Obergeschoß angemessen leben zu können. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht dargelegt, daß die vom Kläger angeblich restaurierten oder dafür vorgesehenen Möbel dazu bestimmt sind, später im zweiten Obergeschoß genutzt zu werden. Vielmehr spricht alles dafür, daß die etwa 40 qm große Wohnung im ersten Obergeschoß rechts als nicht im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung im zweiten Obergeschoß stehender Lagerraum genutzt wird.
57Der Beklagte war auch zur Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes gemäß § 64 Satz 1 VwVG berechtigt, da der Kläger das Wohnnutzungsgebot nicht innerhalb der durch Ordnungsverfügung vom 17. August 1989 gesetzten Frist erfüllt hat. Die Androhung in der Verfügung vom 17. August 1989 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Darüberhinaus ist sie auch wirksam. Insbesondere greifen die vom Kläger gegen die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung vorgebrachten Bedenken, für jede der drei Wohnungen habe ein gesondertes Zwangsgeld angedroht werden müssen, schon deswegen nicht durch, weil sich aus dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 1990 ergibt, daß ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM für jede zu nutzende Wohnung angedroht wird. Die übrigen vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vorgebrachten Einwendungen, insbesondere gegen die Höhe des Zwangsgeldes, können im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 17. August 1989 ist bestandskräftig geworden. Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit können im Festsetzungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Unabhängig hiervon ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 1.000,-- DM nicht überzogen angesichts der hartnäckigen Weigerung des Klägers, die in Rede stehende Wohnung Wohnzwecken wieder zuzuführen. Hierdurch ist der Beklagte zur wiederholten Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern veranlaßt worden, die mit der Klage angegriffene Festsetzung ist auf der Grundlage der dritten Androhung eines Zwangsgeldes ergangen. Auch das im Klageverfahren vorgebrachte Argument des Klägers, er verfüge nicht über genügend Geld, um der Zwangsgeldfestsetzung nachzukommen, steht einer Vollstreckung nicht entgegen, da das Gesetz bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Möglichkeit vorsieht, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnet (vgl. § 61 VwVG NW). Schließlich ist die Zwangsgeldfestsetzung auch nicht im Hinblick auf das Alter des 70-jährigen Klägers und seine bisherige Lebensführung unverhältnismäßig. Der Kläger hat es sich selbst zuzuschreiben, daß er seit 22 Jahren allein in seinem Haus lebt und keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, die Wohnung an einen geeigneten Mieter zu vermieten.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -
60Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO.
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