Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1261/94

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November 1990 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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