Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1399/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand Der 1943 geborene Kläger wendet sich gegen ein ihm unter Widerruf seiner Waffenbesitzkarte erteiltes unbefristetes Waffenbesitzverbot. Der Beklagte hatte gegen den Kläger erstmals im November 1974 auf die Anmeldung einer Einlaufflinte gemäß § 59 WaffG 1972 hin ein Waffenbesitzverbot verfügt, nachdem ihm sechs strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 1964 bis 1969 bekannt geworden waren. Dieses Waffenbesitzverbot hob er wieder auf, weil dem Kläger am 1. Juli 1974 in Würdigung der Vorstrafen ein Jagdschein erteilt worden war. Seit 1974 sind dem Kläger als Inhaber eines Jagdscheins mehrere Waffenbesitzkarten ausgestellt worden. Auf der zuletzt unter der Nr. erteilten, hier streitigen Waffenbesitzkarte sind derzeit zwei Langwaffen eingetragen. Im April 1982 beantragte der Kläger die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis, nahm diesen Antrag aber zurück, nachdem der Beklagte ihm die Ablehnung wegen einer weiteren Vorstrafe aus dem Jahre 1980 angekündigt hatte. Einen gleichsinnigen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 1985 im Hinblick auf ein Strafverfahren wegen Nötigung und Beleidigung ab, das vom Amtsgericht gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 600 DM eingestellt worden war (Staatsanwaltschaft 31 Js 653/82). Diesem Verfahren lag zugrunde, daß der Kläger am 6. November 1982 in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter jugendliche Spaziergänger unter Androhung von Schlägen gezwungen hatte, ihm wegen vermeintlicher Wilderei ihrer Hunde zu einer Polizeiwache zu folgen. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. September 1985 (VG Düsseldorf 13 K 1088/86) nahm der Kläger zurück, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, den Vorfall vom 6. November 1982 bei der Entscheidung über einen neuen Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nicht mehr zu berücksichtigen, falls sich der Kläger bis Ende 1988 nichts weiter zuschulden kommen lasse. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen körperlicher Mißhandlungen seiner 1972 geborenen Tochter U. wurde eingestellt, weil die Tochter, die den Kläger am 21. August 1988 angezeigt hatte, bei ihrer richterlichen Vernehmung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Auf die Aussage und das Protokoll der richterlichen Vernehmung vom 10. Oktober 1988 wird Bezug genommen (Staatsanwaltschaft 10 Gs 133/88, Beiakte Heft 3, Bl. 132-138). Am 22. August 1992 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, seiner Tochter U. und deren Ehemann. Die Ermittlungen ergaben folgendes Bild von den Vorgängen: Gegen Abend hatte die Tochter des Klägers wegen dessen Verhaltens der getrenntlebenden Ehefrau gegenüber bei dem Kläger angerufen und ihn beschimpft und bedroht. Der Anrufbeantworter zeichnete u.a. folgende Worte auf: "... wir kommen vorbei und Du kriegst sie so auf die Fresse, für Dich lohnt sich noch nicht einmal mehr das Krankenhaus, das sag ich Dir. Ich bring Dich um, ich schwör es Dir, ich töte Dich. ... Hör' mal, ich komm gleich vorbei mit meinem Mann und dann kriegst Du sie, ... Du überlebst den Tag nicht mehr." Als die Tochter mit ihrem Ehemann etwa um 20.00 Uhr vor dem zu dieser Zeit nur vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus erschien, trat ihnen der Kläger mit einer beidläufig geladenen Schrotflinte entgegen. Es entspann sich ein verbaler Streit, der nach einigen Minuten in einem Gerangel des Klägers mit dessen Schwiegersohn endete. Dabei lösten sich beide Schüsse. Die Tochter des Klägers wurde von einem dieser Schüsse getroffen und mußte wegen einer Verletzung am Oberschenkel mehrwöchig stationär behandelt werden. Wer den Schuß abgegeben hatte, blieb bei den folgenden Ermittlungen unaufgeklärt. Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Versuchs eines Tötungsdelikts wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Staatsanwaltschaft 26 Js 937/92) am 22. April 1993 nach § 153 StPO eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ermittlungs- und Strafverfahrens wird auf die Beiakte Heft 8 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. September 1992 untersagte der Beklagte dem Kläger auf Dauer die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über (auch erlaubnisfrei zu erwerbende) Schußwaffen und Munition und widerrief die Waffenbesitzkarte Nr. ; ferner ordnete er die Sicherstellung sämtlicher im Besitz des Klägers befindlichen Schußwaffen und Munition und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Annahme mißbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition sei allein aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, daß der Kläger am 22. August 1992 mit der schußbereiten Waffe vor das Haus getreten sei und sie auf zwei völlig unbewaffnete, ihn körperlich nicht bedrohende Personen gerichtet habe. Darüber hinaus seien der Vorfall, der zur Ablehnung der Waffenhandelserlaubnis mit Bescheid vom 3. September 1985 geführt habe, wie auch die Anzeige der Tochter des Klägers vom 21. August 1988 Beweis für die Unbeherrschtheit und den Jähzorn des Klägers. Die charakterlichen Mängel und der leichtfertige Umgang mit Schußwaffen machten ein unbefristetes Waffenbesitzverbot erforderlich. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1993 zog der Oberstadtdirektor der Stadt R. (untere Jagdbehörde) den Dreijahres-Jagdschein des Klägers sofort vollziehbar ein. Sein Antrag auf Regelung der Vollziehung blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 4943/93) und im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat (20 B 3200/93) erfolglos. Die Klage (VG Düsseldorf 15 K 775/94) nahm der Kläger im August 1995 nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins zurück. Ebenfalls erfolglos blieb der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Waffenbesitzverbot vom 24. September 1992 (VG Düsseldorf 18 L 5455/92; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1994 - 20 B 1176/93). Mit Urteil vom 26. März 1993, rechtskräftig seit dem 2. Februar 1994, verhängte das Amtsgericht (14 Cs 40 Js 2216/92, verbunden mit 14 Cs 40 Js 1889/92) gegen den Kläger wegen Beleidigung und Nötigung eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 DM. Der Kläger hatte am 10. Juli 1992 beim Streit um eine Parkmöglichkeit einem Konkurrenten mit den Worten an den Hals gegriffen: "Du Wichser, Du fährst jetzt sofort weg!". Am 12. August 1992 hatte der Kläger einen nachfolgenden Autofahrer, von dem er sich zuvor behindert gefühlt hatte, über eine längere Strecke durch gezielte Spurwechsel und Langsamfahren am Überholen gehindert und dabei eine Flasche aus dem geöffneten Fenster gehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte Heft 10, insbesondere Bl. 2 f., 7, 12, 24, 33 und 45-55, Bezug genommen. Den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 24. September 1992 wies die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 16. Mai 1994, dem Kläger am 26. Mai 1994 zugestellt, unter Vertiefung der Gründe der angefochtenen Verfügung zurück. Das Charakterbild des Klägers als eines unbeherrschten und jähzornigen Menschen ergebe sich aus den in der Verbotsverfügung aufgeführten Tatsachen, die zeigten, daß der Kläger dazu neige, seine Waffen zur Schau zu stellen und zu Einschüchterungszwecken zu benutzen. Es lägen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger in seiner Wut oder in vermeintlich bedrohlichen Situationen sowie zur Durchsetzung seines Willens Waffen mißbräuchlich verwende. Mit seiner am 27. Juni 1994 (einem Montag) erhobenen Klage hat der Kläger die Einzelheiten der Vorgänge am 22. August 1992 aus seiner Sicht dargestellt und geltend gemacht, allein der Umstand, daß er nach Bekanntwerden der Morddrohungen und nach der Häufung ungewöhnlicher Geräusche auf seinem Hausgrundstück mit geladener Waffe vor das Haus getreten sei, könne noch keine mißbräuchliche Verwendung einer Schußwaffe sein. Die telefonischen Drohungen seiner Tochter habe er ernst genommen. Er habe geglaubt, daß sein Schwiegersohn ein Springmesser bei sich trage und mit einer Pistole bewaffnet sei. Die Ursache dafür, daß sich später zwei Schüsse gelöst hätten, liege allein in dem unbeherrschten und von Feindseligkeit durchdrungenen Verhalten seiner Tochter und seines Schwiegersohns. Die weiteren in der Ordnungsverfügung angeführten Sachverhalte aus den Jahren 1982 und 1988 seien nicht berücksichtigungsfähig, weil das Bundeszentralregister insofern keine verwertbaren Eintragungen enthalte und der Beklagte ihm in Kenntnis dieser Vorwürfe laufend Waffenbesitzkarten erteilt habe. Die behaupteten Mißhandlungen seien von seiner Tochter aus persönlicher Abneigung wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben worden; vor dem Richter habe sie diese völlig aus der Luft gegriffenen Vorwürfe aber nicht wiederholen wollen. Bezüglich des Vorfalls vom 6. November 1982 habe die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ein völlig anderes Bild ergeben. Er habe seinerzeit Aufgaben des Jagdschutzes wahrgenommen und sei deshalb zur Feststellung der Personalien befugt gewesen. Deswegen sei das Strafverfahren zuletzt nur noch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geführt und schließlich eingestellt worden. Anhaltspunkte für Unbeherrschtheit oder Jähzorn ergäben sich daraus nicht. Das Eignungsgutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, dessen Einholung er beantrage, könne insofern näheren Aufschluß geben. Soweit im Bescheid vom 24. September 1992 die Sicherstellung der Waffen und der Munition angeordnet worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Waffenbesitzverbotsverfügung des Beklagten vom 24. September 1992 - soweit der Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt worden ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 16. Mai 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigung eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (rechtzeitige) Berufung, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend geltend macht: Das angefochtene Urteil gehe rechtsirrig davon aus, daß die Besorgnis künftiger mißbräuchlicher Waffenverwendung allein schon wegen seines Verhaltens in den Abendstunden des 22. August 1992 begründet sei. Das Urteil versuche den Eindruck zu erwecken, als habe es sich bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn um zwei völlig harmlose Besucher gehandelt. Tatsächlich seien beide zu massiven Straftaten gegen sein Leben und seine Gesundheit entschlossen gewesen. Nicht er - der Kläger - habe seine Tochter und seinen Schwiegersohn aufgesucht, sondern diese hätten sich umgekehrt ohne seine Einwilligung als Hausrechtsinhaber Zutritt zu seinem Grundstück verschafft, um ihn an Leben und Gesundheit zu schädigen. Ihm sei bekannt gewesen, daß sich sein Schwiegersohn möglicherweise im Besitz einer gefährlichen Schußwaffe befunden habe. Dieser habe sich nämlich im Vorfeld der bedauerlichen Auseinandersetzung mehrfach damit gebrüstet, eine funktionstüchtige Schußwaffe zu besitzen, da er zu dieser Zeit als Aufseher in einer Spielhalle beschäftigt gewesen sei. Deshalb sei er an jenem Abend lediglich das bedauernswerte Opfer eines brutalen und rechtswidrigen Angriffs seiner Tochter bzw. seines Schwiegersohns gewesen. Andere realistische Möglichkeiten, konfliktvermeidende Maßnahmen zu erwägen bzw. zu ergreifen, hätten nicht bestanden. Nach der Morddrohung seiner Tochter habe er mehrfach vergeblich versucht, einen Freund telefonisch zu erreichen. Aus der Vergangenheit sei ihm bekannt gewesen, daß die Polizei im Regelfall etwa eine halbe bis eine Stunde brauche, um sein Anwesen zu erreichen. Das waffenrechtliche Gebot, stets auf einen Umgang mit der Waffe bedacht zu sein, der eine Schädigung anderer Personen ausschließe, habe er am 22. August 1992 beachtet. Jedoch habe ihm selbstverständlich in der gegebenen Notwehrlage die Inanspruchnahme des Rechts auf Selbstverteidigung unter Einsatz einer Schußwaffe als "ultima ratio" zugestanden. Für diese Bewertung spreche, daß er in dem Strafverfahren vollständig rehabilitiert worden sei. Denn das Schöffengericht habe aufgrund der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung das Verfahren auf Kosten der Staatskasse gemäß § 153 StPO eingestellt, also kein Fehlverhalten feststellen können. Der Beklagte habe sich bei seiner Prüfung an dieser strafgerichtlichen Entscheidung zu orientieren. Unrichtig sei ferner die Annahme, daß er aufgrund des schon vier Jahre zurückliegenden Bagatelldeliktes im Straßenverkehr nicht geeignet sei, ordnungsgemäß mit Schußwaffen umzugehen. Damals habe er sich aufgrund eines äußerst schmerzlichen Scheidungsverfahrens mit seiner damaligen Frau in einem absoluten Streßzustand befunden, der ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet habe. Es sei auch nicht wahrscheinlich, daß er in Zukunft Waffen und Munition mißbräuchlich verwenden werde. Unzweifelhaft habe es sich bei dem Vorfall am 22. August 1992 um den einzigen Vorgang gehandelt, bei dem eine Schußwaffe eingebunden war. In Zukunft werde er mit Waffen besonders sorgfältig und vorsichtig umgehen, zumal nicht zu erwarten sei, daß sein Schwiegersohn nochmals versuchen werde, in rechtswidriger Weise sein Haus aufzusuchen. Bemerkenswert sei schließlich, daß weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht seinem Antrag entsprochen habe, das Eignungsgutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Dadurch hätten ohne weiteres die angeblichen charakterlichen Mängel festgestellt werden können, ebenso, ob er tatsächlich leichtfertig und sorgfaltswidrig mit Schußwaffen umgehe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält an seiner bisherigen Beurteilung fest und weist erneut darauf hin, daß der Kläger zur Abwehr etwaiger Gefahren hätte in seinem Haus verweilen oder die Polizei um Schutzgewährung ersuchen können. Dazu sei der Kläger zeitlich in der Lage gewesen, auch nachdem er seinen Freund nicht habe erreichen können. Die Argumentation, die Tochter und der Schwiegersohn seien zu massiven Angriffen auf sein Leben entschlossen gewesen, entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage. Allein die Tatsache, daß der Schwiegersohn die Hand in der Tasche gehalten habe und angeblich in Besitz eines Springmessers gewesen sei, lasse nicht den Rückschluß zu, daß er auch mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Die weitere strafgerichtliche Verurteilung im Verfahren 40 Js 2216/92 bestätige die anhand des Vorfalls vom 22. August 1992 getroffene Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten VG Düsseldorf 18 L 5455/92, 15 L 4943/93 und 15 K 775/94, der Strafakten der Staatsanwaltschaft 26 Js 937/92, 40 Js 2216/92 und 40 Js 1591/93 sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (13 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide, soweit noch Gegenstand der Berufung, sind rechtmäßig; ihre Aufhebung kommt deshalb nicht in Betracht (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 40 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden. Diese Annahme verlangt eine Prognose des Inhalts, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen dadurch zu Schaden kommen können. Ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 (S. 43 f.); Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 35); Beschluß vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69. Eine derartige zukunftsgerichtete Aussage muß sich, soll sie vor dem Gesetz Bestand haben, auf Tatsachen stützen können, die den Schluß zulassen, der Waffeninhaber verdiene künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt umgehen. Zerstört wird dieses Vertrauen namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluß auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu schadenstiftendem Verhalten (wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit, zur Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel) herleiten läßt. Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen bewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55. So verhält es sich hier; schon deshalb sieht auch der Senat davon ab, das vom Kläger erneut angeregte Gutachten einzuholen. Das Verhalten des Klägers rechtfertigt nach wie vor die ernste Besorgnis mißbräuchlicher Waffenverwendung. Auf der Grundlage der beigezogenen Akten und seiner eigenen Einlassungen bietet der Kläger das Bild eines Menschen, der unfähig ist, Konfliktsituationen in angemessener Weise auszuweichen oder in ihnen besonnen zu handeln. Der Kläger sucht im Gegenteil Auseinandersetzungen und reagiert auf vermeintliche oder wirkliche Beeinträchtigungen seiner Position emotional völlig überzogen, jähzornig und unbeherrscht. Schon alltägliche Begebenheiten können ihn in einen Zustand versetzen, in dem ihm jede rationale Kontrolle seiner Handlungen unmöglich ist. Exemplarisch verdeutlicht dies - wie der Beklagte zu Recht angenommen hat - der Vorfall am 22. August 1992. Allerdings ist in diesem Zusammenhang weniger der vom Verwaltungsgericht angenommene Pflichtverstoß des Klägers ausschlaggebend als die beschriebenen, in seinem Handeln an diesem Tage zum Ausdruck gelangenden Charakterzüge, die letztlich dafür ursächlich geworden sind, daß ein Mensch schweren - nur durch Zufall nicht lebensbedrohenden - Schaden genommen hat. Der Senat legt dieser Bewertung ausschließlich den Sachverhaltskern der Vorgänge am 22. August 1992 zugrunde, der auch vom Kläger nicht bestritten worden ist. Danach ist der Kläger - wenn auch auf seinem eigenen Grundstück - seiner Tochter und ihrem Ehemann mit geladener Waffe entgegengetreten, obwohl er aufgrund der telefonischen Ankündigung mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung rechnete, ja sogar annahm, daß der Schwiegersohn seinerseits eine Schußwaffe mitführte und gegebenenfalls von ihr Gebrauch machen würde. Darin liegt eine mißbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte und übrigens nicht einmal verständliche Waffenverwendung. Denn eine Notwendigkeit für dieses Handeln, das in der Folge zu der voraussehbaren Verletzung eines Menschen führte, bestand in keiner Weise. Die vom Kläger insofern angeführten Gründe überzeugen nicht. Insbesondere kann der Kläger aus dem Notwehrrecht nichts für sich herleiten. Eine Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB bestand nämlich nicht, als der Kläger wegen verdächtiger Geräusche gegen 20.00 Uhr vor sein Haus trat; auch während des verbalen Streits der folgenden Minuten kann von einem rechtswidrigen Angriff auf ihn keine Rede sein. Dementsprechend diente das bewaffnete Heraustreten aus dem Haus nicht der Abwehr eines solchen Angriffs, sondern von Anfang an dem Zweck, dem eigenen Standpunkt gegenüber Tochter und Schwiegersohn den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Dies gilt jedenfalls in dem hier allein interessierenden Zeitraum vor der körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Schwiegersohn. Die Besorgnis mißbräuchlicher Waffenverwendung wird mithin nicht dadurch ausgeräumt, daß er - wie zu seinen Gunsten zu unterstellen ist - am 22. August 1992 nicht selbst geschossen hat. Die strafgerichtliche Beurteilung, die für die nach § 40 Abs. 1 WaffG zu treffende Prognose ohnehin keine Bindungswirkung entfaltet und nicht einmal als Rehabilitierung gedeutet werden kann, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr allein die Tatsache, daß der Kläger von seinem Schrotgewehr zur Bedrohung von Menschen Gebrauch gemacht und durch ein in jeder Hinsicht unangemessenes Verhalten zur Verletzung seiner Tochter maßgeblich beigetragen hat. Wenn der Kläger einen mit Messer und Pistole bewaffneten Angreifer erwartete und sein Leben bei der kommenden Begegnung mit diesem ernsthaft bedroht sah - wie er stets betont hat -, so hätte es den Regeln besonnenen Handelns entsprochen, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Hierzu wäre ohne weiteres Gelegenheit gewesen, denn das Haus des Klägers ist innerhalb weniger Minuten zu erreichen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers wird durch den tatsächlichen Geschehensablauf am Abend des 22. August 1992 widerlegt. Ausweislich des polizeilichen Festnahmeberichts vom 24. August 1992 sind die vom Kläger gegen 20.12 Uhr herbeigerufenen Polizeibeamten der Hauptwache nämlich bereits um 20.20 Uhr beim Kläger eingetroffen. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß die Polizei zwischen einer halben und einer Stunde benötige, um zu seinem Haus zu gelangen. Abgesehen davon ist selbst nach der Einschätzung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwischen Anruf und Erscheinen der Tochter eine halbe bis eine dreiviertel Stunde vergangen - also ausreichend Zeit für ein rechtzeitiges Eintreffen der Polizei, womit wegen des damaligen, entfernten Wohnortes des Tochter in W. zu rechnen war und wovon der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, auch tatsächlich ausging. Es ist auch keine genügende Erklärung für das gezeigte Verhalten, daß sich der Kläger gescheut haben will, seine Tochter anzuzeigen. Denn er hat dadurch, daß er ihr bewaffnet entgegengetreten ist, einiges mehr in Kauf genommen. Deshalb ist nicht glaubhaft, daß der Kläger durch das Absehen von einer Anzeige den Schaden eines Strafverfahrens von ihr abwenden wollte. Das genannte Motiv würde auch nicht nachvollziehbar machen, warum der Kläger weder frühzeitig einen sicheren Ort aufgesucht hat (um der Konfrontation von vornherein auszuweichen) noch zumindest innerhalb des Hauses verweilte, als er Geräusche wahrnahm, die nach dem Gang der Dinge nur von Tochter und Schwiegersohn herrühren konnten. Wenn der Kläger es dennoch vorzog, im wesentlichen untätig abzuwarten und sodann mit geladener Waffe vor das Haus zu treten, so kommt darin seine Bereitschaft zum Ausdruck, Probleme im Vertrauen auf eine ihm durch Schußwaffen vermittelte (scheinbare) Überlegenheit selbst in die Hand zu nehmen, statt dies den dazu berufenen staatlichen Kräften zu überlassen. Die mangelnde Fähigkeit, in der damaligen Situation anders - nämlich überlegt und angemessen - zu reagieren, hat der Kläger bei seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht auch eingeräumt. Die Neigung des Klägers zu gewalttätiger, emotional ungesteuert verlaufender Auseinandersetzung belegen weiter die der Verurteilung durch das Amtsgericht vom 26. März 1993 im Verfahren 40 Js 2216/92 (Staatsanwaltschaft ) zugrundeliegenden Ereignisse. Der Kläger hat sowohl am 12. August wie auch am 10. Juli 1992 im Straßenverkehr Menschen physisch bedroht, genötigt und gefährdet bzw. tätlich beleidigt. Nicht entscheidungserheblich ist, daß der Kläger dabei nicht von einer Schußwaffe Gebrauch gemacht hat. § 40 Abs. 1 WaffG dient dem Zweck, die Allgemeinheit umfassend vor dem Schaden zu bewahren, der droht, wenn ungeeignete Personen mit Schußwaffen umgehen. Deshalb erfaßt die Vorschrift alle Tatbestände, die jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schußwaffen für einen derartigen Schutz von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, a.a.O., Nr. 14; Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 1 B 684.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30 (S. 10 f.). Für den waffenrechtlichen Zusammenhang sind diese Verhaltensweisen des Klägers vor allem deshalb aussagekräftig, weil sie neben der mangelnden emotionalen Kontrolle aufzeigen, daß dem Kläger nicht nur im engsten Familienkreis, sondern auch gegenüber beliebigen Dritten vorrangig an der Durchsetzung der eigenen Position gelegen ist. Bereits aus nichtigem Anlaß in alltäglichen Situationen ist er generell unfähig, auf die Vermeidung, Bewältigung oder Mäßigung von Konflikten hinzuwirken; sein Verhalten ist für ihn und Dritte vielmehr schon anläßlich geringfügiger Provokationen vollständig unberechenbar. Ob der Kläger in Auseinandersetzungen von der Waffe Gebrauch macht, erscheint vor allem durch die Zufälligkeiten der jeweiligen Situation bedingt. Schon deshalb kann den Kläger nicht entlasten, daß - wie er in Anspruch nimmt - die Vorgänge von dem seinerzeit laufenden Scheidungsverfahren beeinflußt gewesen sein sollen. Entscheidend ist nämlich, daß dem Kläger in Belastungssituationen, die jederzeit in vergleichbarer Weise auftreten können, die Kontrolle über sich entgleitet. Die Vorfälle vom Juli und August 1992, obgleich in den angefochtenen Bescheiden nicht verwertet, können vom Senat bei der Prüfung der vom Beklagten getroffenen Prognose berücksichtigt werden. Das Waffenbesitzverbot ist als eine gegenüber dem Adressaten fortwirkende Regelung ein Dauerverwaltungsakt, dessen Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der jeweils letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz - hier vor dem erkennenden Senat - zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 23.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 19 (S. 63). Berücksichtigungsfähig sind demnach auch solche Tatsachen, die nicht Gegenstand der (letzten) Behördenentscheidung gewesen sind bzw. dies aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht sein konnten. Die Verurteilung vom 26. März 1993 ist auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung weder aus dem Bundeszentralregister getilgt noch tilgungsreif (vgl. §§ 45 Abs. 1,46 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1, 36 BZRG) und somit verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG). Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung deutlich gemacht, daß er die Verurteilung von 1993 zu Lasten des Klägers einbezieht. Daß insofern nicht nur von punktuellen Entgleisungen (Augenblicksversagen), sondern von einem charakterlichen Grundzug gesprochen werden muß, erweist auch etwa der jagdrechtliche Vorfall am 6. November 1982. Der Beklagte hat hierauf zu Recht hingewiesen. Auch die damaligen Ereignisse sind vorliegend verwertbar. Behörden und Gerichten ist nicht verwehrt, Erkenntnisse und Beweismittel, die in einem nach § 153a StPO a.F. eingestellten Strafverfahren gewonnen worden sind, einer eigenständigen waffenrechtlichen Überprüfung und Beurteilung zu unterziehen. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greift nicht ein, weil diese Bestimmung Eintragungen im Bundeszentralregister voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 (S. 30); BVerfG, Beschluß vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, DVBl. 1991, 482 (484); HessVGH, Urteil vom 12. September 1995 - 11 UE 1128/94 -, DVBl. 1996, 572 f. Allerdings ist, jenseits spezialgesetzlicher Hindernisse, der Zeitablauf für die Verwertung lange zurückliegender Ereignisse nicht belanglos. Zum einen können derartige Ereignisse ihre prognostische Aussagekraft einbüßen; in diesem Sinne ist etwa die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG in die Überlegungen einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 23.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 19 (S. 65); Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 (S. 40 zu einer 10 Jahre zurückliegenden Straftat). Zum anderen liegt der Rechtsordnung insgesamt der Gedanke zugrunde, daß Verfehlungen aus Gründen der Bewährung nicht mehr berücksichtigt werden sollen, wenn sie längere Zeit zurückliegen. Für die Bemessung der jeweiligen "Bewährungs"frist ist grundsätzlich eine Orientierung an den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sachgerecht. Dieser Gesichtspunkt kommt jedoch etwa dann nicht zum Tragen, wenn sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten über einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht, BVerwG, Urteil vom 26. März 1996, a.a.O., S. 30 f., oder wenn - wie hier - das frühere Verhalten als Ausdruck eines sich über Jahre unverändert durchhaltenden, gefahrbergenden Charakterzuges aufzufassen ist, dem der Waffeninhaber bis hin zu verwertbaren Verfehlungen in jüngerer Vergangenheit immer wieder Raum gewährt. In diesem Sinne weist der Vorfall vom 6. November 1982 ebenfalls auf die oben beschriebene psychisch- emotionale Verfassung des Klägers als der gemeinsamen Ursache der Verfehlungen von 1992 und 1982 hin. Auch am 6. November 1982 ist der Kläger - ungeachtet der Frage der sachlichen Berechtigung seines Vorgehens im übrigen - in einem überschießenden, unkontrollierten Gefühlsausbruch mit Beleidigungen und - jedenfalls der Art und Weise nach nicht gerechtfertigten - Drohungen auf jugendliche Spaziergänger vorgegangen. Von dieser Würdigung ging auch das Amtsgericht aus, wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. September 1983 zu entnehmen ist. Diese Würdigung drängt sich zudem auf, weil der Kläger bei nüchterner Betrachtung, nämlich nach dem Abklingen des Erregungszustandes am nächsten Tage, die Vorwürfe nicht mehr für anzeigewürdig gehalten hat und auf sie erst im Wege der Gegenanzeige zurückgekommen ist, als ihm dies zum Zwecke der eigenen Verteidigung gegen die Vorwürfe der Spaziergänger tunlich erschien. Auf die detailreichen Schilderungen jahrelanger schwerwiegender Mißhandlungen und Demütigungen des Klägers in der Strafanzeige der Tochter U. von 1988, auf die der Beklagte ebenfalls abgestellt hat, kommt es bei dieser Lage nicht entscheidungserheblich an. Immerhin kann insofern von einer Fehleinschätzung des Beklagten jedenfalls nicht die Rede sein. Die auch darin beschriebene Neigung des Klägers zur Gewalt, die seinerzeit dokumentierten frischen Verletzungen der Tochter und die gemeinsame Erklärung der Tochter K. und der Ehefrau des Klägers vom 3. Februar 1993 gegenüber Rechtsanwalt A. machen die Angaben in der Anzeige ohne weiteres nachvollziehbar. Die Einwände des Klägers lassen vernünftige Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen nicht aufkommen. Rechtlichen Bedenken entzogen ist, daß der Beklagte das Waffenbesitzverbot auf Dauer ausgesprochen hat. Unabhängig von der Frage, ob § 40 Abs. 1 WaffG für eine Befristung des Waffenbesitzverbots überhaupt Raum läßt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 36), besteht hierfür jedenfalls im Falle des Klägers kein Anlaß. Mißbräuchliche Waffenverwendungen durch ihn sind auf nicht absehbare Zeit zu besorgen. Da diese Annahme nicht von einer bestimmten familiären Situation abhängig ist, sondern auf der Grundlage des Persönlichkeitsbildes des Klägers gerechtfertigt ist, kommt es nicht darauf an, ob eine Wiederholung familiärer Streitigkeiten wahrscheinlich ist. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ermessensausübung des Beklagten: Eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung konnte aufgrund der oben dargelegten, vom Beklagten zutreffend erkannten Tatsachen nicht getroffen werden. Das Waffenbesitzverbot steht der Ausübung tatsächlicher Gewalt über die von ihm erfaßten Gegenstände zwingend entgegen. Es verpflichtet den Beklagten zum Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarte, ohne daß es auf eine weitere Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers ankäme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 37). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.
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