Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1093/97
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. April 1997 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Offenlassen kann der Senat, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg, oder ob ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung der für den Antragsteller günstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg. Denn das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
4Die Rüge des Antragstellers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nehme die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg, ohne hinreichend den Sachverhalt geprüft und gewürdigt zu haben, ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nimmt weder die Entscheidung in der Hauptsache vorweg noch bewirkt sie unumkehrbare Ergebnisse. Sie steht deshalb auch nicht in Widerspruch zu den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen, die sich zu anderen Fallkonstellationen verhalten. Die Zahlung des Zwangsgelds oder eine etwaige Vollstreckung der Festsetzungsverfügung vom 15. Oktober 1996 führen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens; denn die angefochtene Festsetzungsverfügung bleibt Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners,
5vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 6. April 1976 - 2 A 242/74 -, NJW 1967, 2036 (2037); BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43/81 -, NVwZ 1984, 168.
6Die Vollziehung der angefochtenen Verfügung bringt dem Antragsteller auch keine unkorrigierbaren Nachteile. Denn sollte sich die Festsetzungsverfügung im nachhinein als rechtswidrig erweisen, müßte die Behörde das festgesetzte Zwangsgeld erstatten. Der Verweis des Antragstellers auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Ersatzzwangshaft ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; sie ist auf Antrag der Vollzugsbehörde durch das Verwaltungsgericht in einem gesonderten Verfahren anzuordnen, in dem die Voraussetzungen der Anordnung zu prüfen sind.
7Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht zureichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das pauschale Vorbringen, eine AIDS- Erkrankung und deren Behandlung könnten zu hirnorganischen Beeinträchtigungen mit Ausfallerscheinungen führen, die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung schon deshalb nicht in Frage stellt, weil nicht ansatz-weise konkrete Anhaltspunkte für derartige Ausfallerscheinungen beim Antragsteller dargelegt worden sind.
8Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des verhängten Zwangsgeldes begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Angesichts des Umstandes, daß der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge in der Zeit von Dezember 1994 bis Oktober 1996 mehrfach als Händler und Käufer von Betäubungsmitteln im Bereich des angetroffen worden ist, sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller über nicht offenbarte Geldmittel verfügt und nicht ausschließlich auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Für die Richtigkeit dieser Feststellung ist unerheblich, ob es sich bei dem am 1. Oktober 1996 beim Antragsteller gefundenen Geldbetrag in Höhe von 590,00 DM um eine angeblich am selben Tage gewährte Sozialhilfezahlung handelte.
9b) Die erhobene Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg, weil sie nicht den Darlegungs-erfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entspricht. Zu diesem Zweck hätte der Antragsteller unter Durchdringung des Prozeßstoffes näher darlegen müssen, in welcher Beziehung eine - anzugebende - Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage läßt sich der Antrags-begründung nicht entnehmen. Diese erschöpft sich vielmehr darin, auf Parallelfälle zu verweisen.
10c) Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen, die - wie ausgeführt - zu anderen Fallkonstellationen ergangen sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem gesetzlichen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 3 [ab 1. Januar 1997: § 80 Abs. 2 Satz 2] VwGO, § 8 AGVwGO NW) die gesetzgeberische Wertung zugrundeliegt, daß regelmäßig ein das individuelle Interesse übersteigendes öffentliches Vollstreckungsinteresse besteht. Den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen ist keine gegenteilige Aussage zu entnehmen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis des GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthielt.
12Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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