Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 978/97

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 1997 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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