Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 978/97
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 1997 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Offen-lassen kann der Senat, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg, oder ob ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung der für die Antragstellerin günstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg. Denn das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Beschwerde führen,
4vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 B 439/97 -.
5Die Darlegungen der Antragstellerin stellen im wesentlichen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das Verwal-tungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß die bagatellisierende Behauptung der Antragstellerin, das zweijährige Kind habe keine Biß-, sondern lediglich eine Kratzwunde erlitten, sowohl im Widerspruch steht zu den Aussagen der Mutter des verletzten Kindes als auch zu den Feststellungen des behandelnden Arztes. In dem Befund- und Behandlungsbericht des K. -Krankenhauses B. B. vom 2. Dezember 1996 wird ausdrücklich eine "Bißverletzung" diagnostiziert, die unter anderem zu einer "Rißwunde" im Bereich des linken Augenoberlides geführt habe.
6Es bestehen ferner keine Bedenken gegen die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß das Kind nicht vom Hund seiner Eltern, sondern vom Hund der Antragstellerin gebissen worden ist. Die Mutter des verletzten Kindes hat bei ihrer Vernehmung durch die Polizei detailliert geschildert, daß und unter welchen Umständen der Hund der Antragstellerin ihr Kind gebissen hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben (Stellungnahme vom 28. Oktober 1996) den Vorfall nicht unmittelbar beobachtet hat, lediglich die Aussage der betroffenen Mutter pauschal bestritten.
7Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird auch nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, das Verhalten des Hundes gegenüber den beiden Polizisten sei "tier-typisch" gewesen; denn das Verwaltungsgericht hat seine Gefahrenprognose gerade auf die "tiertypische Verhaltensweise" des Hundes gestützt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis des GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthielt.
9Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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