Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3851/95

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 22. Mai 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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