Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1487/97

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus K. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.


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