Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 151/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgeweisen.
1
Tatbestand:
2Mit Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar 1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (20.186,-- DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab Oktober 1995 auf. Der Bescheid wurde am 8. Februar 1995 an den Kläger unter der Anschrift "X. straße 4, 4. I. " abgesandt.
3Mit einem Fax vom 12. Mai 1995 beantragte der Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß. Da der Bescheid an seinen ehemaligen ersten Wohnsitz gesendet worden sei, habe er zwar unverzüglich telefonisch durch seine Eltern von dessen Existenz erfahren, von den näheren Einzelheiten und dem Erfordernis der einmonatigen Antragsfrist aber erst bei seinem Besuch in I. Anfang Mai Kenntnis erlangt. Nach seinen Informationen gehöre er zu den 30 v.H. der Besten der Diplomanden im Wintersemester 1992/93 im Fachbereich Architektur an der Technischen Universität C. .
4Mit Bescheid vom 23. Mai 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Nachdem das Bundesverwaltungsamt erfahren hatte, daß der Kläger sich zwar im Mai 1993 mit erstem Wohnsitz nach C. abgemeldet habe, aber weiterhin mit zweitem Wohnsitz unter der oben genannten Adresse in I. gemeldet sei, wies es den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 1995 zurück.
5Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Fachbereiche der TU C. schickten die Listen der 30 v.H. Prüfungsbesten relativ zeitnah an das Bundesverwaltungsamt. Im Folgejahr nach den Prüfungen würden unter den Studenten Fragebögen ausgeteilt mit der Anfrage, ob sie BAföG erhalten hätten. Anhand dieser Fragebögen würden die Fachbereiche eine Liste derjenigen erstellen, die aufgrund ihrer Prüfungsergebnisse Anspruch auf Teilerlaß hätten. Bereits in der Abgabe seines Fragebogens sei ein rechtzeitiger Antrag auf Teilerlaß zu erblicken. Unabhängig davon sei es reiner Formalismus, wenn die Beklagte sich auf die Einhaltung der Antragsfrist berufe. Da die Antragsfrist der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens diene, sei der gesetzgeberische Zweck weggefallen, nachdem der Beklagten das entsprechende Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden sei. Die Einhaltung der Antragsfrist sei somit entbehrlich.
6Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Mai 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 4. September 1995 zu verpflichten, ihm den leistungsabhängigen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren sowie die Hinzuziehung der Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
9Im Berufungsverfahren rügt der Kläger, daß der angefochtene Gerichtsbescheid eindeutig gegen das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG verstoße. Unstreitig sei dem Bundesverwaltungsamt lange vor Ablauf der Frist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG von dem Fachbereich Architektur der TU C. eine komplette Liste der Prüfungsbesten, zu denen er auch gehöre, übersandt worden und habe er zuvor wegen des Teilerlasses einen Erfassungsbogen für die Liste ausgefüllt. Unter diesen Umständen sei die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist rechtsmißbräuchlich. Es verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jedenfalls bei der Frage der Wiedereinsetzung nicht berücksichtigt werde, daß seine Eltern ihn fernmündlich nicht über die Frist informiert hätten und dem Bundesverwaltungsamt die Liste mit seinem Namen bereits vorgelegen habe. Die Bekanntgabe des Bescheides sei im Februar 1995 nicht wirksam erfolgt, da seine Eltern ihm diesen nicht vollständig bekanntgegeben hätten, ihn insbesondere nicht über die Hinweise auf die sozialen Vergünstigungen in Kenntnis gesetzt hätten. Abgesehen davon treffe ihn jedenfalls wegen dieser versehentlichen Unterlassung seiner Eltern kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Da die Rückzahungspflicht erst auf den 31. Oktober 1995 festgesetzt worden sei, sei es sachgerecht gewesen, den Bescheid nicht sogleich ihm nachzusenden.
10Der Kläger beantragt,
11den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
12Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG nicht zu. Die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Mai und 11. September 1995 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (vgl. § 130 b VwGO).
16Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
17Die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 5. Februar 1995 scheitert nicht daran, daß die Eltern des Klägers diesem seinerzeit die Hinweise auf die sozialen Vergünstigungen nicht vorgelesen haben, wie er behauptet. Diese Hinweise nehmen schon nicht an dem Regelungsgehalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides teil. Es handelt sich vielmehr um eine Serviceleistung der Beklagten. Die Rechtslage wäre für den Kläger nicht anders, wenn bei dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Abdruck der Hinweise auf die sozialen Vergünstigungen gänzlich unterblieben wäre.
18Die Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist ist auch weder rechtsmißbräuchlich noch verstößt sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Sozialstaatsprinzip. Das hier interessierende Antragserfordernis des § 18 b Abs. 1 BaföG wurde durch das 11. BAföG-Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl I S. 829, eingeführt, durch das das Auswahlverfahren beim leistungsabhängigen Teilerlaß leistungsgerechter und einfacher gestaltet werden sollte. Seit dem 1. Januar 1989 war - abgesehen von den Sonderfällen des § 18 b Abs. 1 Satz 3 BAföG - Anspruchsvoraussetzung nicht mehr, daß der Darlehensnehmer zu den 30 v.H. Leistungsbesten der Geförderten, sondern zu den 30 v.H. Leistungsbesten sämtlicher Prüfungsabsolventen eines Jahrgangs gehörte. Von daher gesehen war die mühevolle und letztlich unsichere Ermittlung der Prüfungsstellen, wer von den Prüfungsteilnehmern BAföG erhalten hatte, nicht mehr durchzuführen. Es hatte sich nämlich gezeigt, daß gerade schwächere Prüfungskandidaten, die sich keine Chance auf den Teilerlaß ausrechneten, ihrer Mitteilungspflicht, ob sie BAföG erhalten hätten, nicht nachkamen. Das führte dazu, daß die Prüfungsstelle von einer zu geringen Gesamtgruppe der Geförderten ausging und daher auch eine zu geringe Anzahl der 30 v.H. Leistungsbesten meldete. Da nunmehr auf alle Prüfungsabsolventen abzustellen ist, genügt es für die Ermittlung der materiellen Anspruchsberechtigung nach § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn erstens die Prüfungsstelle für jede Vergleichsgruppe die Ecknote ermittelt, d.h. die Prüfungsgesamtnote desjenigen Prüfungsabsolventen, der als letzter zu den ersten 30 v.H. der Vergleichsgruppe gehört (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 3. Januar 1989, BGBl I S. 58 - BAföG- TeilerlaßV -), und zweitens festgestellt wird, daß der betreffende Prüfungsabsolvent BAföG-Darlehen erhalten hat. In vielen Fällen würde es daher ausreichen, wenn die Prüfungsstelle dem Bundesverwaltungsamt nur die Ecknote mitteilen würde, weil das Bundesverwaltungsamt bei einem Antragsteller selbst feststellen kann, ob dieser Darlehensnehmer ist. Der Verordnungsgeber hat sich aber für ein modifizierteres Verwaltungsverfahren entschieden. Schon die Prüfungsstellen haben vorbereitende Maßnahmen auch bezüglich der Feststellung der geförderten Prüfungsteilnehmer zu treffen. Dies wiederum kann unter bestimmten Voraussetzungen von Bedeutung für die Ermittlung der Ecknote sein. Die Prüfungsstellen haben nämlich alle Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines leistungsabhängigen Teilerlasses hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß die Geförderten eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG-TeilerlaßV). Unter Berücksichtigung der Ecknote hat die Prüfungsstelle in der Vergleichsgruppe die Prüfungsergebnisse derjenigen geförderten Prüfungsabsolventen zu ermitteln, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 BAföG- TeilerlaßV abgegeben haben und diese Ergebnisse dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV). Ist die Prüfungsgesamtnote gerundet - und das ist häufig der Fall, wie etwa auch beim Kläger -, so hat die Prüfungsstelle, wenn die gerundete Note für die Entscheidung nicht ausreicht, in einem modifizierten Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 BAföG-TeilerlaßV festzustellen, wer von mehreren Prüfungsabsolventen den ersten 30 v.H. zuzurechnen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BAföG-TeilerlaßV), was ebenfalls nicht selten der Fall ist. Das modifizierte Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BAföG-TeilerlaßV braucht die Prüfungsstelle allerdings nur dann durchzuführen, wenn dies für die Zuordnung der Geförderten zu den ersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen der jeweiligen Vergleichsgruppe notwendig ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 BAföG-TeilerlaßV). Erkennt die Prüfungsstelle also aufgrund der Befragungsaktion gemäß § 11 Abs. 1 BAföG-TeilerlaßV, daß sich unter den Prüfungsabsolventen mit der gerundeten Prüfungsgesamtnote im Schnittbereich der Ecknote kein Geförderter befindet, kann sie auf das "Entrundungsver- fahren" des § 6 Abs. 2 BAföG-TeilerlaßV verzichten.
19Auch vor dem Hintergrund dieses Verwaltungsverfahrens, wie es vom Verordnungsgeber geregelt worden ist, gibt das vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (wiedereingeführte) Antragserfordernis des § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG durchaus einen Sinn. Die Befragungsaktion der Prüfungsstelle hat nur vorbereitenden Charakter. Darlehensnehmer können sanktionslos ihre Beteiligung hieran verweigern, aus welchen Gründen auch immer. Durch die spätere Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt können sie ihren Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlaß durchsetzen. In derartigen Fällen hätte das Bundesverwaltunsamt von Amts wegen den Teilerlaß überhaupt nicht berücksichtigen können. Das war ihm auch nicht möglich, wenn der Darlehensnehmer so spät die Prüfung absolvierte, daß der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid schon längst erstellt war, was gelegentlich vorkam (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 12. Juli 1996 - 16 A 1837/94 -). Da das Bundesverwaltungsamt über die Gewährung des Teilerlasses entscheidet, ist es folgerichtig, daß der Antrag beim Bundesverwaltungsamt zu stellen ist. Die Rechtsansicht des Klägers, bereits in der Abgabe des Erfassungsbogens bei der Prüfungsstelle sei ein solcher Antrag enthalten, trifft nicht zu, sie wird offensichtlich im Berufungsverfahren auch nicht mehr aufrechterhalten. Daß das Bundesverwaltungsamt die alleinige Entscheidungskompetenz hat, wird ganz deutlich an der Bestimmung des § 18 b Abs. 2 BAföG, die für alle Auszubildenden gilt, deren Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsamt zusätzlich zu prüfen, ob der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlußprüfung bestanden hat, weil ihm ansonsten kein Teilerlaß gewährt werden kann. Das Ende der Förderungshöchstdauer, die der Kläger übrigens um mehr als zweieinhalb Jahre überschritten hat, wird vom Bundesverwaltungsamt festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 5 a BAföG) und ist der Prüfungsstelle in der Regel nicht bekannt.
20Das Fristerfordernis des Antrags gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG dient offensichtlich der Verwaltungsökonomie. Möglichst zeitnah zur Erstellung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides und vor Beginn des Rückzahlungsbeginns soll die Höhe des zurückzuzahlenden Darlehens geklärt werden; denn hiervon hängt z.B. die Höhe des Nachlasses gemäß § 18 Abs. 5 b BAföG ab, die von zahlreichen Darlehensnehmern in Anspruch genommen wird.
21Wenn der Kläger einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder einen Rechtsmißbrauch daraus herleiten will, daß dem Bundesverwaltungsamt die Anspruchsvoraussetzung der Zugehörigkeit des Klägers zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen bereits bekanntgewesen sei, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil in vielen Bereichen die materiellen Leistungsvoraussetzungen unbestritten sind, die antragsabhängige Leistung aber nur ab Antragstellung, also nicht rückwirkend, und nach Ablauf der Antragsfrist überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch im Sozialrecht, z.B. bei der Beanspruchung von Ausbildungsförderung (§ 15 Abs. 1 BAföG), von Wohngeld (§§ 23, 29 Abs. 2 WoGG) usw. oder im Sozialversicherungsrecht (vgl. z.B. § 99 SGB VI, § 22 Abs. 2 SGB XI usw.).
22Die Berücksichtigung der aufgezeigten Verwaltungspraxis bezüglich der Ermittlung der Teilerlaßberechtigten nach § 18 b Abs. 1 BAföG kann nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist führen. Dies setzt vielmehr ein fehlendes Verschulden des Klägers voraus, das vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden ist.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 109, 711 ZPO.
24Bezüglich des auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Antrages bedarf es eines Anspruchs nicht, weil der Kläger diese Kosten selbst zu tragen hat.
25Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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