Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2230/97
Tenor
Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Die Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger studierte zunächst vom Wintersemester 1992/93 an Maschinenbau an der Fachhochschule O. . Für dieses Studium erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
3Zum Wintersemester 1993/94 wechselte der Kläger an die B. Universität - Gesamthochschule W. -, um dort Sozialwissenschaften zu studieren. Mit Bescheid vom 24. September 1993 erkannte der Beklagte für den Fachrichtungswechsel des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG an, bewilligte für das Studium der Sozialwissenschaften Ausbildungsförderung dem Grunde nach und setzte die Förderungshöchstdauer für dieses Studium auf neun Semester fest. In der Folgezeit bezog der Kläger für sein neues Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz je zur Hälfte als Zuschuß und unverzinsliches Darlehen.
4Im Juli 1996 beantragte der Kläger die Weiterförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997. Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. September 1996 im Hinblick auf das mütterliche Einkommen unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis März 1997 in Höhe von 893,-- DM monatlich je zur Hälfte als Zuschuß und unverzinsliches Darlehen. Weiterhin enthält der genannte Bescheid den Hinweis, daß aufgrund des 18. BAföG- Änderungsgesetzes dem Kläger ab April 1997 wegen seines Fachrichtungswechsels für zwei Semester nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen gewährt werden könne.
5Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 25. September 1996 Widerspruch, soweit der Beklagte ihm für die Zeit ab April 1997 nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen bewilligen wolle.
6Das Landesamt für Ausbildungsförderung wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 als unbegründet zurück.
7Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgetragen: Mit der Umstellung der Ausbildungsförderung auf ein verzinsliches Volldarlehen für den Zeitraum April bis September 1997 infolge des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG greife der Beklagte in rechtswidriger Weise in bestandskräftige Regelungen des Bescheides vom 24. September 1993 über die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels ein. Der zuletzt genannte Bescheid enthalte unter anderem die Regelung, daß keine Semesteranrechnung aus der früheren Ausbildung erfolge. Diese bestandskräftige Regelung werde durch die Gewährung eines Bankdarlehens gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG geändert, ohne daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 SGB X vorlägen. Auch sei nach einem vorherigen Abbruch der Ausbildung bzw. nach einem Fachrichtungswechsel nach § 17 Abs. 3 BAföG die Gewährung von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens abhängig davon, ob der Auszubildende aus einem unabweisbaren oder wichtigen Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Die Umstellung von Ausbildungsförderung auf ein verzinsliches Volldarlehen für diejenigen Studenten, die in der Vergangenheit aus wichtigem und nicht aus unzumutbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hätten, könne nicht damit begründet werden, daß der Gesetzgeber darauf zu achten habe, daß die Allgemeinheit wirtschaftlich nicht überfordert werde, zumal bei der nunmehr vorgenommenen Differenzierung Wertentscheidungen der Verfassung außer Acht gelassen worden seien. Weiterhin verstoße die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Ein Gesetz sei dann nichtig, wenn es nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife. Die in Rede stehende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG knüpfe an den in der Vergangenheit liegenden und bereits abgeschlossenen Tatbestand des Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund an. Der Gesetzgeber mache damit ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossenes Ereignis zum Anknüpfungspunkt einer Leistungsbeschränkung. Die beanstandete Regelung greife daher nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein und sei nichtig. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß es sich nur um eine sogenannte unechte Rückwirkung handele, sei die in Rede stehende Vorschrift gleichwohl verfassungswidrig. Die dann vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens falle zugunsten der Leistungsempfänger aus. Mit der Umstellung auf das Volldarlehen seien zahlreiche Nachteile gegenüber der bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung praktizierten Leistungsgewährung verbunden. Die Pflicht zur Rückzahlung des Bankdarlehens beginne gemäß § 18 c Abs. 6 Satz 2 BAföG sechs Monate nach dem Ende der Förderung, das Darlehen sei von der Auszahlung an zu verzinsen und zwar zum sogenannten Refinanzierungssatz zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von zur Zeit 1 %. Eine Freistellung wegen niedrigen Einkommens oder ein Teilerlaß des Darlehens sei nicht möglich.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 1996 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 20. Dezember 1996 zu verpflichten, ihm auch für die Monate April bis September 1997 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als Zuschuß und eines unverzinslichen öffentlich- rechtlichen Darlehens zu bewilligen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
13Der Kläger trägt zur Begründung seiner durch Beschluß des Senats vom 23. Juni 1997 zugelassenen Berufung vertiefend vor, die durch das 18. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingeführte Regelung über die Gewährung eines verzinslichen Darlehens für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen sei, beinhalte eine verfassungswidrige und damit unzulässige Rückwirkung. Eine verfassungswidrige, echte Rückwirkung liege bereits dann vor, wenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreife, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen gewesen seien und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchtatbestandes erfüllt hätten. Auch messe das Bundesverfassungsgericht dem Prinzip des Vertrauensschutzes im Bereich des Sozialrechts ein ganz besonderes Gewicht zu. Gleichwohl werde durch die Gewährung eines Darlehens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG die durch den Bescheid vom 24. September 1993 festgesetzte Förderungshöchstdauer nachträglich in unzulässiger Weise gekürzt. Er verkenne nicht, daß im Zusammenhang mit der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkten vorübergehenden Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen bereits höchstrichterlich über das Problem der Umstellung von Ausbildungsförderung entschieden worden sei. Der seinem Streitverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei demgegenüber jedoch wesentlich anders gelagert. Seinerzeit seien von einer Änderung ausnahmslos alle Studenten betroffen gewesen, die nach dem 1. Oktober 1983 Ausbildungsförderung erhalten hätten. Die jetzt streitige Gesetzesänderung betreffe jedoch nicht alle Studenten. Vielmehr stelle die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit dem Fachrichtungswechsel auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand ab, während allen anderen Studenten bis zum Ablauf der für sie maßgeblichen Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung in unveränderter Weise gewährt werde. Gerade aus dieser sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung ergebe sich der geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen und gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
14Der Kläger beantragt,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und gemäß seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er ist der Ansicht, die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes seien unbegründet. Es läge weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip oder ein Fall unzulässiger Rückwirkung vor.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet.
22Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für die Monate April bis September 1997 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich- rechtliches Darlehen gemäß der bis zum Inkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetzes geltenden Rechtslage zu gewähren. Der eine solche Förderung konkludent ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. September 1996 und dessen damit einhergehende Entscheidung, den Bewilligungszeitraum für die im Juli 1996 beantragte Förderung auf die Monate Oktober 1996 bis März 1997 zu begrenzen, sowie der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23Ausbildungsförderung steht dem Kläger für den Zeitraum April bis September 1997 gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 18 c BAföG in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) nur in Form eines verzinslichen (Privat-)Bankdarlehens zu, so daß auch die Begrenzung des Bewilligungszeitraumes durch die streitbefangenen Bescheide auf die Monate Oktober 1996 bis März 1997 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte steht, Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, nur als Bankdarlehen nach § 18 c BAföG. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers gegeben. Er überschreitet mit dem Sommersemester 1997 die neun Semester der Förderungshöchstdauer für sein Studium der Sozialwissenschaften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 86 FörderungshöchstdauerV), weil diese gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG um die zwei Semester des Maschinenbaustudiums zu kürzen sind.
241. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Verfassungsrecht.
25a) Zunächst ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit nach dieser Regelung in Verbindung mit ihrem Satz 2 die Gruppe der Auszubildenden, die (nur) aus wichtigem Grund eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, im Gegensatz zu der Gruppe der Auszubildenden ohne einen solchen Abbruch oder Fachrichtungswechsel Förderung lediglich als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG und nicht je zur Hälfte als Zuschuß und als öffentlich-rechtliches unverzinsliches Volldarlehen erhalten.
26Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung.
27Vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, 365 (375 f.), und vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, (401), jeweils mit weiteren Nachweisen.
28Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
29Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
30Bei der Prüfung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Verbindung mit der Regelung des Satzes 2 ist der zuletzt genannte strengere Maßstab anzulegen. Aufgrund dieser Vorschrift wird die Gruppe der Auszubildenden, die aus wichtigem Grund eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, anders behandelt als die der Auszubildenden, die entweder eine Ausbildung nicht abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben.
31Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Verbindung mit dessen Satz 2 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. März 1996, BTDrucks. 13/4246, in Art. 1 Nr. 12 zunächst vorgeschlagen, § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wie folgt zu fassen:
32"Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Zuschuß geleistet; über die andere Hälfte erhält der Auszubildende ein Bankdarlehen nach Maßgabe des § 18 c."
33Mit der teilweisen Umstellung der Förderung auf Bankdarlehen sollte finanzieller Spielraum für die Stärkung der Hochschulausbildung, insbesondere auch für eine ganz erhebliche Anhebung der BAföG-Leistungen, geschaffen werden.
34Vgl. BTDrucks. 13, 4246, S. 1, A. Zielsetzung und S. 12 f.
35Dieser Vorschlag fand jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht die erforderliche politische Zustimmung.
36Vgl. hierzu die am 1. März 1995 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks. 13/4246, S. 26 ff; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. 13/5116, S. 17f.
37Die auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Gesetz gewordene Regelung des § 17 Abs. 3 BAföG,
38vgl. Ausschußdrucksache 13-397 neu des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung, sowie Beschlußempfehlung und Bericht des gleichen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. 13/5116, S. 19,
39beruht auf der prägenden Grundüberlegung des Gesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen.
40Vgl. Blanke in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., 11. Lfg. Dezember 1996, § 17, Rn. 11.
41Unter Berücksichtigung der genannten Grundüberlegung des Gesetzgebers ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, durch die bei Vorliegen der weiteren in ihr genannten tatbestandlichen Voraussetzungen bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, die Förderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG auf ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG umgestellt worden ist, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal den von dieser Vorschrift betroffenen Studierenden weiterhin ermöglicht wird, mit Hilfe einer individuellen Ausbildungsförderung eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu erlangen.
42Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG gegeben. Diese Bestimmung führt dazu, daß Auszubildende, die aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, Ausbildungsförderung auch bei einem Überschreiten der ursprünglichen Förderungshöchstdauer weiterhin je zur Hälfte als Zuschuß und als Darlehen erhalten. Diese unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden ist insbesondere im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip sachgerecht. Unabweisbar im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG- Änderungsgesetzes ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zuläßt. So stellt zum Beispiel eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar.
43Vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 16 zu Nr. 1 Buchstabe b.
44Darüber hinaus erfüllt der seinerzeit von dem Kläger für den Fachrichtungswechsel angeführte Grund eines Neigungswandels nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines unabweisbaren Grundes in dem zuvor beschriebenen Sinne, auf den der Kläger sich auch selbst nicht beruft. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann daher die Frage offenbleiben, ob die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BAföG vorgesehene Differenzierung bei der Förderungsart im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 a Abs. 8 BAföG auch für Auszubildende gilt, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorangegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, wovon die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen sind.
45Ferner ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Auszubildenden gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1, 18 c BAföG Ausbildungsförderung einschließlich des darin enthaltenen Unterkunftsbedarfs (§§ 13 Abs. 2 BAföG, 8, 9 HärteV) als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, während andere Sozialleistungsempfänger Wohngeld gemäß den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) als nicht zurückzahlbaren Zuschuß erhalten. Zwar bewirken die Regelungen des § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG, daß nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anspruchsberechtigte Studenten unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden; denn nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist dieses Gesetz unter anderem auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, nicht anzuwenden. Nach Satz 2 gilt dies auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Gleichwohl ist die unterschiedliche Behandlung, d. h. die größere Belastung von Auszubildenden mit einer Darlehensförderung gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 c BAföG im Verhältnis zu den nicht studierenden Wohngeldberechtigten gemessen an den zuvor dargestellten Maßstäben für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Vereinbarkeit einer Norm mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die infolge des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) zwischen 1983 und 1990 bis zum Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) ausschließlich als Darlehen einschließlich des Unterkunftsbedarfs erfolgte Förderung von Studierenden und deren Ausschluß von Wohngeld gemäß § 41 Abs. 3 WoGG als verfassungsrechtlich zulässig erachtet.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 104.89 -, Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2 = FEVS 42, 166, sowie Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, und vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239, siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1992 - 16 A 264/90 -, DVBl. 1992, 1497 (nur Leitsatz).
47Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 1991 ausgeführt, daß diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei, weil der davon betroffene Personenkreis mit dem Abschluß der staatlich geförderten Ausbildung seine Berufschancen deutlich verbessere, was sich typischerweise in einem höheren Einkommen niederschlage. Eine derartige Prognose sei gerechtfertigt, weil im Juni 1985, dem Jahr mit der seinerzeit höchsten Akademikerarbeitslosigkeit mit 117.535 Personen nur 3,5 v.H. der Hochschul- und Fachhochschulabsolventen arbeitslos gewesen seien. Ein derartiger Arbeitslosenanteil stelle die Prognose eines typischerweise überdurchschnittlich hohen Einkommens für Studenten nach Beendigung der Ausbildung nicht in Frage.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 104.89 -, a.a.O..
49Das dem Senat für 1995 zur Verfügung stehende Zahlenmaterial stellt die Prognose eines typischerweise überdurchschnittlich hohen Einkommens nach Beendigung der Ausbildung für Studenten, die nunmehr Förderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes erhalten, nicht in Frage. Im April 1995 verfügten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet 6.258.000 bzw. bezogen auf das frühere Bundesgebiet 4.986.000 Personen über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß. Ende September 1995 waren von diesem Personenkreis bezogen auf das gesamte Bundesgebiet 205.881 und bezogen auf das frühere Bundesgebiet 158.373 Personen arbeitslos,
50vgl. Statistisches Jahrbuch 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, S. 122 und 377;
51das ergibt einen Anteil von lediglich ca. 3,29 % bzw. 3,18 %. Danach ist die mit einem Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG verbundene darlehensweise Förderung des Unterkunftsbedarfs eines Auszubildenden auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
52Darüber hinaus erscheint die in Rede stehende darlehensweise Förderung des Unterkunftsbedarfs auch deshalb gerechtfertigt, weil die Zuschüsse, die dem Auszubildenden während der zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu fördernden Ausbildungszeit über den Unterkunftsbedarf hinaus gewährt werden, in der Regel - so auch im Falle des Klägers - höher sind als der auf den Unterkunftsbedarf entfallende Anteil eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG. Ein Student, der gegen Ende seines Studiums nur durch Bankdarlehen gefördert wird, erhält während seines gesamten Studiums insgesamt eine höhere Zuschußförderung als sein gesamter Unterkunftsbedarf ausmacht.
53b) Die Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG und des § 18 c BAföG verstoßen auch ansonsten nicht gegen Verfassungsrecht. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip läßt sich ein Rechtsanspruch auf Förderung einer nach § 7 Abs. 3 BAföG förderungsfähigen Ausbildung in Form verlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen entnehmen. Der Sozialstaatsgrundsatz verpflichtet den Staat lediglich, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur sozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch die Förderung einer Ausbildung nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel auf Darlehensbasis ersichtlich nicht betroffen ist, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
54Vgl. insoweit BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13 mit weiterem Nachweis.
55Die mit dem Erlaß des 18. BAföG-Änderungsgesetzes verbundenen haushaltsmäßigen Überlegungen des Gesetzgebers und dessen Grundüberlegung, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen, rechtfertigen es, in den von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfaßten Förderungsfällen die Gewährung von Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG vorzusehen.
56c) Ferner verstößt die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG, nach der die durch dieses Änderungsgesetz erfolgte Neufassung des § 17 BAföG einschließlich ihres Absatzes 3 mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, daß die darin bestimmten Änderungen bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1996 beginnen, nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).
57Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Bezug auf Auszubildende, die vor Inkrafttreten des 18. BAföG- Änderungsgesetzes aus wichtigem Grund eine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, liegt nicht vor. Eine Rückwirkung liegt nach neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist. Wird dagegen für die Zukunft an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte angeknüpft, handelt es sich nicht um eine Frage der Rückwirkung, sondern um die Frage des sachlichen Anwendungsbereiches der Norm als sogenannte tatbestandliche Rückanknüpfung.
58Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 (353 ff., 356), vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 f.), vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 257 (345 ff.), sowie vom 20. Januar 1988 - 2 BvL 23/82 -, BVerfGE 77, 370 (377).
59Danach entfaltet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG keine Rückwirkung, sondern lediglich eine sogenannte tatbestandliche Rückanknüpfung; denn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches des neu gefaßten § 17 BAföG ist nicht auf einen Zeitpunkt festgelegt worden, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem diese Norm gültig geworden ist. Vielmehr wird die zukünftige Förderungsgewährung an in der Vergangenheit liegende und in §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG aufgezählte Sachverhalte angeknüpft.
60Die Umstellung der Ausbildungsförderung auf verzinsliche Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG genügt jedenfalls für die durch § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfaßten Auszubildenden den Anforderungen an eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese Umstellung hält einer an den Grundrechten orientierten Prüfung stand, die die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt.
61Ein etwaiges Vertrauen des Klägers, daß er für die vor Inkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetzes nach § 7 Abs. 3 BAföG geförderte Ausbildung bis zu deren Abschluß bzw. bis zum Ablauf der für diese Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer Förderung weiterhin je zur Hälfte als Zuschuß und als zinsloses öffentlich-rechtliches Darlehen erhalten werde, wäre zumindest nicht schutzwürdig.
62Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren. Es muß dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen, die in erheblichen Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu beeinflussen. Es besteht die unabdingbare Notwendigkeit, aus Gründen des Allgemeinwohls, die Rechtsordnung ändern, etwa Konjunktur-, Sozial-, Bildungs- und Gesellschaftspolitik betreiben zu können, um den Staat handlungsfähig und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu halten.
63Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., S. 347, 348.
64Andererseits darf der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen. Er muß in der Lage sein, für längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mußte, kommt es nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen.
65Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., S. 350.
66Danach ist bereits fraglich, ob die Regelung des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG in einen Vertrauenstatbestand der Auszubildenden eingreift, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung aufgenommen haben, nachdem sie zuvor eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hatten. In das Bundesausbildungsförderungsgesetz sind schon in der Vergangenheit Regelungen eingefügt worden, nach denen Auszubildende, die gemäß § 7 Abs. 3 BAföG gefördert worden waren, im Gegensatz zu der früheren Rechtslage keine Zuschüsse mehr, sondern nur noch Darlehen erhielten. Diese Auszubildenden erhielten nach § 17 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) Ausbildungsförderung als Zuschuß. Aber bereits § 17 BAföG in der Fassung von Art. 1 Nr. 14 c) des 2. BAföGÄndG vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) sah für die genannte Gruppe von Auszubildenden bei einem Überschreiten der für die frühere Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer eine darlehensweise Förderung vor, sofern der Ausbildungsabbruch bzw. der Fachrichtungswechsel nicht aus unabweisbarem Grund erfolgte, und gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1 des 2. BAföGÄndG war diese Neuregelung bereits für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1974 begannen. Durch Art. 1 Nr. 6 des 3. BAföGÄndG vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081), Art. 18 § 1 Nr. 1 b) des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) sowie durch Art. 1 Nr. 15 des 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) wurden die Regelungen über die Gewährung von Darlehen nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel lediglich modifiziert. Von 1983 an wurde bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stand, infolge des Art. 16 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bis zum Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 Ausbildungsförderung insgesamt nur noch als Darlehen geleistet.
67Aber selbst wenn bei Auszubildenden, die vor Inkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetzes aus wichtigem Grund eine frühere Ausbildung abgebrochen oder eine Fachrichtung gewechselt haben, trotz der aufgezeigten Entwicklung des Förderungsrechtes im Hinblick auf getroffene Dispositionen in gewissem Umfang ein Vertrauen entstanden sein sollte, daß sie bis zum Abschluß der nunmehr betriebenen Ausbildung bzw. bis zum Erreichen der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung weiterhin je zur Hälfte als Zuschuß und als zinsloses öffentlich-rechtliches Darlehen erhalten würden, so hätte dieses Vertrauen insgesamt betrachtet nur begrenztes Gewicht und wäre nicht schutzwürdig. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, die Neuregelung des § 17 Abs. 3 BAföG für laufende Ausbildungsabschnitte keine Anwendung finden zu lassen, wie es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren angeregt worden war.
68Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß), a.a.O., S. 20, (4) Vertrauensschutz.
69Zwar ist der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Aber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der verfassungsrechtlichen Nachprüfung unterliegt jedoch nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat.
70Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, (15 f), und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., S. 360.
71Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen keine Veranlassung gesehen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) erfolgte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen verfassungsrechtlich zu beanstanden.
72Vgl. unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1988 - 5 B 126 und 127.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11, vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, jeweils a.a.O..
73Auch mit dem Erlaß des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Regelungsbefugnis, jedenfalls soweit sich diese Vorschrift auf die Inkraftsetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bezieht, nicht überschritten. Die gewählte Regelung ist zumutbar, weil sie von sachlichen Gründen getragen wird und das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts nicht ausnahmsweise hinter ein (eventuelles) schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Auszubildenden zurücktreten muß, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist. Gesetzgeberisches Ziel der gesamten Vorschrift des § 17 Abs. 3 BAföG ist es, daß für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits des notwendigen Bereichs (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge nur noch in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG erbracht werden sollen,
74vgl. Blanke, a.a.O.,
75um angesichts der beengten Haushaltssituation Ausgaben für individuelle Ausbildungsförderung in sozial ausgewogener Weise einzuschränken und finanziellen Spielraum für die Stärkung der Hochschulausbildung und eine Anhebung der BAföG-Leistungen zu schaffen.
76Vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 1, A. Zielsetzung.
77Demgegenüber wiegt das Interesse der betroffenen Studenten, für ihre nach einem früheren Ausbildungsabbruch oder nach einem Fachrichtungswechsel begonnene und nach § 7 Abs. 3 BAföG geförderte Ausbildung bis zu deren Abschluß bzw. zum Erreichen der für diese Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer weiterhin Förderung je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches Darlehen zu erhalten, weit weniger schwer. Auch diese Gruppe von Auszubildenden erhält bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer der anderen Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, die um die Fachsemester der vorangegangen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, Förderung je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich- rechtliches Darlehen. Erst für die zusätzliche, relativ kurze Förderungszeit erfolgt die Gewährung von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18 c BAföG.
78Ein Mehr an Übergangsgerechtigkeit schuldete der Gesetzgeber nicht. Die mit dem bisherigen und gemäß § 7 Abs. 3 BAföG geförderten Studium erworbene Rechtsposition ist durch die Änderung der Förderungsart für einen Teil der Ausbildungszeit nicht entwertet worden. Auch die neue Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18 c BAföG ermöglicht dem Studenten den Abschluß der Ausbildung unter zumutbaren Bedingungen. Weder wird entgegen der Ansicht des Klägers durch die Änderung der Förderungsart die vom Amt für Ausbildungsförderung erteilte Zusage, die nach einem Ausbildungsabbruch oder nach einem Fachrichtungswechsel aufgenommene Ausbildung dem Grunde nach zu fördern, noch die gemäß § 11 FörderungshöchstdauerV nach einem Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel erfolgte Festsetzung der neuen Förderungshöchstdauer in Frage gestellt. Auch sind die mit Gewährung eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG verbundenen wirtschaftlichen Belastungen für den Auszubildenden zumutbar. Der nach § 18 c Abs. 3 BAföG vorgesehene Zinssatz enthält keine Gewinnmarge für die finanzierende Deutsche Ausgleichsbank.
79Vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 19, Zu § 18 c im einzelnen.
80Nach der genannten Vorschrift gilt als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt I. bank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR), der am 1. April 1997 bei (lediglich) 3,28542 % lag,
81vgl. unter anderem FAZ vom 2. April 1997, S. 29, Marktdaten, Zinssätze und Finanzdaten,
82mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. Des weiteren werden diese Zinsen gemäß § 18 c Abs. 2 Satz 2 BAföG bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet. Nach § 18 c Abs. 6 Satz 2 BAföG ist die erste Rückzahlungsrate sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen, so daß im Regelfall davon ausgegangen werden kann, daß die Rückzahlungspflicht erst nach Beendigung der Ausbildung entsteht und der Darlehensnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit finanziell in der Lage ist, die Rückzahlungsraten aufzubringen. Es ist zu berücksichtigen, daß bei einem Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine darlehensweise Förderung gemäß §§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in Verbindung mit § 18 c Abs. 6 BAföG mit der Folge in Betracht kommt, daß sich die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate entsprechend verschiebt. Der Auszubildende kann ebenfalls verlangen, von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens freigestellt zu werden, solange er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält(§§ 18 Abs. 3 Satz 4, 18 c Abs. 5 BAföG). Auch sieht der von der Deutschen Ausgleichsbank erstellte und für ein Darlehen nach § 18 c BAföG verwandte Rahmendarlehensvertrag,
83vgl. Anlagen zur den Rundverfügungen des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 30. August 1996 - 2.11.00 - 92/96 - und vom 1. August 1997 - 2.11.00 - 86/97 -,
84in Ziffer 2.5 bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers Stundungsmöglichkeiten vor. Gemäß Satz 2 der vorgenannten Regelung kann der Darlehensnehmer - ohne daß es einer weiteren Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf - sogar verlangen, daß die Raten gestundet werden, sofern er zu Beginn der Rückzahlung erklärt, über keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verfügen. Schließlich besteht die Möglichkeit, daß bei Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers Rückzahlungsansprüche gemäß § 59 BHO gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 18 c Abs. 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind.
852. Des weiteren steht dem Kläger für die Monate April bis September 1997 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich- rechtliches Darlehen aufgrund des ihm vom Amt für Ausbildungsförderung erteilten Bescheides vom 24. September 1993 zu. Zwar handelt es sich insoweit um einen Bescheid gemäß § 46 Abs. 5 BAföG und § 11 FörderungshöchstdauerV, mit dem der Beklagte dem Grunde nach vorab über die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 3 BAföG entschieden und die für diese Ausbildung maßgebliche Förderungshöchstdauer festgesetzt hat. Auch ist im Rahmen einer Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 BAföG eine Regelung über die Förderungsart zulässig.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, 1170.
87Aber der in Rede stehende Bescheid vom 24. September 1993 trifft nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur eine Regelung darüber, daß dem Kläger für das Studium der Sozialwissenschaften dem Grunde nach Ausbildungsförderung für neun Semester bewilligt wird, und enthält keine Aussage über die Förderungsart, so daß sich die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. September 1996 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 auch nicht nach § 47 SGB X bemißt.
883. Im Hinblick auf die dem Kläger nur für die Monate Oktober 1996 bis März 1997 je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich-rechtliches Darlehen zustehende Ausbildungsförderung ist die mit den streitbefangenen Bescheiden erfolgte Beschränkung des Bewilligungszeitraumes auf diese Monate ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 3 BAföG wird über die beantragte Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Eine abweichende Bestimmung ist jedoch zulässig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen lassen.
89Vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 1978 - 1 K 269/78 -, FamRZ 1979, 977, Kreutz in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., 7. Lfg. Februar 1994, § 50, Rn. 14 und 14.1, Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., 1991, § 50 Rn. 15.
90Demgemäß ist auch die auf Tz. 17.3.1 BAföGVwV beruhende Entscheidung des Beklagten, den Bewilligungszeitraum auf die Monate Oktober 1996 bis März 1997 zu beschränken, nicht zu beanstanden. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift ist mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
914. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92Der Senat läßt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die zitierten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1988 - 5 B 126 und 127.87 -, vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, jeweils a.a.O., kommt eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
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