Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 713/95.AK

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt. Der Beschlußausspruch soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekanntgegeben werden.


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