Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 967/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, mit Wirkung vom 1. Februar 1996 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grundleistungen und Unterbringungskosten) in Höhe von 554,11 DM monatlich zu gewähren,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
6Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor Eingang des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 7. März 1996 und für die Zeit nach dem Ende des Monats der Entscheidung über die Beschwerde durch den erkennenden Senat (September 1996) erstreiten möchte, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) zutreffend ausgeführt, daß - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz - der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
7Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 8 B 176/96 - mwN.
8Im übrigen, also für Hilfen im Zeitraum vom 7. März 1996 bis zum 30. September 1996, fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.
9Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muß der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der hilfesuchende Asylbewerber.
10Dementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.
11Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -.
12An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es im vorliegenden Fall. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind nämlich nach wie vor derart unklar, daß mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, daß er den ansonsten durch die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG abzudeckenden Bedarf sowie seine Unterkunftskosten nicht durch einzusetzendes eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Diese Unklarheiten rühren in erster Linie daher, daß vom 30. Oktober 1995 bis zur vorläufigen Stillegung am 5. März 1996 ein Pkw (VW-Golf GTI, Kennzeichen RE- ) auf den Namen des Antragstellers zugelassen war und der Antragsteller auch als Halter dieses Pkw im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
13Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, daß er sich nicht durch die Verwertung des genannten Fahrzeuges selbst helfen kann. Dazu hätte es über die abgegebene eigene eidesstattliche Versicherung hinaus der Darlegung und Glaubhaftmachung von Umständen bedurft, die geeignet sind, die für seine Eigentümerstellung sprechenden Anhaltspunkte zu entkräften und so die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Hilfebedürftigkeit zu begründen. Für das Eigentum des Antragstellers an dem VW-Golf GTI spricht nämlich zunächst der Umstand, daß er den Kraftfahrzeugbrief - und auch den Kraftfahrzeugschein - für diesen Wagen auf Verlangen des Antragsgegners vorlegen konnte und demzufolge in seinen Händen hat, und daß er zudem in beiden Papieren als Halter des Fahrzeuges eingetragen ist. Wenn auch der Kraftfahrzeugbrief nicht direkt das Eigentum des Zulassungsträgers bescheinigt, so haben doch die Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief und die besitzrechtlichen Verhältnisse an diesem Papier nach der insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung eine erhebliche Indizwirkung auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am betreffenden Kraftfahrzeug. So ist etwa das sachenrechtliche Schicksal von Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief derart miteinander verbunden, daß der Eigentümer des Kraftfahrzeuges die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde iSd § 952 BGB anzusehen ist,
14vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59 -, BGHZ 34, 122, 134, und Gurski in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. Auflage, Rn. 9 zu § 952 (Drittes Buch, Sachenrecht), jeweils m.w.N.,
15vom Besitzer des Briefes verlangen kann, falls dieser kein Recht zum Besitz hat. Des weiteren ist nach dem zivilrechtlichen Schrifttum der gute Glaube des Erwerbers eines Kraftfahrzeuges vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) weitgehend davon abhängig, daß sich der Verfügende durch den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes und die daraus ersichtlichen Angaben zur Person des Halters legitimieren kann,
16vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 55. Auflage, Rn. 13 zu § 932, und Pikart in RGRK-BGB, Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, 12. Auflage, Rn. 62 zu § 932 (Band III, 1. Teil), jeweils m.w.N..
17Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht, daß er lediglich über ein - vom einem anderen Eigentümer - abgeleitetes Besitzrecht an dem Kraftfahrzeugbrief verfüge. Sonstige Gründe dafür, warum sich der Brief bei ihm, nicht aber in den Händen des angeblichen Eigentümers, des Herrn B. , befinden sollte, sind nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller nennt solche Gründe nicht. Da er zudem auch noch als Halter des Kraftfahrzeuges in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist, spricht alles dafür, daß er selbst nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Fahrzeuges ist.
18Die vom Antragsteller über das bloße Behaupten des Gegenteils hinaus angeführten Darlegungen sind nicht geeignet, den aus der Inhaberschaft am Kraftfahrzeugbrief folgenden Anschein des Eigentums am VW-Golf GTI zu zerstreuen. Für die Behauptung, sein Bekannter H. B. habe das Fahrzeug im vergangenen Herbst zu Eigentum erworben und er, der Antragsteller, habe mit Rücksicht auf versicherungsrechtliche Gegebenheiten lediglich pro forma den Wagen auf seinen Namen anmelden lassen, sind keine bestätigenden Stellungnahmen oder Belege vorgelegt worden. Die beim Antragsgegner eingereichte, angeblich von Herrn B. herrührende schriftliche Erklärung ist weder in deutscher Sprache verfaßt und somit einer Verwertung im gerichtlichen Verfahren zugänglich (vgl. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz), noch erfüllt sie mangels Abgabe gegenüber dem Gericht die - aus der eidesersetzenden Funktion abzuleitenden - Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung.
19Vgl. dazu etwa Prütting in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Rn. 18 zu § 294 (Band 1).
20Der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Beweisführung gestellte "Kaufvertrag" ist seinem Inhalt nach lediglich ein "Kaufantrag" des Herrn B. . Hinzu kommt, daß es aus Sicht des Herrn B. , der - im Gegensatz zum Antragsteller - keine Fahrerlaubnis besitzt, keinen nachvollziehbaren Grund für die mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Anschaffung des Fahrzeuges gibt; insbesondere ist unklar geblieben, was unter diesen Umständen die vom Antragsteller behauptete "Benutzung ohne zu fahren" seines Bekannten bedeuten soll. Die gegebenen versicherungstechnischen Erklärungsversuche sind widersprüchlich und lebensfern, mithin unglaubhaft. So hat der Antragsteller zunächst im Rahmen einer Vorsprache beim Sozialamt des Antragsgegners zusammen mit Herrn B. erklärt, die Zulassung auf seinen Namen solle ihm, dem Antragsteller, im Hinblick auf einen späteren Besitz eines eigenen Pkw schon jetzt die Erlangung eines niedrigeren Beitragssatzes ermöglichen. Diese Einlassung ist bei einer Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen für sich genommen nicht nachvollziehbar und zudem im weiteren Verfahrensgang praktisch in ihr Gegenteil verkehrt worden. Denn nunmehr führt der Antragsteller ins Feld, er weise mit nur noch 100 % einen weitaus günstigeren Beitragssatz für die Kfz-Haftpflichtversicherung auf als Herr B. , für den 260 % zu veranschlagen wären; aber über den Widerspruch zum zuvor Vorgetragenen hinaus leidet die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zum einen daran, daß dem Antragsteller, der erst im Dezember 1995 die Fahrerlaubnis erworben hat, ein Beitragssatz von 100 % jedenfalls ohne zusätzliche Erläuterungen zur Begründung nicht abgenommen werden kann, und daß auch dieser Erklärungsansatz nicht verdeutlicht, warum Herr B. überhaupt das Auto angeschafft haben soll. Schließlich fehlt es auch an Darlegungen oder gar Belegen dazu, nach Maßgabe welchen Beitragssatzes und vor allem durch wen die Versicherungsbeiträge bisher gezahlt worden sind. Angesichts der Lückenhaftigkeit der Glaubhaftmachung kommt auch eine - dem vorläufigen Rechtsschutz ohnehin wesensfremde - Zeugenvernehmung des Herrn B. nicht in Frage, zumal dieser bis zuletzt die Möglichkeit hatte, den Vortrag des Antragstellers durch plausible zusätzliche Einlassungen zu stützen. Hat nach alledem der Antragsteller nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, daß nicht er selbst Eigentümer und damit Verfügungsberechtigter des VW-Golf GTI ist, mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, aus welchen sonstigen Gründen eine Verwertung des angeblich im Herbst des vergangenen Jahres noch für 5.700 DM erworbenen Autos unmöglich, unzumutbar oder wirtschaftlich unergiebig sein könnte; insbesondere kann dem Umstand, daß das verwertbare Wirtschaftsgut auch jetzt noch aktuell zur Verfügung steht, nicht eine - fiktive - Aufzehrung durch den seit der Hilfeeinstellung erfolgten Verlust von Leistungsansprüchen entgegengestellt werden.
21Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 B 3646/92 -, FEVS 45, 326.
22Die Unklarheit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers rührt nicht zuletzt auch daher, daß die nach den obigen Ausführungen ohne weiteres anzunehmende Nutzung des VW-Golf GTI wegen der damit notwendig verbundenen beträchtlichen Kosten, die jedenfalls im - mangels entgegenstehender Bekundung und Glaubhaftmachung zu unterstellenden - Regelfall nicht allein von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten werden können, den Schluß auf das Vorhandensein von den Sozialamt verschwiegenen Einkünften oder - sonstigen - Vermögenswerten erlaubt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
24Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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