Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1757/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der vom Antragsteller zunächst angeführte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht. Nach dieser Bestimmung rechtfertigen nicht schon Zweifel an der Begründung einer erstinstanzlichen Entscheidung die Zulassung des Rechtsmittels. Entscheidend ist vielmehr, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, was nicht der Fall ist, wenn - wie hier - der Entscheidung im Ergebnis zu folgen ist.
3Bei einer im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen summarischen Würdigung wird die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Stand halten. Im Zusammenhang mit einer dem Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, §§ 25 Abs. 5 Satz 1, 7 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) unterliegenden Personalentscheidung kommt es wesentlich darauf an, daß die für die Maßnahme verantwortliche Behörde über eine hinreichende Beurteilungsgrundlage verfügt, die einen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zuläßt. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die in die engere Wahl gezogenen Bewerber aus anderen Bundesländern stammen und somit nicht förmlich nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, BASS 21-02 Nr. 2) beurteilt worden sind. Bei einer derartigen Fallgestaltung darf die Ernennungsbehörde auf dienstliche Beurteilungen des jeweiligen Dienstherrn zurückgreifen, denen die Bedeutung eines Beurteilungsbeitrages zukommt. Derartige Beurteilungsbeiträge müssen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit untereinander und die Anforderungen der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern gewichtet werden. Insoweit ist kein bindendes Verfahren vorgegeben, so daß sich die maßgebenden Erwägungen z.B. im Besetzungsvorgang niederschlagen können.
4Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 21. März 1995 - 6 B 2339/94 -.
5Gemessen an diesen Vorgaben sind die Erwägungen, mit denen der Leitende Regierungsschuldirektor (LRSD) T. als der verantwortliche Schulaufsichtsbeamte in seinem Besetzungsbericht vom 00.00.0000 die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen begründet hat, voraussichtlich rechtlich unbedenklich. Der Besetzungsbericht kann im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob LRSD T. den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
6Vgl. zu dem rechtlichen Prüfungsmaßstab bei dienstlichen Beurteilungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/D I 2 Nr. 8.
7Die vom Antragsteller gegen den Besetzungsbericht erhobene Kritik - dies betrifft vor allem die im Zulassungsverfahren angeführten Bedenken - vermag nicht zu überzeugen.
8LRSD T. hat durchaus erkannt, daß sich der über die Beigeladene erstellte schulfachliche Bericht vom 00.00.0000 nicht ausdrücklich zu deren Fähigkeit zur Konferenzleitung verhält. Dies stellt jedoch die von Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien geforderte Bewertung der Fähigkeit zur Konferenzleitung nicht in Frage. LRSD T. durfte das für die Auswahlentscheidung notwendige Gesamturteil, das eine Eignungsaussage zur Konferenzleitung einschließt, treffen, ohne einen zusätzlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Er hat rechtlich vertretbar auf die positive Bewertung der Fähigkeit zur Gesprächsführung im schulfachlichen Bericht vom 00.00.0000 hingewiesen und diese Bewertung im Zusammenhang mit der Konferenzleitung für aussagekräftig angesehen.
9Der Vorwurf, LRSD T. habe den von ihm selbst miterstellten und gebilligten Kriterienkatalog anders als der wissenschaftliche Leiter und die Schulleiterin und nicht konsequent angewendet, trägt nicht. Die von dem Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung Laborschule, Prof. Dr. U. , in seinem Vorschlag vom 00.00.0000 aufgeführten Kriterien, mit denen letztlich das Anforderungsprofil der Stelle beschrieben wird, sind weit gefaßt und enthalten auch keine schematische Gewichtung, so daß sich aus ihnen kein eindeutiges Ergebnis ableiten läßt. LRSD T. ist in seinem Besetzungsbericht auf die Kriterien eingegangen. Daß er zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weckt nicht ernstliche Zweifel an seinem Besetzungsvorschlag. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 24. Mai 1996 trägt die Unterschrift des Leiters der Berufsbildenden Schule Technik II M. . Ob es sich nach den Gepflogenheiten im Lande Nordrhein- Westfalen "nur" um einen Leistungsbericht des Schulleiters oder aber um eine auch von der Schulaufsicht getragene Beurteilung handelt, braucht nicht weiter erörtert zu werden, weil im Besetzungsbericht vom 00.00.0000 der Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen nicht mit einer geringeren Überzeugungskraft der Beurteilung vom 00.00.0000, sondern mit Schwächen begründet ist, die der Antragsteller außerhalb dieser Beurteilung bei der Besprechung einer Lehrprobe gezeigt habe, die auch die grundsätzlich positive Bewertung der Konferenzleitung und Gesprächsführung in dem Nachtrag vom 00.00.0000 relativierten. Eine etwaige fehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft der Beurteilung vom 00.00.0000 ist für das Ergebnis somit ohne Belang. LRSD T. hat gesehen, daß der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Pädagogik (mit dem Diplom und der Promotion) abgeschlossen hat und das Thema "Schulverwaltung" einen Studienschwerpunkt bildete. Darauf und auf eine Zusatzprüfung "Schulverwaltung und Bildungsplanung" hatte Prof. Dr. U. in seinem Vorschlag vom 00.00.0000 gerade hingewiesen. Daß LRSD T. in Auseinandersetzung mit dem Vorschlag diesen Seminaren eine nur untergeordnete Aussagekraft beimißt, liegt somit nicht an einer Fehleinschätzung mit Bezug auf die vom Antragsteller abgelegten Prüfungen.
10Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung rühren nicht daher, daß das Verwaltungsgericht den Bedenken des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen bei der Bezirksregierung in E. "hinsichtlich der nachträglichen Interpretation der... vorgelegten Beurteilungen" und der Kritik des Prof. Dr. U. in dem Schreiben vom 00.00.0000 hinsichtlich der von LRSD T. vorgenommenen "Textexegese" nicht gefolgt ist. Diese Kritik gibt nichts Greifbares für vom Antragsteller vermutete sachfremde Erwägungen her. Dies gilt schon deshalb, weil beide Stellungnahmen den Besetzungsbericht nicht substantiiert - etwa zur Frage einer weniger vorteilhaften Leistung des Antragstellers bei der Bewertung fremden Unterrichts und der Beratung des Unterrichtenden - angreifen, sondern im wesentlichen auf Gesichtspunkte abstellen, die gegenüber einer besseren Beurteilung nachrangig sind. Dies gilt namentlich für das höhere Dienstalter und das höherwertige statusrechtliche Amt, das lediglich bei gleicher Beurteilung den Ausschlag geben kann. Zu der von Prof. Dr. U. angeführten speziellen Qualifikation im Bereich "Schulverwaltung und Bildungsplanung" ist im Besetzungsbericht im einzelnen Stellung bezogen worden. LRSD T. ist ferner auf die für den Antragsteller ins Feld geführten "größeren Erfahrungen in schulbezogenen Managementtätigkeiten (Personalrat, kommunale Schulausschüsse)" eingegangen. Der Vorschlag Prof. Dr. U1. , der in dem Schreiben vom 00.00.0000 bekräftigt worden ist, und die Stellungnahme des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen bei der Bezirksregierung in E. machen deutlich, daß es insoweit auch wesentlich darum ging, im Sinne einer "teilautonomen" Schule dem im Benehmen mit der Schulleiterin gemachten Besetzungsvorschlag des Wissenschaftlichen Leiters der Einrichtung Laborschule zu folgen, zumal sich die Schulkonferenz einstimmig für den Antragsteller ausgesprochen habe. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, denen nach dem gemeinsamen Runderlaß des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juli 1992 (BASS 13-52 Nr. 51) betreffend die Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt und im Hinblick auf den Bestenauslesegrundsatz auch nicht zukommen kann.
11Der von LRSD T. im Besetzungsbericht vom 00.00.0000 vergleichend gezogene Schluß erscheint dem Senat nachvollziehbar, die Leistungen des Antragstellers entsprächen den Anforderungen voll, während die Leistungen der Beigeladenen den Anforderungen im besonderen Maße entsprächen. Dieser Beurteilung liegt die rechtlich unbedenkliche Annahme zugrunde, die am 00.00.0000 durchgeführten Auswahlgespräche böten einen hinreichenden Ersatz für das sonst übliche schulfachliche Gespräch. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß LRSD T. nur zwei Fragen gestellt hat, weil er die Reaktion der Bewerber in der Gesamtheit des Tagungsablaufs beobachten konnte. Eine im Vergleich der Beurteilungsbeiträge gewonnene Einschätzung, die von Prof. Dr. U. zugunsten des Antragstellers angeführte "spezielle Qualifikation im Bereich 'Schulverwaltung und Bildungsplanung'" sei lediglich theoretischer Natur und habe sich, anders als bei der Beigeladenen, nicht erkennbar in einem schulischen Praxisfeld ausgewirkt, erscheint dem Senat plausibel. Prof. Dr. U. hat insoweit in seinem Vorschlag vom 00.00.0000 auf das Diplom in Pädagogik mit einer Zusatzprüfung "Schulverwaltung und Bildungsplanung" hingewiesen. Damit ist ein Nachweis für eine praktische Umsetzung der Erfahrungen auf dem Sektor der Schulverwaltung nicht erbracht. Der Antragsteller mag Organisations- und Managementerfahrungen im Personalrat, als Mitglied in kommunalen Schulausschüssen und in Lehrerverbands-Funktionen gesammelt haben. Derartige Aktivitäten sind jedoch einer dienstlichen Beurteilung weitgehend entzogen. Mit Bezug auf die Beigeladene hat LRSD T. demgegenüber nachvollziehbar auf Erfahrungen hingewiesen, welche die Beigeladene im Hessischen Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung, in der Arbeitsgruppe "Bestandsaufnahme Integrierte Gesamtschule" des Hessischen Kultusministeriums und im Hessischen Institut für Lehrerfortbildung mit dem Arbeitsschwerpunkt "Umsetzung der Lehrpläne" im Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt G. gewonnen habe. Unabhängig davon, welchen Stellenwert man diesen Aktivitäten beimißt, bei denen sich die Beigeladene nicht "vor Ort" in der Schulleitung bewähren mußte, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, daß LRSD T. den Erfolgen der Beigeladenen auf diesen Teilgebieten eine größere Aussagekraft beigemessen hat, als dies bei dem Antragsteller der Fall ist. Soweit es die Beurteilung der Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung des Unterrichtenden betrifft, ist der Besetzungsbericht vom 00.00.0000 durch die Kritik des Antragstellers nicht grundsätzlich erschüttert. Der Antragsteller mußte sich, nachdem er sich um die Beförderungsstelle beworben hatte, darauf einstellen, daß sein Dienstherr die Personalakten vorlegen werde, zu denen auch der von der Bezirksregierung S. -Q. nachgereichte Beurteilungsbeitrag gehört. Dies gilt unabhängig davon, daß der Antragsteller gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt hat und der für ihn zuständige Schulaufsichtsbeamte in einem Schreiben an die Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 erklärt hat, er habe als Mitglied der Überprüfungskommission keinen Grund zu einer Abwertung der Qualifikation gesehen. Das Vorbringen des Antragstellers macht nicht deutlich, daß er die Tatsachenangaben in dem fraglichen Beurte7ilungsbeitrag in Frage stellt. Dann aber ist der Antragsgegner berechtigt, sich von den Beurteilungsrichtlinien leiten zu lassen und die sehr detaillierte Beschreibung der vom Antragsteller erbrachten Beratungsleistung zum Anlaß einer Bewertung zu nehmen. Der von LRSD T. gezogene Schluß, der Antragsteller habe die erforderliche Beratungsleistung nicht erbracht, dies liege in deutlichen Mängeln im Bereich der Gesprächsstrukturierung und -führung, erscheint dem Senat vor dem letzlich unstreitigen tatsächlichen Hintergrund nachvollziehbar.
12Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die den Fall bestimmenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In tatsächlicher Hinsicht bietet der Fall keine Besonderheiten, die im Interesse einer weiteren Klärung eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß in einem Beschwerdeverfahren Fragen grundsätzlicher Art geklärt werden müßten.
13Der vom Antragsteller gerügte Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist dadurch hinfällig geworden, daß der Antragsteller zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 00.00.0000 im Zulassungsverfahren Stellung nehmen konnte. In diesem Zusammenhang läßt die Begründung des Zulassungsantrages nicht erkennen, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf einem dem Antragsteller vorenthaltenen Vorbringen der Beigeladenen beruht.
14Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt im Verhältnis zu dem dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht in Betracht, so daß der Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Q. nicht weiterführt. Der erstinstanzliche Beschluß weicht nicht vom Beschluß des OVG NW vom 19. September 1989 - 12 B 2478/89 - ab und leidet auch insoweit nicht an einem inneren Widespruch. Welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in Konkurrentenstreitigkeiten zu stellen sind, richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art der vom Antragsteller gerügten Mängel. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Grundsätze zeigen die Bandbreite möglicher Fallgestaltungen auf und sind deshalb nur bei vordergründiger Betrachtung widersprüchlich.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Stützung seiner Position eine ergänzende Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für die Stadt G. vom 00.00.0000 eingeholt hat, besteht nicht. § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller das Verhalten des Antragsgegners nicht zum Anlaß genommen hat, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären. Die vom Antragsteller erstrebte Kostenentscheidung ist auch nicht nach § 155 Abs. 5 VwGO gerechtfertigt, weil sein Verhalten im weiteren Verfahren zeigt, daß er auch dann um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätte, wenn der Antragsgegner die zitierte zusätzliche Stellungnahme zu einem früheren Zeitpunkt eingeholt hätte. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage eines Verschuldens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
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