Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1928/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt.


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