Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 3540/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1994 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt.


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