Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 877/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Mehrkosten, die durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind, werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


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