Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 877/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Mehrkosten, die durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind, werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (Nr. / ), die ihn u.a. zum Erwerb europäischer Militärlangwaffen berechtigt. Am 4. Dezember 1993 erwarb er über einen Waffenhändler das in der Bundesrepublik von der Firma B & W (B & W) vertriebene halbautomatische Selbstladegewehr B & W Dragunov SWD, Kaliber 7,62 x 54 R, Herst.-Nr. H 5048. Der Waffenhändler trug das Gewehr in die Waffenbesitzkarte des Klägers ein; der Beklagte, dem der Kläger den Erwerb am 17. Dezember 1993 angezeigt hatte, versah die Eintragung am 10. Januar 1994 mit dem Dienstsiegel. Das (halbautomatische) Selbstlade-Scharfschützengewehr Dragunov SWD (d.h. snaiperskaja wintowka Dragunowa) wurde in der ehemaligen Sowjetunion entwickelt und 1963 in deren Armee eingeführt. Es ist anschließend in die Ausrüstung der Streitkräfte anderer Länder, insbesondere der Staaten des Warschauer Vertrages, übernommen worden. Im ehemaligen Jugoslawien und in Rumänien diente die Waffe als Vorbild für die Entwicklung eigener Modelle. Das Gewehr ist ein Gasdrucklader mit feststehendem Lauf und einem Drehverschluß, dessen Mechanismus nach dem Prinzip der Maschinenpistolen des Typs Kalashnikov AK 47 funktioniert. Die Munition wird aus einem auswechselbaren Trapezmagazin mit 10 Schuß zugeführt, wobei eine praktische Feuergeschwindigkeit von 30 Schuß/Minute erreicht wird. Der mit dem Abzug kombinierte pistolenartige Griff ist mittels einer Stegverbindung in den Hinterschaft einbezogen (sog. Lochschaft); der Mündungsfeuerdämpfer ist mit fünf Längsschlitzen im Vorderschaft kombiniert; wahlweise kann ein mechanisches Schiebevisier oder ein Zielfernrohr benutzt werden. Das heute noch verwendete Gewehr gilt als Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz - KWKG -, vgl. Teil B, Abschnitt V. Nr. 29 Buchst. d der Kriegswaffenliste = Anlage zu § 1 KWKG). Um den Vertrieb im Geltungsbereich des Waffengesetzes zu ermöglichen, hat die Firma B & W das 111 cm lange Gewehr umgebaut: Mündungsfeuerdämpfer, das militärische Korn und die Bajonetthalterung sind entfernt, die Lüftungsschlitze in dem hölzernen Vorderschaft verschlossen; das Schiebevisier ist an der Unterseite durch eine Verschweißung blockiert; im Magazinschacht ist ein Schweißpunkt angebracht, so daß nur noch 2- oder 5-Schuß-Magazine eingesetzt werden können; das 5- Schuß-Magazin ist (von ca. 11,5 cm) auf ca. 8,5 cm verkürzt worden. Ein im Auftrag der Firma B & W erstelltes Gutachten des beim Landeskriminalamt Niedersachsen tätigen Kriminalhauptkommissars K , eines Sachverständigen für Schußwaffen und Schußwaffenspuren, kommt unter dem 10. September 1990 zu dem Ergebnis, das Gewehr sei entsprechend dem einschlägigen Merkblatt des (für den Vollzug des Kriegswaffenkontrollgesetzes zuständigen) Bundeswirtschaftsministeriums demilitarisiert und nicht als verbotener Gegenstand, nämlich als sog. Anscheinswaffe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e des Waffengesetzes - WaffG - anzusehen. Das Bundeskriminalamt stuft das Dragunov-Gewehr hingegen auch in seiner veränderten Ausführung als verbotenen Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung ein (vgl. Stellungnahme vom 30. Dezember 1992 - ZV 33 - 5164.01/6). Seiner neueren Praxis zufolge (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 1993 - IS 5-681 202/3) ist diese Einordnung immer dann geboten, wenn eine Waffe a) einer bestimmten vollautomatischen Vergleichswaffe überwiegend nachgebildet ist oder b) in sonstiger Weise, d.h. nicht auf eine bestimmte Vergleichswaffe, sondern auf die Gattung bezogen, den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft oder c) auch nur eines der in Nr. 37.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29. November 1979 - WaffVwV - (BAnz. 1979 Nr. 229a vom 7. Dezember 1979) aufgeführten Merkmale aufweist, wenn nicht der Gesamteindruck dem Bild einer Kriegswaffe deutlich entgegensteht. Die Einschätzung des Dragunov-Gewehres durch das Bundeskriminalamt ist im Bundesgebiet umstritten. Sie wird vom nordrhein-westfälischen Innenministerium (Erlasse vom 12. Juli und 17. August 1993 - IV A 3-2627) sowie von den hessischen und bayerischen Landeskriminalämtern und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17. Januar 1995 - 21 B 93.3506) geteilt. Hingegen wird das Gewehr von den Landeskriminalämtern der Länder Thüringen (betr. das Modell FPK), Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie vom Landgericht Regensburg (Urteil vom 31. März 1992 - 1 KLs 108 Js 1353/90) nicht als Anscheinswaffe beurteilt. Mit Schreiben vom 17. Januar 1994 teilte der Beklagte dem Kläger die Einstufung des Gewehres durch das Bundeskriminalamt mit und forderte ihn auf, die Waffe vorzuführen. Der Kläger kam der Aufforderung am 24. Januar 1994 nach; dabei wurden die an der Waffe vorgenommenen Veränderungen festgestellt. Durch Bescheid vom 25. Februar 1994 nahm der Beklagte die Erlaubnis zum Besitz des Gewehres gemäß § 47 Abs. 1 WaffG zurück und forderte den Kläger auf, seine Waffenbesitzkarte innerhalb der nächsten vier Wochen zur Austragung der Waffe vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, es sei nachträglich bekanntgeworden, daß die erteilte Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Denn die Waffe sei trotz der Veränderungen dem Selbstladegewehr Dragunov SWD vergleichbar und als gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG verbotener Gegenstand anzusehen, da sie dem äußeren Erscheinungsbild nach aus der Sicht eines Laien den Eindruck einer vollautomatischen Selbstladewaffe erwecke. Den am 17. März 1994 eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten K gegen die Einschätzung des Beklagten wandte, wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 30. Mai 1994 zurück, wobei er die Beurteilung des Beklagten bestätigte; sie entspreche derjenigen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums und gelte auch für den Fall, daß die Waffe demilitarisiert worden sei. Die am 22. Juni 1994 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid - zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene, an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesene Klage hat der Kläger unter Vertiefung seines Standpunktes damit begründet, daß die wesentlichen charakteristischen Merkmale einer Kriegswaffe entfernt worden seien. Das Landgericht Regensburg habe einen Waffenhändler wegen Vertriebs der Waffe freigesprochen, weil das Gewehr eher den Anschein einer Jagd- oder Präzisionswaffe erwecke. Auch die Thüringer Landesverwaltung vertrete die Auffassung, daß es sich nicht um eine Anscheinswaffe handele. Darüber hinaus sei festzustellen, daß zahlreiche ähnlich gestaltete Waffen in Prospekten und Zeitschriften angeboten und zum Teil sogar frei vertrieben würden. Zum Beleg hat der Kläger Ablichtungen von Inseraten vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 30. Mai 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er seine Auffassung vertieft, daß das Dragunov-Gewehr dem Sturmgewehr Kalashnikov so stark ähnele, daß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dafür sei nicht die Sicht eines Waffenexperten, sondern eine laienhafte Betrachtung maßgebend. Denn Sinn der einschlägigen Verbotsvorschrift sei es, dem mit der Waffe Bedrohten oder Überfallenen eine Beurteilungsmöglichkeit zu bieten, ob er eine Verteidigungschance habe, die bei vollautomatischen Kriegswaffen von vornherein entfalle. Bei einem Vergleich des Dragunov-Gewehres mit einer Kalashnikov falle es schwer, überhaupt einen Unterschied zu erkennen. Erst nach längerem Betrachten und bei einem genauen Vergleich fielen der schmale Steg zwischen dem pistolenartigen Griff und der Schulterstütze sowie das kürzere Magazin des Dragunov-Gewehres auf. Das herausstehende Magazin und der pistolenartige Griff riefen den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervor. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (rechtzeitigen) Berufung macht der Kläger geltend: Der vom Verwaltungsgericht angenommene markante pistolenartige Griff liege tatsächlich nicht vor; vielmehr sei der Griff mit dem Schaft verbunden, wodurch das pistolenartige Aussehen entfalle. Es gebe zahlreiche Waffen, die dem Dragunov-Gewehr ähnelten, ohne daß diese als verbotene Gegenstände eingestuft würden. Gerade die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Merkmale könnten den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe nicht begründen, weil sie durch die Handhaltung und den Unterarm verdeckt würden, wenn die Waffe im Anschlag oder anderweitig geführt werde. Das 5-Schuß-Magazin rage aus dem Magazinschacht zwar insgesamt 8,5 cm heraus, über den Abzug aber nur ganz geringfügig, nämlich vielleicht mit 2,5 cm. Es werde also keinesfalls der Eindruck eines lang herausstehenden Magazins erweckt. Das 2-Schuß-Magazin überrage den Abzugsbügel überhaupt nicht. Der Eindruck einer Anscheinswaffe könne nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob ein 5-Schuß- oder ein 2-Schuß-Magazin verwendet werde. Den vom Verwaltungsgericht weiter als markant bezeichneten Lochschaft wiesen zahlreiche zivile Schußwaffen ebenfalls auf. Die in Rede stehende Verbotsregelung werde durch die Behörden völlig willkürlich angewendet und ausgelegt; sie gelte deshalb zu Recht als verfehlt. So sei etwa das halbautomatische Gewehr SKS Simonow Typ 45, nachdem es seit 1985 zunächst beanstandungsfrei im Fachhandel vertrieben worden sei, später zum verbotenen Gegenstand erklärt worden, da angeblich eine vollautomatische Version mit der Bezeichnung "Typ 68" existiere. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg habe zum Selbstlade-Jagdgewehr Speger festgestellt, daß dieses, obwohl es den Gehäusekasten der Kalashnikov aufweise, kein verbotener Gegenstand sei. Maßgebend dafür sei gewesen, daß zwar eine punktuelle Übereinstimmung mit dem Kalashnikov-Sturmgewehr bestehe, diese jedoch in den unterschiedlichen Gesamteindrücken beider Waffen untergehe. Die Entscheidung sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 1997 (21 B 96.171) bestätigt worden. Zur Stützung seiner Auffassung legt der Kläger weitere Ablichtungen von Anzeigen vor, in denen seiner Ansicht nach ähnliche, frei zu erwerbende Langwaffen angeboten werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl der vorhandene pistolenartige Griff, der mit dem Abzug kombiniert sei, als auch das herausstehende lange Magazin reichten aus, um den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorzurufen. Selbst bei Benutzung des 2-Schuß-Magazins führe die Ausstattung mit einem Lochschaft nicht dazu, daß ein qualifizierter Laie, auf den es ankomme, feststellen könne, daß es sich bei der Waffe nicht um eine vollautomatische Kriegswaffe handele. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zu Vergleichszwecken ein vom Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen überlassenes sog. leichtes Maschinengewehr (LMG) Kalashnikov, Modell RPK, Kaliber 7,62 x 39 in Augenschein genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
2Entscheidungsgründe Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, so daß ihre Aufhebung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Beklagte hat seine Rücknahmeverfügung zu Recht auf § 47 Abs. 1 WaffG gestützt. Die behördliche Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) bzw. die Siegelung einer dort vorgenommenen Eintragung ist nicht nur als Realakt aufzufassen, mit dem die Waffenbesitzkarte in ihrer Funktion als Legitimationspapier für den Rechtsverkehr aktualisiert wird. Vgl. dazu: Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12, WaffG § 28 Rdnr. 45. Vielmehr hat die behördliche Eintragung bzw. die Siegelung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, darüber hinaus eigenständige Bedeutung im Sinne der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum weiteren Besitz, mit der Folge, daß es einer Rücknahmeverfügung bedarf, um diese Erlaubnis aus der Welt zu schaffen. Zum unbefristeten Besitz war der Kläger nicht schon allein aufgrund seiner Waffenbesitzkarte für Waffensammler berechtigt. Diese ermächtigt ihn lediglich zum Erwerb jeder Waffe, die dem erlaubten Sammlungsgebiet unterfällt, sowie zur kurzfristigen Sachherrschaft: § 28 WaffG unterscheidet zwischen der Erlaubnis zum Erwerb und der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, dem waffenrechtlichen Besitz (vgl. insbesondere Abs. 1 Sätze 1 bis 4). Waffensammlern erteilte Erlaubnisse berechtigen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG ausdrücklich nur zum Erwerb, d.h. zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 4 Abs. 1 WaffG). Wie § 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG zu entnehmen ist, gilt - falls kein Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt - der mit dem Erwerb verbundene Besitz aufgrund einer solchen Erwerbserlaubnis lediglich bis zum Ablauf der 14tägigen Anzeige- und Vorlagefrist als erlaubt. Auf einen Eintragungsantrag hin hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die erworbene Waffe dem Sammlungsthema entspricht und ob Besitzhindernisse bestehen. Je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung hat sie die Erlaubnis zur Ausübung der weiteren tatsächlichen Gewalt zu versagen oder zu erteilen; letzteres ist in der Waffenbesitzkarte durch Eintragung bzw. Siegelung zu dokumentieren (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Die am 10. Januar 1994 in der genannten Weise erteilte Besitzerlaubnis hätte versagt werden müssen; sie ist deshalb gemäß § 47 Abs. 1 WaffG - ohne daß dem Beklagten ein Ermessen zustünde - zurückzunehmen. Denn bei dem in Rede stehenden Gewehr handelt es sich um eine Schußwaffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG. Erwerb und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe sind nach der genannten Bestimmung verboten; die Ausstellung von Waffenbesitzkarten für sie ist rechtswidrig, solange - wie hier - keine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG erteilt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: In Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht abschließend geklärt, auf welche Perspektive für die Beurteilung des "Anscheins" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG abzustellen ist. Teilweise wird die Sicht eines (bedrohten, qualifizierten oder sonst näher gekennzeichneten) Laien als maßgeblich angesehen, etwa BayVGH, Urteile vom 17. Januar 1995 - 21 B 93.3506 - und vom 30. April 1997 - 21 B 96.171 - sowie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im angefochtenen Urteil, während das Bundesverwaltungsgericht - allerdings in einem speziellen Zusammenhang - den Blickwinkel von Waffenkennern (Polizei, Bundeswehr u.ä.) zugrunde gelegt hat. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 46.75 u.a. -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 15 (S. 49). Nach Auffassung des Senats ist der Anscheinscharakter einer Waffe auf der Grundlage einer objektivierten Betrachtung zu bestimmen. Dies legt schon der Wortlaut der Verbotsnorm nahe, der mit dem Terminus "Anschein" einen Rechtsbegriff vorgibt, der nicht auf den Wissens- oder Erfahrungshorizont eines bestimmten Betrachters oder einer bestimmten Gruppe abhebt. Auch bleibt die Orientierung an der Sicht von Laien weitgehend spekulativ, vor allem wenn mit ihr reale Durchschnittsvorstellungen herangezogen werden sollten. Derartige Vorstellungen sind zu diffus und tatsächlich uneinheitlich, um ein rechtlich brauchbarer Maßstab sein zu können. Dementsprechend gibt auch Nr. 37.2.4 Satz 2 WaffVwV mit der Wendung, es sei "das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend", einen objektiven Bezugspunkt als Beurteilungsgrundlage vor. Der vom Senat zugrunde gelegte objektive Ansatz ist nach dem Zweck der Verbotsvorschrift zu konkretisieren, nämlich eine Irreführung über das von der Waffe ausgehende Bedrohungspotential beim kriminellen Einsatz der Waffe zu verhindern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978, a.a.O. Danach kommt es nicht darauf an, ob gerade waffenunkundige Personen oder aber Waffenkenner getäuscht werden könnten, wie sinngemäß auch der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist; ebensowenig ist ausschlaggebend, ob einzelne Merkmale bei der Handhabung der Waffe verdeckt werden können. Vielmehr ist der "Anschein" einer vollautomatischen Selbstlade-Kriegswaffe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG immer dann gegeben, wenn sich eine relevante, d.h. nicht nur ganz geringe Wahrscheinlichkeit der Irreführung dahin feststellen läßt, daß eine Schußwaffe wie eine Kriegswaffe zum vollautomatischen Einsatz geeignet ist. Hiervon ausgehend ist der Anscheinscharakter einer Schußwaffe aufgrund von Art und Maß ihrer Übereinstimmung mit den Merkmalen einer bestimmten vollautomatischen Kriegswaffe oder mit gattungstypischen Attributen solcher Waffen zu bestimmen. Insofern bildet die im Tatbestand wiedergegebene Praxis des Bundeskriminalamts, die sich an Nr. 37.2.4 WaffVwV anlehnt, durchaus einen geeigneten - ebenfalls objektiven - Leitfaden der Prüfung. Ist die individuelle oder gattungstypische Übereinstimmung erheblich, so ist der Anscheinscharakter in der Regel zu bejahen. Es verbleibt lediglich ein Prüfungsbedarf dahin, ob eine Irreführung aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen ist. Ist die Übereinstimmung gering - weil die Waffe etwa nur eines der in Nr. 37.2.4 WaffVwV aufgeführten Merkmale aufweist -, so muß sich die Wahrscheinlichkeit einer Irreführung nach der Gestaltung der Waffe im übrigen rechtfertigen lassen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Aussagekraft der in Nr. 37.2.4 WaffVwV aufgelisteten Merkmale für sich gesehen sowie je nach Einbindung in die Gesamtgestaltung der Waffe - die auch durch entgegenstehende Merkmale (etwa Handrepetierhebel) geprägt sein kann - sehr verschieden ist. Das Gewicht nimmt zu, je unentbehrlicher und je typischer ein Merkmal bzw. eine Merkmalkombination für Eignung und Bestimmung einer Waffe zum Dauerfeuer bzw. zur Abgabe von Feuerstößen ist. Im vorliegenden Fall ist für die Bejahung des Anscheins im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG ausschlaggebend, daß das in Rede stehende Gewehr B & W Dragunov SWD in wesentlichen Punkten mit dem Modell RPK des LMG Kalashnikov übereinstimmt. Beide Gewehre weisen übereinstimmend eine Kombination von Einzelmerkmalen auf, die - jedes für sich - bei vollautomatischen Gewehren kriegswaffentypisch und funktionswesentlich sind: einen pistolenartigen (gegenüber einem Jagd- oder Sportgewehr erheblich steileren), mit dem Abzug verbundenen Griff und ein Trapezmagazin, das auch in der Verkürzung auf ein 2-Schuß- Magazin gut erkennbar aus dem Gehäuse herausragt. Pistolenartige Griffe sind durchweg kennzeichnend für Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuer-(Sturm)gewehre im Sinne von Nr. 29 der Kriegswaffenliste (s.a. Nr. 37.2.4 Satz 4, 4. Spiegelstrich WaffVwV). Denn sie haben den Zweck, die Beherrschbarkeit dieser Gewehre bei Dauerfeuer oder Feuerstößen zu gewährleisten. Erkennbar herausstehende Magazine rechtfertigen regelmäßig die Annahme eines größeren Munitionsvorrats, ohne den ein Feuerstoß schlechterdings nicht abgegeben werden kann. Zwar sprechen kurze Magazine wegen der geringen Aufnahmekapazität objektiv für halbautomatische Gewehre. Dies wird in aller Regel aber nur dem Waffenkundigen als Anhaltspunkt dienen können und reduziert die Verwechslungswahrscheinlichkeit im übrigen so gut wie nicht, zumal das Magazin hier in ein kriegswaffentypisches Gesamtbild eingebunden ist. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 21 B 93.3506 - (UA S. 11 f.). Der durch diese Merkmalkombination gerechtfertigte Anschein wird aufgrund der Einbeziehung des pistolenartigen Griffs in einen Lochschaft schon deshalb nicht gemindert, weil die Lochschäftung kein Spezifikum etwa sportlicher Präzisionswaffen ist. Dies veranschaulicht nicht nur das Original der Dragunov SWD, sondern auch das zum Vergleich herangezogene Maschinengewehr. Die Durchbrechung bzw. Öffnung des Hinterschafts ist bei Waffen mit pistolenartigem Griff geradezu zwingende Voraussetzung dafür, daß der Abzug - bei sicherer Handhabung des Gewehres im übrigen - betätigt werden kann. Ob die nötige Stabilität des Hinterschaftes im übrigen - wie bei Schulterstützen - durch metallene Verstrebungen, einen einzelnen starken Holzsteg oberhalb des Griffs (wie bei dem LMG Kalashnikov) oder durch zwei dünnere Holzstege (wie bei der Dragunov) gewährleistet wird, ist nicht entscheidungserheblich. Auffallend ist weiterhin, wie weitgehend sich die Waffen in Aufbau und Gestaltung der Gehäuse und Schäfte entsprechen. Charakteristisch treten jeweils die Führungsrohre oberhalb des Laufes und die fast identischen brünierten Mittelgehäuse hervor, auf denen sich die flach aufliegenden - im Fall der Dragunov angeschweißten - Schiebevisiere ebenso deutlich sichtbar abheben wie die länglichen, abgeknickten Sicherungs-/Feuerwahlhebel, die in die Stellungen "Sicherung" und "Einzelfeuer" - bei der Kalashnikov auch: "Dauerfeuer" - gebracht werden können. Bedeutsam ist dies vor allem deshalb, weil die Mittelgehäuse jeweils einen Drehverschluß prinzipiell gleicher Bauart (nämlich des Typs AK 47) enthalten, ohne daß augenfällig würde, daß und wodurch dessen Funktion im Fall des Dragunov-Gewehres auf eine Halbautomatik reduziert ist. Unter diesen Umständen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß dem B & W Dragunov-Gewehr andere Merkmale vollautomatischer Kriegswaffen, z.B. ein Feuerstoßdämpfer und (offene) Lüftungsschlitze, fehlen. Diese Attribute haben untergeordnete Bedeutung für das Funktionieren einer vollautomatischen Kriegswaffe: Feuerstoßdämpfer dienen lediglich als Stabilisatoren, als Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Lauf sowie vorzugsweise der Tarnung bei nächtlichem Schießen; Lüftungsschlitze sind für das Funktionieren einer Vollautomatik überhaupt entbehrlich, wie wiederum das LMG Kalashnikov veranschaulicht. Das hohe Maß an Übereinstimmung mit einem bestimmten vollautomatischen Gewehr, namentlich in dessen kriegswaffentypischen Merkmalen, rechtfertigt die Einstufung als Anscheinswaffe, weil der dadurch geprägte Gesamteindruck durch die sonstige Gestaltung des Gewehres nicht überdeckt wird. Namentlich fehlt ein durchschlagender Anhaltspunkt (wie ein Handrepetierhebel) dafür, daß es sich nur um einen halbautomatischen Mehrlader oder gar einen Einzellader handelt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten K . Dieses Gutachten ist für die vorliegende Frage insgesamt unergiebig, beruft es sich doch zur Begründung der Ansicht, daß es sich nicht um eine Anscheinswaffe handele, ausschließlich auf die subjektiven Einschätzungen des Verfassers und anderer, ungenannt bleibender Personen. Soweit der Kläger mit Hilfe des von ihm vorgelegten Anzeigenmaterials eine wesentliche Übereinstimmung seines Gewehres mit augenscheinlich unproblematischen Jagd- und Sportwaffen aufzeigen will, ist dem entgegenzuhalten: Den abgebildeten Waffen eignet zum großen Teil keines der in Nr. 37.2.4 WaffVwV aufgeführten Merkmale, jedenfalls aber nicht diejenige Merkmalkombination, die vorliegend den Kriegswaffenanschein begründet. Im übrigen sind die abgebildeten Langwaffen, die mit einer Lochschäftung und/oder einem herausstehenden Magazin ausgestattet sind, überdies in der Mehrzahl keine Selbstlader, sondern an ihrem seitlich hervorstehenden Hebel ohne weiteres als Handrepetierer zu erkennen. Vor allem aber bemüht der Kläger mit der Berufung auf Werbematerial den falschen Blickwinkel. Für die Einstufung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG ist ohne jede Bedeutung, ob die in Rede stehende Waffe oder ähnlich gestaltete Waffen auf dem Markt frei angeboten werden oder ob sie behördlicherseits bislang unbeanstandet geblieben sind. Wie gerade der Fall des Klägers zeigt, können Inserate fehlleiten, selbst wenn sie sich auf Gutachten und sogar auf Gerichtsentscheidungen stützen. Die Fragwürdigkeit von Offerten wird zudem dadurch unterstrichen, daß die Anbieter den umstrittenen Charakter der jeweiligen Waffe ggf. grob fahrlässig unerwähnt lassen oder sogar bewußt unterschlagen. Wie der vorliegende Fall belegt, mußte der Vertreiberfirma B & W bei Aufgabe ihrer das vorliegende Gewehr betreffenden Annonce (in der Juliausgabe des DWJ 1993, S. 1196), die dem Senat in dem gleichgelagerten Verfahren 20 A 1134/96 vorgelegt worden ist, die Einschätzung des Bundeskriminalamts vom 30. Dezember 1992 längst bekannt sein. In diesem Sinne erscheinen auch die Gewehre SLG 94 (Kaliber 7,62 x 39) und SIG-Kempf SG Zivil Match, deren Verkaufsanzeigen der Kläger vorgelegt hat, aufgrund der in den Ablichtungen erkennbaren Merkmale eher problematisch, als daß sie die Auffassung des Klägers stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; etwaige Mehrkosten der Verweisung werden nach § 155 Abs. 5 VwGO dem Beklagten auferlegt, was im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid angemessen erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.
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