Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 B 741/97

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 1997 wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Es wird festgestellt, daß die Klage des Antragstellers (3 K 4080/96 VG Minden) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1996 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.


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