Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 B 741/97
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 1997 wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Es wird festgestellt, daß die Klage des Antragstellers (3 K 4080/96 VG Minden) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1996 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.
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Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Antrag, den der Antragsteller entsprechend der Anregung des Senats im Erörterungstermin vom 13. November 1997 als Hauptantrag gestellt hat, Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Ob das Verwaltungsgericht den beschrittenen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht bejaht hat, prüft der Senat in der Beschwerdeinstanz gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht. Unabhängig davon bestehen vorliegend auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit jenes Rechtsweges. Für das Begehren des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß vorläufiger Rechtsschutz in analoger Anwendung dieser Bestimmung zu gewähren ist, wenn eine Behörde einen belastenden Verwaltungsakt unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs tatsächlich vollzieht (faktische Vollziehung). In diesen Fällen hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs festzustellen. OVG NW, Beschluß vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; Baden- Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -, NVwZ-RR 1991, 176; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 18. Oktober 1985 - 7 C 21.85 -, NVwZ 1986, 638; Schoch, in: Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, § 80, Rdnr. 238, 241 m. w. Nachw.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 80, Rdnr. 10. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 1995, mit dem sie die Zuwendungen, die der Haus Büren'sche Fonds an den Antragsteller zur Deckung der diesem nach § 6 Abs. 4 EFG obliegenden Eigenleistung seit Mitte der fünfziger Jahre gewährt, für das Jahr 1997 auf 75 % und ab dem Jahr 1998 auf 50 % gekürzt hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein belastender Verwaltungsakt. Diesen belastenden Verwaltungsakt vollzieht die Antragsgegnerin seit Februar 1997 faktisch, indem sie die monatlichen Vorausleistungen auf die Zuwendung nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers nur noch in entsprechend reduzierter Höhe gewährt. Damit mißachtet sie die aufschiebende Wirkung, die die gegen diesen Verwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage 3 K 4080/96 VG Minden nach § 80 Abs. 1 VwGO hat. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 1995 enthält nicht lediglich die begünstigende Regelung, der Haus Büren'sche Fonds gewähre auch in den Jahren 1997/1998 und danach Zuwendungen an den Antragsteller in der dort bezeichneten Höhe. In der Kürzung der jährlichen Zuwendung auf 75 % und 50 % liegt vielmehr ein nachträglicher Eingriff in den Anspruch des Antragstellers auf volle Übernahme der Eigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds. Dieser Anspruch ergibt sich aus der entsprechenden Zusicherung, die das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers in seinem Schreiben vom 4. Februar 1959 abgegeben hat. Schon vor dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438), insbesondere auch schon im Jahr 1959, war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vereinzelt auch in der Literatur anerkannt, daß die zuständige Behörde eine Zusage auf Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes (Zusicherung) erteilen darf, mit der sie dem Zusageempfänger einen entsprechenden Anspruch verschafft, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben entspricht, die Zusage von der zuständigen Behörde abgegeben wurde und sie schließlich auch im übrigen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erteilt worden, insbesondere das zugesagte Verhalten seinerseits rechtmäßig ist. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1954 - I C 75.53 -, NJW 1955, 805 (806); Urteil vom 8. März 1956 - I A 3.54 -; BVerwGE 3, 199 (203) unter Berufung auf die Rechtsprechung des PrOVG; ferner Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 (36); Urteil vom 17. Oktober 1975 - IV C 66.72 -, BVerwGE 49, 244 (246 ff.); Beschluß vom 13. November 1975 - I WB 121.75 -, DVBl. 1976, 339; Haueisen, NJW 1961, 1901 (1904). Anerkannt war für den vor dem Inkrafttreten des VwVfG NW geltenden Rechtszustand ferner, daß auch die Bewilligung einer Zuwendung nach diesen Grundsätzen zusicherungsfähig ist. OVG NW, Urteil vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 -, NVwZ 1985, 118 (119). Es versteht sich von selbst, daß es in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Unterschied ausmacht, ob die Bewilligungsbehörde dem Zusageempfänger - wie in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts zugrunde liegenden Fall - eine einmalige Zuwendung zusichert oder ob sie, wie hier, fortlaufend wiederkehrende Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung zusichert. I. Ob eine Äußerung einer Behörde, die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist, als Zusicherung im Sinn des heutigen § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW anzusehen ist, richtet sich nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln des § 133 BGB. Danach ist nicht allein am bloßen Wortlaut der Erklärung und dem buchstäblichen Sinn der gewählten Formulierungen zu haften, sondern es ist zu fragen, wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen mußte. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975 - IV C 66.72 -, BVerwGE 49, 244 (247); OVG NW, Urteil vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 -, NVwZ 1985, 118. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt in der Erklärung des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom 4. Februar 1959, der Haus Büren'sche Fonds werde "auch in den kommenden Jahren ... die ermäßigte Eigenleistung übernehmen", die verbindliche Zusicherung jährlich wiederkehrender Zuwendungen aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds an den Antragsteller in Höhe der diesem nach dem Recht der Ersatzschulfinanzierung jeweils obliegenden Eigenleistung. 1. Daß diese Erklärung entgegen der im Erörterungstermin und auch schriftsätzlich vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin nicht lediglich eine "unverbindliche Situationsbeschreibung" sein, sondern vielmehr das Fundament für die dauerhafte Finanzierung des Mauritiusgymnasiums B. schaffen sollte, ergibt sich zum einen schon aus dem Text des Schreibens selbst, wenn es dort im unmittelbaren Anschluß an die vorzitierte Formulierung heißt: "Damit dürfte die Finanzierung des M. -Gymnasiums e. V. in B. gesichert sein." Dieser Satz bekräftigt die Verbindlichkeit und die Tragweite des zuvor Gesagten in erheblichem Maß. Er läßt erkennen, daß das Kultusministerium über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen und eine gesicherte Rechtsposition für den Antragsteller begründen wollte. Daran ändert auch die Verwendung des Konjunktivs "dürfte" nichts. Soweit in dieser Wortwahl ein Rest an Unsicherheit über die Zukunft des M. anklingen mag, läßt sich dies ohne weiteres damit erklären, daß auch die abgegebene verbindliche Zusicherung künftiger Übernahme der Eigenleistung die Existenz des M. nicht bedingungslos garantieren konnte, sondern nur insoweit, als die Überschüsse des Haus Büren'schen Fonds künftig zur Deckung der Eigenleistung ausreichen würden. Wie noch darzulegen sein wird, beschränkte sich die Zuständigkeit des Kultusministeriums auch allein auf die Verteilung der Überschüsse, so daß eine Einschränkung auch für den Fall erfolgen mußte, daß keine Überschüsse erwirtschaftet würden. Mit Blick auf diese Begrenzung konnte im Zeitpunkt der Abgabe jener Erklärung nicht jedes Risiko für den Fortbestand des Gymnasiums ausgeschlossen werden, zumal der Haus Büren'sche Fonds auch in den davorliegenden Jahren nicht immer in der Lage gewesen war, Zahlungen für das M. ohne Schwierigkeiten aus seinen Überschüssen zu leisten. So war etwa die Übernahme des Ortsschulbeitrages, den die Stadt B. nach § 12 der 2. Verordnung betreffend die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen vom 21. Dezember 1953 (GV. NW. S. 432) für das M. zu tragen hatte und den der Haus Büren'sche Fonds aufgrund der Finanzschwäche der Stadt jedenfalls seit dem Rechnungsjahr 1954 stets übernommen hatte, für das Rechnungsjahr 1957 von der Antragsgegnerin zunächst abgelehnt worden, weil die Überschüsse dafür nicht hinreichten (Schreiben der Antragsgegnerin an das Kultusministerium vom 8. Mai 1958). 2. Der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche Bindungswille des Kultusministeriums ergibt sich außerdem aus der historischen Situation, in der dieses die genannte Erklärung abgegeben hat: Das Schreiben stellt, wie sich aus dem Vermerk von Regierungsrat M. -W. vom selben Tag über sein Telefonat mit dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers ergibt, die Reaktion des Kultusministeriums auf die seitens des Schulvereins gehegte Befürchtung dar, der Haus Büren'sche Fonds dürfe die Eigenleistung des M. aufgrund des Erlasses des Kultusministeriums vom 28. Oktober 1958 künftig nicht mehr übernehmen. Mit jener Erklärung hat das Kultusministerium den ursprünglich nur als "Notlösung" angesehenen Betrieb des M. B. in der Rechtsform eines privaten Trägervereins als dauerhaften Zustand anerkennen und damit die Unsicherheiten beseitigen wollen, die sich trotz der Garantieerklärungen der zuständigen Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Vereinsgründung des Antragstellers im Dezember 1951 und im Erlaß des Kultusministeriums vom 19. Mai 1953 bislang ergeben hatten: So sehr man sich darin einig war, daß das M. B. als solches erhalten werden müsse, so zweifelhaft erschien es, in welcher Rechtsform (privater Trägerverein, Zweckverband) dies vernünftigerweise geschehen könne und wie die Finanzierung im einzelnen gestaltet werden solle. Die Rechtsform eines privaten Trägervereins war weiterhin als Übergangslösung angesehen worden, obwohl der als Vertreter des Kultusministeriums anwesende Ministerialrat von Stein auf der Gründungsversammlung des Antragstellers im Dezember 1951 ausdrücklich erklärt hatte, daß der Haus Büren'sche Fonds "die Deckung der Hälfte des Fehlbetrages der Schule unter Zurückstellung anderer Zuschüsse garantieren" werde, und obwohl der Erlaß des Kultusministeriums vom 19. Mai 1953, in dem es zur Bekräftigung heißt, "die Verpflichtung des Landes, das M. als einzige höhere Schule des Kreises B. , die bis 1945 staatliche Aufbauschule war, zu erhalten," müsse "anerkannt werden", eine inhaltsgleiche Garantieerklärung dem Grunde nach enthielt. Die Gestaltung der Finanzierung im einzelnen, die durch die erstgenannte Erklärung zunächst klar geregelt erschien, geriet wieder ins Wanken durch die eben bereits erwähnte 2. Verordnung betreffend die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen vom 21. Dezember 1953, die in § 2 die Möglichkeit des vollständigen Verzichts auf eine Eigenleistung und in § 12 die Aufteilung des staatlichen Zuschusses auf das Land und die Ortsschulgemeinde vorsah. Nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 18. August 1954 sind die genannten Garantieerklärungen durch diese Verordnung nachträglich hinfällig geworden. Auch wenn mit dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen worden war, das private Gymnasium gänzlich ohne Eigenleistungen zu erhalten und Zuschüsse des Haus Büren'schen Fonds damit theoretisch entbehrlich zu machen, war damit lediglich die Grundlage für die jeweils hälftige Aufteilung des Haushaltsfehlbetrags auf das Land und den Haus Büren'schen Fonds entfallen, nicht aber die Grundlage und die Notwendigkeit für die Existenzsicherung des Gymnasiums als solche. Daran hat der Haus Büren'sche Fonds auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 21. Dezember 1953 weiter mitgewirkt, indem er etwa auch den Ortsschulbeitrag der Ortsschulgemeinde B. übernommen hat, die diesen aufgrund ihrer damaligen Finanzschwäche nicht selbst tragen konnte. Darin kommt zum Ausdruck, daß sich der Haus Büren'sche Fonds dem Grunde nach an die Garantieerklärungen von Dezember 1951 und vom 19. Mai 1953 weiterhin gebunden sah. Wenn das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der durch diese Umstände geprägten Situation erklärt hat, die Eigenleistung des M. auch in den kommenden Jahren aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds zu decken, so geschah dies in der für alle Beteiligten erkennbaren Absicht, dem Trägerverein eine gesicherte Rechtsposition für die Zukunft zu verschaffen, und damit mit dem für die Annahme einer Zusicherung erforderlichen Bindungswillen. 3. Der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche Bindungswille des Kultusministeriums ergibt sich schließlich aus dem für alle Beteiligten erkennbaren Zweck des Schreibens vom 4. Februar 1959: Dieser Zweck bestand darin, die künftige Existenz des privaten M. als einer als bildungspolitisch für notwendig erachteten Ersatzschule so weit wie möglich zu sichern, obwohl der die Schule tragende Verein mittellos war und weder eine Haftung der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen noch eine finanzielle Beteiligung der Eltern an der aufzubringenden Eigenleistung noch die im Jahr 1953 erwogene Zweckverbandslösung weiter in Betracht gezogen wurde. Schon der Charakter als Privatschule als solcher schließt es aus, in der Äußerung des Kultusministers eine nur auf den Augenblick bezogene Zustandsbeschreibung zu sehen, wie sie die Antragsgegnerin in dieser und in anderen Äußerungen des Landes allenfalls erblicken will und wie es auch das Verwaltungsgericht in bezug auf die früheren Garantieerklärungen angenommen hat. Daß die Existenzsicherung für ein Gymnasium sinnvoll nur durch eine als langfristig gedachte Garantieerklärung erfolgen konnte, versteht sich von selbst. Eine nur auf spezielle Situationen abgestellte und auf kurze Zeiträume bezogene Erklärung würde diesem Anliegen offenkundig nicht gerecht. Der erfolgreiche Betrieb einer privaten Schule setzte nämlich damals wie heute mit Blick auf die jährlichen Einschulungen und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 der 2. Verordnung betreffend die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen geforderte Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses eines Planstelleninhabers an einer privaten Ersatzschule mit einem Beamten auf Lebenszeit zwangsläufig ein erhöhtes Maß an Beständigkeit und Verläßlichkeit nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht voraus. Das kommt sowohl in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LVerf NW und § 37 Abs. 3 Buchst. d) SchOG NW zum Ausdruck, wonach die Erteilung der Privatschulgenehmigung unter anderem von der hinreichenden Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte abhängig ist. Es kommt noch deutlicher im heutigen § 1 Abs. 4 Nr. 8 ESchVO NW zum Ausdruck, wonach dem Genehmigungsantrag für eine Privatschule unter anderem ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens drei Jahre beizufügen ist. Ist danach schon der Betrieb eines privaten Gymnasiums als solcher notwendig als langfristige Veranstaltung zu betrachten und daraus ein entsprechend langfristiger Bindungswille des Kultusministeriums bei Abgabe seiner Erklärung vom 4. Februar 1959 abzuleiten, so kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß die Förderung des M. B. auf einer ins vergangene Jahrhundert zurückreichenden Tradition beruht und diese historische Dimension erklärtermaßen zumindest ein maßgeblicher Beweggrund für die in den Jahren 1951 und 1953 abgegebenen Garantieerklärungen gewesen ist. 4. Der im Schreiben des Kultusministers vom 4. Februar 1959 enthaltenen Zusicherung kann die Bindungswirkung auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht hinreichend bestimmt gewesen wäre. Insbesondere kann die hinreichende Bestimmtheit nicht mit dem Argument verneint werden, die Höhe des jährlich zu erstattenden Betrages habe nicht im voraus festgestanden. Wie oben bereits dargelegt, hatte die gegebene Zusicherung den Inhalt, dem Antragsteller jährlich wiederkehrende Zuwendungen aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds in Höhe der dem Antragsteller nach dem Recht der Ersatzschulfinanzierung jeweils obliegenden Eigenleistung zu gewähren. Der damit vom Haus Büren'schen Fonds jährlich zu übernehmende Betrag ließ sich hinreichend exakt bestimmen, auch wenn dies erst nach Ermittlung des jährlichen Haushaltsfehlbetrags im Haushaltsplan des Antragstellers und nach Festlegung des prozentualen Eigenanteils des Antragstellers an diesem Fehlbetrag möglich war. Der Umstand, daß die jährlichen Zuwendungen zumindest seit der Neugestaltung des Zuwendungsverfahrens durch den Erlaß des Kultusministeriums vom 17. November 1977 auf Antrag des Schulträgers hin durch Zuwendungsbescheide erfolgen sollte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, Anspruchspositionen des Antragstellers gegenüber dem Haus Büren'schen Fonds würden allenfalls durch derart periodisch wiederkehrende Verwaltungsakte begründet, ohne daß diesen ein jahresübergreifender Rechtsanspruch des Antragstellers auf fortdauernde Zahlungen des Haus Büren'schen Fonds zugrundeliege. Denn der jährliche Erlaß von Zuwendungsbescheiden, denen ein entsprechender Antrag des M. vorauszugehen hat, bleibt auch bei Zugrundelegung eines dauerhaften, dem Grunde nach bestehenden Förderungsanspruchs sinnvoll und nachvollziehbar: Durch derartige Bescheide kann nicht nur die exakte Höhe des Förderungsanspruchs festgelegt werden, was - wie dargelegt - notwendigerweise erst nach Ermittlung des genauen Haushaltsfehlbetrages im Haushalt des Gymnasiums und Festlegung des Eigenanteils durch das Schulkollegium M. möglich ist, sondern vor dem Erlaß des Zuwendungsbescheides hat der Haus Büren'sche Fonds zugleich auch zu prüfen, ob der beantragte Zuschuß aus den erwirtschafteten Überschüssen gedeckt werden kann. Mag diese Prüfung in den zurückliegenden Zeiträumen mit guten Erträgen aus den verschiedenen Vermögenszweigen des Fonds auch nicht immer eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt haben, so ändert das doch nichts an dem grundsätzlichen Sinn dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung. Diese Auslegung des Schreibens vom 4. Februar 1959 als verbindliche Zusicherung mit dem eingangs beschriebenen Inhalt entspricht im übrigen der übereinstimmenden Rechtsüberzeugung der Beteiligten: Nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Stiftsverwaltung des Haus Büren'schen Fonds und schließlich auch die Antragsgegnerin haben es als dauerhafte Finanzierungsgrundlage für das M. B. neben den staatlichen Zuschüssen angesehen: Das hat der Antragsteller bereits in seinem Schreiben vom 3. Juli 1961 zum Ausdruck gebracht. Welche Bedeutung er diesem Schreiben - für alle Beteiligten erkennbar - über Jahrzehnte hinweg beimißt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Satz 4 seiner Satzung vom 15. Mai 1982, der es als Grundlage der Deckung der Eigenleistung aus den Mitteln des Haus Büren'schen Fonds benennt. Unzutreffend erscheint in diesem Zusammenhang die Schlußfolgerung aus § 14 Abs. 2 der Satzung (= § 9 Satz 2 der Satzung des Antragstellers vom 20. Dezember 1951), mit der das Verwaltungsgericht der Erklärung des Ministerialrats von Stein die Verbindlichkeit abgesprochen hat. Diese Satzungsbestimmung, nach der der Vorstand die Auflösung des Vereins beantragen muß, wenn die Möglichkeit, den Haushaltsfehlbetrag der Schule bis zum Ende des Schuljahres zu decken, nicht mehr besteht, behält auch dann ihren Sinn, wenn man eine dauerhafte rechtliche Verpflichtung des Landes zur Übernahme der Eigenleistung annimmt. Insoweit ist nämlich, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, wiederum zu berücksichtigen, daß auch die vor 1959 abgegebenen Garantieerklärungen des Landes zugunsten des M. unter dem Vorbehalt gestanden haben, daß der Haus Büren'sche Fonds ausreichende Überschüsse erwirtschaftet, aus denen der von diesem geschuldete Anteil am Haushaltsfehlbetrag gedeckt werden kann. Dementsprechend hat das Kultusministerium seine jeweiligen Genehmigungen für die an das M. zu leistenden Zuschüsse stets mit der Maßgabe versehen, daß diese Zuschüsse aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds zu erbringen seien. Auch die Antragsgegnerin und das Kultusministerium gingen in der Vergangenheit stets davon aus, daß der Antragsteller einen grundsätzlichen Anspruch auf jährlich wiederkehrende Übernahme der Eigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds hat. Von einer derartigen Verpflichtung geht etwa der Erlaß des Kultusministers vom 26. Januar 1994 aus, auch wenn die Rechtsgrundlage dieser Verpflichtung in dem genannten Erlaß unzutreffenderweise in einem Vertrag gesehen wird. Ebenso ging die Antragsgegnerin auch in ihrem Bericht an das Kultusministerium vom 16. Juni 1994 und in dem Vermerk vom 30. Mai 1995 davon aus, daß aufgrund der Erlasse des Kultusministeriums vom 19. Mai 1953 und vom 4. Februar 1959 ein Anspruch auf Förderung bestehe, der aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds zu decken sei, der aber wegen Wegfalls der Überschüsse beim Haus Büren'schen Fonds für künftige Jahre gemindert oder ganz aufgehoben werden könne. Dementsprechend betrachtete sie die getroffene Regelung ihrer Zielsetzung nach als auf eine Reduzierung der jährlichen Zuwendungen an den Antragsteller gerichtet und damit als belastenden Verwaltungsakt. II. Das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen war für die Abgabe der Zusicherung im Schreiben vom 4. Februar 1959 auch zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung aus der Kabinetts-Ordre des Königs Friedrich Wilhelm III. von Preußen vom 30. November 1823, ohne daß in diesem Rahmen abschließend die Frage geklärt werden kann, welche Rechtsqualität den darin getroffenen Regelungen im Rahmen der heute gültigen Verfassungsordnung zukommt, insbesondere ob sie, wie der Antragsteller, das Kultusministerium und die Antragsgegnerin übereinstimmend annehmen (vgl. den Bericht vom 25. Februar 1981), Gesetzeskraft besitzen. Nach der Kabinetts- Ordre war die Zuständigkeit für den Haus Büren'schen Fonds zweigeteilt: Die Verwaltung des Fonds sollte "bei der Eigenthümlichkeit des Fonds der zweiten Abtheilung der Regierung zu Minden unter der oberen Leitung des Finanz- Ministeriums verbleiben, die gesammten Überschüsse aber ... dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten überwiesen werden." Da es bei der Förderung des M. nicht um eine Angelegenheit der Fondsverwaltung, sondern um eine solche der Verteilung der Überschüsse ging, war hierfür das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Funktionsnachfolger des ehemaligen preußischen "Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten" zuständig. III. Die vom Kultusministerium gegebene Zusicherung ist auch im übrigen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erteilt worden. Insbesondere war das zugesagte Verhalten, also die Förderung des M. so, wie sie im Schreiben vom 4. Februar 1959 festgelegt worden ist, rechtmäßig. 1. Rechtliche Bedenken ergeben sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt, es liege eine vollständige Subventionierung einer Privatschule aus dem Landeshaushalt vor, die gegen das Recht der Ersatzschulfinanzierung verstoße. Weder bundesrechtliche noch landesrechtliche Vorschriften schlossen und schließen es aus, einen vermögenslosen Verein als Privatschulträger anzuerkennen, sofern dieser in der Lage ist, seinen zur Aufbringung der Regeleigenleistung erforderlichen Finanzbedarf aus Mitteln Dritter zu decken. Mit Rücksicht auf das jede einzelne Privatschule treffende Unternehmerrisiko kann diese, soweit es um staatliche Förderung unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Regeleigenleistung geht, sogar verpflichtet sein, sich naheliegende sonstige Hilfsquellen (z. B. Leistungen von Stiftungen und Hilfsvereinen) zu erschließen und diese auszunutzen. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (366); Urteil vom 30. November 1984 - 7 C 66.82 -, NVwZ 1985, 111 (112). Hiermit erscheint es nicht ohne weiteres vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund für die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Hinweis darauf verneint hat, der Antragsteller müsse zunächst einen Antrag auf Herabsetzung der Regeleigenleistung nach § 6 Abs. 4 EFG stellen. Denn ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Reduzierung der Regeleigenleistung nach der genannten Bestimmung ist nicht etwa vorgreiflich für den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Haus Büren'schen Fonds. Im Gegenteil setzt die Ermäßigung nach § 6 Abs. 4 EFG voraus, daß dem Schulträger die Erbringung einer höheren Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. Sonstige Einkünfte in diesem Sinn können, wenn - wie hier - der Privatschulträger selbst mittellos ist und seine finanzielle Leistungsfähigkeit dementsprechend durch fortdauernde Zuwendungen Dritter sichergestellt wird, auch diese Zuwendungen des Dritten sein, für die § 6 Abs. 3 EFG die Anrechnung auf die Eigenleistung ausdrücklich vorschreibt. 2. Auch im übrigen war die Gewährung von Zuwendungen durch den Haus Büren'schen Fonds an den Antragsteller rechtlich zulässig. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob der Haus Büren'sche Fonds eine nichtrechtsfähige Stiftung im Sinn des § 32 StiftG NW oder ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinn der §§ 26, 113 LHO ohne Stiftungscharakter ist. Denn auch dann, wenn es sich beim Haus Büren'schen Fonds um eine nichtrechtsfähige Stiftung im Sinn des § 32 StiftG NW handeln sollte, schließt das nicht aus, daß diese Stiftung ihre Zuschüsse in der rechtlichen Form von Zuwendungen im Sinn des § 23 LHO an die privaten Destinatäre vergibt (vgl. den Erlaß des Kultusministeriums vom 17. November 1977). Daß der Antragsteller bei Zugrundelegung der Annahme, der Haus Büren'sche Fonds sei eine Stiftung, deren Stiftungszweck durch die Kabinetts-Ordre von 1823 festgelegt wird, zum Kreis der vom Stiftungszweck umfaßten Destinatäre gehört, unterliegt keinen Zweifeln. IV. Die Bindungswirkung der Zusicherung ist in dem Zeitraum zwischen Februar 1959 und der von der Antragsgegnerin behaupteten Verschlechterung der Ertragslage des Haus Büren'schen Fonds auch nicht aus anderen Gründen nachträglich weggefallen (§ 38 Abs. 3 VwVfG NW). Insbesondere stellt es keine entscheidungserhebliche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinn dieser Vorschrift dar, daß die in den fünfziger und sechziger Jahren durchweg gewährte Reduzierung der Eigenleistung auf 1 % oder 2 %, die dem Wortlaut nach ebenfalls Gegenstand der Zusicherung vom 4. Februar 1959 gewesen ist, Mitte der siebziger Jahre im Hinblick auf die erheblich verbesserte finanzielle Lage des Haus Büren'schen Fonds beendet wurde (Schreiben des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1975). Denn die Zusicherung vom 4. Februar 1959 beschränkte sich inhaltlich nicht darauf, die dem Antragsteller obliegende Eigenleistung nur unter der Voraussetzung ihrer Ermäßigung zu übernehmen. Entgegen ihrem Wortlaut galt sie vielmehr auch für den Fall, daß die Ermäßigung der Eigenleistung künftig, insbesondere mit Blick auf eine günstige Entwicklung der durch den Haus Büren'schen Fonds erwirtschafteten Zuschüsse, geringer ausfallen oder vollständig in Wegfall geraten sollte. Das ergibt sich aus dem oben bereits dargelegten historischen Zusammenhang und aus ihrem Zweck, die Existenz des M. lediglich in Abhängigkeit von den durch den Haus Büren'schen Fonds erwirtschafteten Überschüssen zu sichern. Diese Auslegung wird bestätigt durch die spätere tatsächliche Förderungspraxis: Auf den Wegfall der Reduzierung der Eigenleistung hat das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nämlich nicht etwa mit einer Reduzierung oder mit der vollständigen Einstellung der Zuschußgewährung an das M. reagiert, sondern lediglich mit der durch Erlaß vom 17. November 1977 angeordneten geänderten Verfahrensweise bei der Abwicklung der Erstattung. Diese Entscheidung beruhte auf dem Bericht der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1977, der von einer allgemein anerkannten überkommenen Verpflichtung des Haus Büren'schen Fonds ausging, die Existenz des M. sicherzustellen, solange entsprechende Mittel verfügbar sind. Dementsprechend hat der Haus Büren'sche Fonds auch seit Mitte der siebziger Jahre den nicht durch staatliche Finanzierung gedeckten Teil des Haushaltsfehlbetrages unabhängig von der Höhe des Betrages und unabhängig von der Nichtfortführung der Ermäßigung übernommen. Ebensowenig könnte es als nachträgliche entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinn des § 38 Abs. 3 VwVfG NW angesehen werden, wenn die Stadt B. ihre Finanzschwäche inzwischen überwunden und aus dem Ausgleichsstock des Innenministeriums entlassen worden sein sollte. Die finanzielle Leistungsunfähigkeit der Stadt B. ist nämlich ebenfalls nicht "Geschäftsgrundlage" der Zusicherung vom 4. Februar 1959 gewesen. IV. Hat der Antragsteller damit grundsätzlich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der ihm nach dem Recht der Ersatzschulfinanzierung obliegenden Eigenleistung, so ist der Bescheid vom 22. November 1995 ein belastender Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG NW, weil er darauf gerichtet ist, entweder diesen Anspruch mit Wirkung ab 1997 zu reduzieren (Teilwiderruf nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW) oder aber den teilweisen Wegfall der Bindungswirkung der Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW von diesem Zeitraum an verbindlich festzustellen. Nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW verliert eine einmal gegebene Zusicherung ihre bindende Wirkung unabhängig von der Bekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung der Behörde bereits dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage objektiv nachträglich derart ändert, daß die Behörde bei Kenntnis dieser Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Tritt eine derartige Situation ein, so bedarf es also eines Widerrufs nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW nicht. Dieser ist nur bei Fortbestehen der Bindungswirkung erforderlich und sinnvoll. Insofern hat § 38 Abs. 3 VwVfG NW Vorrang vor den Widerrufsgründen in § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG NW. Dies kommt insbesondere auch im Text des § 38 Abs. 2 VwVfG NW zum Ausdruck, wenn es dort heißt, § 49 VwVfG finde "unbeschadet des Absatzes 3" entsprechende Anwendung. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 (330); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 38, Rdnr. 57. Ob die Antragsgegnerin die Zusicherung mit Blick auf die von ihr behauptete Zahlungsunfähigkeit des Haus Büren'schen Fonds nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW teilweise widerrufen hat oder ob hier sogar ein Fall des § 38 Abs. 3 VwVfG NW vorliegt, in dem es eines solchen Widerrufs gar nicht bedurfte, kann dahinstehen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 1995 ist auch im letztgenannten Fall ein belastender Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NW. Sollte die Bindungswirkung der Zusicherung hier ipso iure nachträglich vollständig oder teilweise weggefallen sein, so ist der genannte Bescheid sinngemäß darauf gerichtet, diesen Wegfall der Bindungswirkung verbindlich festzustellen. In ihm kommt nämlich zum Ausdruck, daß die Antragsgegnerin die Zuwendungen des Haus Büren'schen Fonds an den Antragsteller für die Eigenleistung des M. auf die Hälfte der bisherigen Leistungen zurückführen will, weil sie davon ausgeht, daß der Haus Büren'sche Fonds "zur Zeit keine nennenswerten Überschüsse mehr erwirtschaftet". Es spricht auch vieles dafür, die Behörde in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 5 VwVfG NW als grundsätzlich ermächtigt anzusehen, den Eintritt der Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus in § 38 Abs. 3 VwVfG NW durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 38, Rdnr. 60. Dies bedarf hier indes ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, weil es hier zunächst nur darauf ankommt, ob der Bescheid vom 22. November 1995 ein belastender Verwaltungsakt ist, nicht aber auch darauf, ob er rechtmäßig ist. Unabhängig vom Eingreifen von § 38 Abs. 2 oder § 38 Abs. 3 VwVfG NW sollte der Bescheid vom 22. November 1995 erkennbar eine verbindliche Regelung über die dem Antragsteller künftig zufließenden Zuschüsse des Haus Büren'schen Fonds treffen und nicht lediglich eine unverbindliche Information über die in den näher bezeichneten Jahresschritten erfolgende Kürzung enthalten. Das ergibt sich aus den tenorartigen Formulierungen unter 1. und 2. des Bescheides, aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sowie aus dem unter demselben Datum angefertigten Aktenvermerk der Antragsgegnerin, in dem ausdrücklich bestätigt wird, daß auch die Antragsgegnerin selbst in der Ankündigung der Kürzung der Zahlungen einen anfechtbaren Verwaltungsakt gesehen hat. B. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Hierfür bedarf es keiner Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen und insbesondere auch keines näheren Eingehens auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Entscheidend ist allein, daß die Klage 3 K 4080/96 VG Minden nach § 80 Abs. 1 VwGO mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hat. Schoch, in: Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, § 80, Rdnr. 238. C. Mit Blick auf das erstinstanzlich anhängige Hauptsacheverfahren und die mögliche Erwägung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 22. November 1995 anzuordnen, weist der Senat auf Folgendes zusätzlich hin: I. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. November 1995 hängt in formeller Hinsicht zunächst davon ab, ob die Antragsgegnerin die Zuständigkeit für seinen Erlaß besaß. Nach der differenzierenden Zuständigkeitsverteilung durch die Kabinetts-Ordre des Königs Friedrich-Wilhelm III. von Preußen vom 30. November 1823 lag die Zuständigkeit für den Teilwiderruf nicht bei der Bezirksregierung, sondern beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, denn die im Bescheid vom 22. November 1995 getroffene Regelung betraf, ebenso wie die teilweise widerrufene Zusicherung, nicht die Verwaltung des Fondsvermögens des Haus Büren'schen Fonds, sondern die Verteilung der Überschüsse, die nach der Kabinetts-Ordre dem "Ministerium der geistlichen Angelegenheiten" überwiesen war. Ob sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Teilwiderruf aus § 8 Abs. 2 LOG NW ergibt, ist ebenfalls zweifelhaft. Denn nach dieser Vorschrift ist die Bezirksregierung nur für alle diejenigen Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind. Eine derartige anderweitige Aufgabenübertragung liegt aber, wenn man mit den Beteiligten von der Fortgeltung der Kabinetts-Ordre ausgeht, in der darin enthaltenen Zuständigkeitszuweisung an das Kultusministerium. Eine Regelung, die diese letztgenannte Zuständigkeitszuweisung wiederum derogiert und abweichend von ihr die Bezirksregierung für zuständig erklärt, ist im Gegensatz zum Besoldungsrecht der beim Haus Büren'schen Fonds beschäftigten Beamten nicht erkennbar (vgl. dazu lfd. Nr. 12 der Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein- Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NW) vom 27. November 1979 (SGV. NW. 20320)). Insbesondere dürfte dafür § 14 Abs. 1 Satz 2 LOG in Verbindung mit weiteren ausführenden Maßnahmen des Kultusministeriums nicht herangezogen werden können. II. In materieller Hinsicht hängt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. November 1995 davon ab, ob die Voraussetzungen entweder des § 38 Abs. 3 VwVfG NW oder aber des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW erfüllt sind. 1. Maßgebend dafür, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW vollständig oder teilweise nachträglich eingetreten ist, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der die Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, daß die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 (330). Diese Voraussetzungen können hier erfüllt sein, wenn die Behauptung der Antragsgegnerin und des Kultusministeriums, der Haus Büren'sche Fonds erwirtschafte seit Beginn der 90-er Jahre keine hinreichenden Überschüsse mehr, um die Eigenleistung des M. in voller Höhe zu tragen, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, wenn darüber hinaus der behauptete Rückgang der erwirtschafteten Überschüsse so erheblich ist, daß er die Kürzung der jährlichen Zuwendung auf die Hälfte als unabweisbar erscheinen läßt, und wenn schließlich die Umstände, die gegenwärtig die Ertragslage des Haus Büren'schen Fonds kennzeichnen, auch für die kommenden Jahre eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht erwarten lassen. Ist hingegen lediglich ein geringfügiger Rückgang der Überschüsse zu verzeichnen, der die Kürzung der jährlichen Zuwendung auf die Hälfte nicht als unabweisbar erscheinen läßt, oder ist die Erwartung gerechtfertigt, der Haus Büren'sche Fonds werde seine vormalige Ertragskraft schon in wenigen Jahren wiedererlangen, so rechtfertigte das die Annahme eines Wegfalls der Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW nicht. Denn es wäre nach den hier vorliegenden Umständen nicht anzunehmen, daß das Kultusministerium die Zusicherung vom 4. Februar 1959 bei Kenntnis einer derartigen nachträglichen Änderung der Sachlage nicht gegeben hätte. Das ergibt sich aus dem oben bereits erwähnten Umstand, daß er die Zusicherung im Februar 1959 abgegeben hat, obwohl ihm bekannt war, daß der Haus Büren'sche Fonds auch in den unmittelbar voraufgegangenen Jahren nicht immer in der Lage gewesen war, die an ihn gestellten Ansprüche in bezug auf das M. B. aus seinen Überschüssen zu erfüllen. Im Hinblick darauf vermag nur eine signifikante und als dauerhaft erscheinende Verschlechterung der Ertragslage die in § 38 Abs. 3 VwVfG NW vorausgesetzte Annahme zu rechtfertigen, bei ihrer Kenntnis wäre die Zusicherung nicht gegeben worden; anderenfalls käme nur ein Widerruf nach § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW in Betracht. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG NW sind unzweifelhaft nur insoweit erfüllt, als die Erwirtschaftung von Überschüssen, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Inhalt der Zusicherung vom 4. Februar 1959 ergibt, Geschäftsgrundlage dieser Erklärung war. Nicht zweifelsfrei erscheinen dem Senat nach dem ihm vorliegenden Akteninhalt hingegen die übrigen zuvor dargestellten Voraussetzungen: Aus den in das Verfahren eingeführten Haushaltsplänen des Haus Büren'schen Fonds für die Kalenderjahre 1988 bis 1997 läßt sich im Bereich der Holzwirtschaft nur für die Kalenderjahre 1992 und 1993 ein signifikanter Rückgang der Überschüsse feststellen; in den Jahren 1994 bis 1996, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von besonderer Bedeutung sind, bewegten sich die Überschüsse jedoch wieder in etwa auf dem Niveau, das sie in den Jahren bis 1991 hatten. Ein ähnliches Bild ergibt die Betrachtung der Zahlen der Haushaltspläne für den Zweig der Wohnungswirtschaft: Dort ist lediglich in den Jahren 1990 und 1992 ein signifikanter Rückgang der Überschüsse zu verzeichnen. Auch im übrigen ist der Akteninhalt in bezug auf die angebliche Verschlechterung der Ertragslage des Haus Büren'schen Fonds zum Teil widersprüchlich und zum Teil zu wenig substantiiert, als daß er die Annahme rechtfertigte, die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG seien in einer für das Eilverfahren hinreichenden Weise glaubhaft gemacht: Das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seinen Erlassen vom 31. Januar 1995 und vom 9. Mai 1995 ohne nähere Substantiierung davon aus, daß der Haus B. 'sche Fonds keine nennenswerten Überschüsse mehr erwirtschafte; der "Überschuß", aus dem die Eigenleistung des M. mit einem Betrag von 0,8 bis 1 Million DM pro Jahr getragen worden sei, sei letztlich rechnerisch dadurch hergestellt worden, daß originäre Ausgaben des Haus B. 'schen Fonds auf den Landeshaushalt verlagert worden seien. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, um welche Ausgaben es sich dabei im einzelnen gehandelt hat und wie hoch diese waren. Die Ursachen für die rückläufige Ertragsentwicklung des Haus Büren'schen Fonds sieht das Kultusministerium, wie sich aus seinem Erlaß vom 26. Januar 1994 ergibt, zum einen in einem Rückgang der Erlöse aus der Holzbewirtschaftung und zum anderen in den stark gestiegenen Aufwendungen für die Eigenleistung des M. . Die letztgenannte Annahme erscheint realistisch, denn in der Tat hatten sich die Aufwendungen des Haus Büren'schen Fonds für die Eigenleistung des M. in den Jahren 1983 bis 1993 nahezu verdoppelt. Auch die erstgenannte Annahme (Rückgang der Erlöse aus der Holzbewirtschaftung) war zum damaligen Zeitpunkt aus den Zahlen der Haushaltspläne des Haus Büren'schen Fonds belegbar, sofern man nicht auf die reinen Einnahmen abstellt, sondern auf die Überschüsse aus diesem Wirtschaftszweig. Diese waren nämlich, wie dargelegt, in den Jahren 1992 und 1993 in der Tat dramatisch zurückgegangen. Aus den Zahlen der Haushaltspläne des Haus Büren'schen Fonds nicht nachvollziehbar erscheint indes, daß jene Annahme auch im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1996 noch zutreffend gewesen sein soll. Denn für die Jahre 1994 bis 1996 weisen die Haushaltspläne des Haus Büren'schen Fonds, wie dargelegt, Überschüsse aus der Holzbewirtschaftung aus, die der Größenordnung nach denjenigen der Jahre vor 1992 entsprechen. Aus den Haushaltsplänen des Haus Büren'schen Fonds nachvollziehen läßt sich demgegenüber die Einschätzung der Antragsgegnerin, die von derjenigen des Kultusministeriums zeitweise deutlich abwich und lediglich von einem "finanziellen Engpaß" sprach, der sich aus den zur Deckung des allgemeinen Landeshaushalts abgeführten Beträgen sowie aus den Anfang der 90-er Jahre stark gefallenen Holzpreisen ergeben habe. Diesen finanziellen Engpaß sah die Antragsgegnerin jedoch als einen vorübergehenden Zustand an, weil sich der Haus Büren'sche Fonds seit 1994 wieder in einer "konsolidierten Haushaltslage" befinde, die durch steigende Holzpreise weiter gefestigt werde. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Senat, wonach sich der Haus Büren'sche Fonds zur Zeit im einer Umstrukturierungsphase befinde, die bis etwa 2000/2001 andauern werde, sprechen gegen die Annahme einer dauerhaften Ertragsreduzierung. 2. Nach § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW kann die Zusicherung vom 4. Februar 1959 für die Zukunft teilweise widerrufen werden, wenn das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zusicherung nicht zu geben, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. An das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung (Berechtigung zum Nichterlaß) sind dabei deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinn des § 38 Abs. 3 VwVfG NW. Während diese Vorschrift die Feststellung verlangt, daß die Zusicherung bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Umstände nicht gegeben worden wäre, genügt für § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW bereits die Feststellung, daß die Behörde in diesem Fall berechtigt gewesen wäre, eine andere Regelung zu treffen. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist daher nicht Voraussetzung, daß eine signifikante und dauerhafte Reduzierung der Ertragskraft des Haus Büren'schen Fonds eingetreten ist. Vielmehr wäre das Kultusministerium 1959 schon mit Blick auf eine geringfügig niedrigere oder aber zwar signifikante, aber erkennbar vorübergehende Reduzierung der Ertragskraft berechtigt gewesen, nur eine teilweise Übernahme der Eigenleistung zuzusichern. Die Anwendung des § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW auf den vorliegenden Fall setzt allerdings weiter eine ordnungsgemäße Ausübung des Widerrufsermessens voraus. Bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheides hat die zuständige Behörde sowohl das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes zu würdigen, als auch die Interessen des durch den Widerruf betroffenen Begünstigten in Rechnung zu stellen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen des Widerrufs in dem konkret zur Entscheidung gestellten Einzelfall unter Beachtung des Übermaßverbots gegeneinander abzuwägen. Zum Ermessensrahmen beim Widerruf von Zuwendungsbescheiden vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 25 A 366/97 -; zum Ermessensrahmen bei der Rücknahme: Senatsurteil vom 27. November 1996 - 25 A 1950/96 -, NWVBl. 1997, 297 = NVwZ-RR 1997, 585; Senatsurteil vom 27. November 1996 - 25 A 1541/96 -. Dieser Ermessensrahmen dürfte auch im vorliegenden Fall, in dem es nicht um den Widerruf eines Zuwendungsbescheides, sondern um den Widerruf einer Zusicherung geht, anzuwenden sein. Ob die Antragsgegnerin die danach gebotene Abwägung hier ordnungsgemäß vorgenommen hat, erscheint nicht zweifelsfrei: Zum einen erhebt sich die Frage, ob die Rechtsstellung des Antragstellers, die nach dem oben Darlegten nicht lediglich in einer unverfestigten Vertrauensschutzposition besteht, sondern in einem grundsätzlich einklagbaren Anspruch auf Übernahme der Regeleigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds, zutreffend erkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung über den Teilwiderruf eingestellt worden ist. Gleiches gilt, soweit der Widerspruchsbescheid vom 5. August 1996 davon ausgeht, ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers auf die durch den Haus Büren'schen Fonds in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Zum anderen lassen weder der Teilwiderrufsbescheid vom 22. November 1995 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. August 1996 erkennen, daß die Existenzgefährdung für das M. B. , zu der die getroffene Entscheidung führt, in die Ermessensüberlegungen einbezogen worden ist. Kein Ermessensfehler dürfte sich indessen aus dem vom Antragsteller in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt ergeben, der Haus Büren'sche Fonds habe den behaupteten Rückgang der Ertragskraft, so er tatsächlich vorliege, selbst dadurch herbeigeführt, daß er in den Jahren 1974 bis 1992 Überschüsse in Höhe von weit über drei Millionen DM an den Landeshaushalt abgeführt habe (die Beteiligten beziffern den Betrag auf 3,8 Mio. DM, die in der Aufstellung des Stiftsrentamtes vom 20. Februar 1995 aufgeführten Jahresbeträge ergeben eine Summe von 4.312.500,-- DM). Dabei kann auch in diesem Zusammenhang unterstellt werden, daß der Haus Büren'sche Fonds eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinn des § 32 StiftG NW ist und die Abführungen an den Landeshaushalt gegen den seit Inkrafttreten des StiftG NW am 1. Januar 1978 in dessen § 8 positiv gesetzlich normierten Rechtsgedanken verstießen, wonach Erträge des Stiftungsvermögens grundsätzlich entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden sind (§ 8 Abs. 1 StiftG NW) und nur ausnahmsweise unter den in § 8 Abs. 2 StiftG NW genannten Voraussetzungen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden dürfen; eine Abführung von Stiftungserträgen an den Landeshaushalt ist dem StiftG NW hingegen fremd. Mögen hiernach die genannten Abführungen des Haus Büren'schen Fonds an den Landeshaushalt rechtswidrig gewesen sein, so kann sich aus diesem Gesichtspunkt ein durchgreifender Ermessensfehlgebrauch bei der Ausübung des Widerrufsermessens durch die Antragsgegnerin nur ergeben, wenn der Antragsteller insoweit eine eigene Rechtsposition innehat. Als Destinatär einer unselbständigen Stiftung hat er ein Recht auf Einflußnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens und gegebenenfalls auf Folgenbeseitigung aus rechtswidriger Stiftungsverwaltung jedoch grundsätzlich nicht. Destinatäre können als Dritte aus der Stiftungstreuhand ausnahmsweise nur dann Rechte herleiten, wenn sie Begünstigte eines Vertrages zugunsten Dritter sind. Das setzt wiederum voraus, daß sie bestimmte Dritte sind, daß sich also ihre Stellung als Destinatär der unselbständigen Stiftung konkretisiert hat. Westebbe, Die Stiftungstreuhand, Baden- Baden 1993, S. 107. Im Ansatz zutreffend geht der Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Gutachten Prof. Dr. W. vom 12. August 1997 davon aus, daß die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, auf die jeweilige Festlegung des Begünstigtenkreises im Stiftungsgeschäft abzustellen ist (Seite 31 unten des Gutachtens). Ein Anspruch des Antragstellers auf Einflußnahme auf die Verwaltung des Haus Büren'schen Fonds wäre hiernach dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser nach den Festlegungen in der Kabinetts- Ordre vom 30. November 1823 als einziger Destinatär des Haus Büren'schen Fonds anzusehen wäre. Die Annahme im Gutachten Prof. Dr. W. (Seite 32 oben), daß diese Voraussetzung hier gegeben sei, erscheint indessen unzutreffend. Sie läßt unberücksichtigt, daß der König das noch vorhandene Vermögen des Haus Büren'schen Fonds "nicht unwiderruflich, bestimmten Institutionen überlassen" wollte, und es damals auch nur zum Teil für das Gymnasium, zum anderen aber auch für die katholisch-theologische Fakultät in Paderborn sowie für ein in B. zu errichtendes Elementarschullehrer-Seminar vorgesehen hat. Dieser Zweckbestimmung entsprechend hat der Haus Büren'sche Fonds in der Vergangenheit auch nicht nur das M. gefördert, sondern auch eine Vielzahl anderer sozialer und kirchlicher Einrichtungen im Bürener Raum (vgl. den Bericht der Antragsgegnerin an das Kultusministerium vom 25. Februar 1981). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Bei der Bestimmung der sich für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache ist unter Heranziehung des sich aus § 17 Abs. 1 GKG für wiederkehrende Leistungen ergebenden Rechtsgedankens eine betragsmäßige Beschränkung auf den höchsten einjährigen Differenzbetrag zwischen der vollen Eigenleistung und dem jeweiligen Kürzungsbetrag vorzunehmen. Reichsgericht, Beschluß vom 11. März 1939 - VI 6/39 -, RGZ 160, 83 (86 ff.); Senatsbeschluß vom 11. März 1997 - 25 A 3536/94 -. Legt man dementsprechend den im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für 1997 als Zuwendung des Haus Büren'schen Fonds an den Antragsteller veranschlagten Betrag von 750.000,-- DM (= 75 %) zugrunde, so wird für 1997 um 250.000,-- DM und für 1998 um 500.000,-- DM gestritten. Dieser letztgenannte Betrag ist der höchste einjährige Differenzbetrag, von dem im Eilverfahren die Hälfte in Ansatz zu bringen ist (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563), Nr. I.4, I.7). Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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