Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 1029/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar ist danach Prozeßkostenhilfe nicht erst bei einer Gewißheit des Erfolges, sondern schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu gewähren. Diese ist bereits dann gegeben, wenn der Erfolg der Klage von der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen abhängt.
3Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 -, NJW 1982, 1104; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 55. Auflage, § 114 Rdn. 80 ff; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 166 Rdn. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 166 Rdn. 3.
4Daraus folgt, daß schwierige Sach- und Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu entscheiden sind. Insbesondere eine vorweggenommene Beweiswürdigung etwa von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten führt regelmäßig entgegen dem Gesetzeszweck zur Verkürzung des Rechtes der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei.
5Vgl. Bundesgerichtshof - BGH - Urteile vom 5. Oktober 1959 -III ZR 111/58_, NJW 1960, 98, und vom 16. September 1987 -IV a ZR 76/86-, NJW 1988, 266.
6Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier aber - entgegen der Ansicht der Kläger - der Sachverhalt nicht in einem Maße klärungsbedürftig, das eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigte.
7A. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide an die Kläger kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) in Betracht.
8Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.
10Die Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.
11I. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt.
12Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
131. Die Klägerin zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, da nicht festgestellt werden kann, daß ihr das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
14Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ 1997, 381 = DVBl. 1997, 897.
16Die Klägerin zu 1) spricht Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache, da sie nur über geringe aktive deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die sie nicht im Elternhaus, sondern 1993 in einem Sprachkursus erworben hat. Dies hat eine Anhörung der Klägerin zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty im November 1995 ergeben. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen keine Bedenken, das Ergebnis dieser Vorsprache im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht - wie die Kläger meinen -, um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht das Ergebnis einer noch vorzunehmenden Beweisaufnahme unterstellt.
17Es hat lediglich im Rahmen der gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung sämtlicher aus den Akten ersichtlichen Umstände zutreffend auch das Ergebnis einer durchgeführten Anhörung bewertet, deren ordnungsgemäße Abwicklung von den Klägern nicht bezweifelt wird.
18Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO.,
20der sich der Senat angeschlossen hat, wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an sie ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.
21Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO.,
23nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
242. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.
25Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Senat vermag auch für die Zeit von 1951 bis 1964 für Kasachstan nicht festzustellen, daß die Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Auswertung der dem Senat vorliegenden und den Prozeßbevollmächtigten der Kläger wie auch den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnisse ist der Senat davon überzeugt, daß auch in Kasachstan in den fünfziger und sechziger Jahren eine Vermittlung der deutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugter Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war.
26Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS), S. 1 und Anlage 1 S. 2 ff.; Hilkes, Stellungnahme an OVG NW vom 17. September 1995, S. 3 ff.; Weydt, Stellungnahme an OVG NW vom 23. September 1995, S. 2 f. und Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW vom 24. November 1995, S. 6 ff.
27Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugter Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war.
28Diese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen zahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für Bereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den Auskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil der Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen Gebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche lebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung praktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie deshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen Familien abhing.
29Anhaltspunkte dafür, daß in Kasachstan ausnahmsweise etwas anderes galt, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Volkszählungen von 1959 und 1969 ist davon auszugehen, daß in sämtlichen Gebieten Kasachstans zahlreiche Deutsche lebten. Danach lebten im Gebiet Zelinograd 99.814 und in ganz Kasachstan 858.000 Deutsche. In ganz Kasachstan ist kein Gebiet verzeichnet, in dem Deutsche in der Zerstreuung lebten.
30Vgl. Karte der deutschen Siedlungsgebiete in der Sowjetunion nach der Volkszählung 1959 für die Rayone (Kreise) mit zahlreichen Rußlanddeutschen und 1969 für die Republiken und Oblastji (Gebiete) aus Karl Stumpp, Die Rußlanddeutschen, Verlag der Landsmannschaft der Rußlanddeutschen, Stuttgart, enthalten in Vorläufige Richtlinien im Kriegsfolgenbereinigungsgesetz des Bundesministeriums des Innern, idF vom 27. Januar 1997.
31Auch die Vorläufige Richtlinie des Bundesministeriums des Innern zu § 6 BVFG in der Fassung vom 27. Januar 1997 (zitiert nach v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Komm., Stand August 1997, C 30.1.1.3) rechtfertigt - unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Verbindlichkeit für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren - keine andere Entscheidung. Sie geht nämlich davon aus, daß in Kasachstan eine Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar war. Denn dieses Gebiet zählt auch nach der Anlage zu diesen Richtlinien zu einem Siedlungsgebiet deutscher Volkszugehöriger in der ehemaligen UdSSR, in dem nach der Nummer 2.3.3 der Richtlinien eine Vermittlung der bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht ausgeschlossen war.
32Die Kläger tragen auch nichts vor, woraus sich ergäbe, daß in der Familie der Klägerin zu 1) aufgrund besonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Dies ergibt sich schon aus dem Vortrag, daß in der Familie der Klägerin zu 1) bis zum Tode der Großmutter väterlicherseits vom Vater und der Großmutter deutsch im mennonitischen Dialekt gesprochen worden sei. Nach dem Tode der Großmutter im Jahre 1953 sei das Russische zur Umgangssprache in der Familie geworden. Daraus folgt, daß die Situation in der Familie und nicht äußere Umstände Grund für den Verlust der deutschen Sprache waren.
33II. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben genannten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung ihres Ehemannes nicht in Betracht.
34III. Die Klage der Klägerinnen zu 3) und 4) ist schon deswegen unbegründet, weil sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen können und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.
35B. Den Klägern steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung in den 1992 dem Vater der Klägerin zu 1) Herrn R. W. erteilten Aufnahmebescheid zu. Ein solcher Anspruch, der hier allenfalls für die Kläger zu 1), 3) und 4) als Abkömmlinge des Herrn W. in Betracht käme, ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese Vorschrift setzt nämlich im Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf.
36Zwar ist dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht ausdrücklich aufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine Einbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von "Personen im Sinne des Satzes 1" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Denn der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen". Infolgedessen stellt schon die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in Betracht kommt, die erst nach dem 31. Dezember 1992, das heißt nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, da das frühere Recht den Begriff des Spätaussiedlers nicht kannte.
37Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Kläger in den Übernahmebescheid ihres Vaters bzw. Großvaters schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser die Aussiedlungsgebiete bereits unter Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, da er sich seit November 1992 erkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 166 VwGO iVm § 100 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO.
39Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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