Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 10/95.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene betreibt das in P. , Ortschaft L. gelegene Kraftwerk H. , das als Dampfkraftwerk mit Steinkohlefeuerung der Stromerzeugung dient. Das Kraftwerk liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt P. , der für den Standort des Kraftwerks "Sondergebiet Kraftwerk" ausweist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des dort befindlichen "Block 4" mit einer Feuerungswärmeleistung von 1870 MW, einer Dampfmenge von maximal 668 kg/s und einem maximalen Brennstoffeintrag von 250 t/h wurde der Beigeladenen unter dem 22. Januar 1987 erteilt. Auf der Grundlage weiterer Genehmigungen wurde die Anlage mit einer katalytischen Entstickungsanlage nachgerüstet. Bei der Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme erwies sich die Anlage als leistungsfähiger als nach den Plandaten vorgesehen; unter Hinweis darauf zeigte die Beigeladene unter dem 10. Oktober 1988 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt M. - dem Funktionsvorgänger des beklagten Amtes - die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1870 MW auf 1920 MW förmlich an, da diese aufgrund der inhärenten Leistungreserven der Anlage ohne Änderung der einzelnen Komponenten oder technischen Einrichtungen der Kraftwerksanlage möglich und zur Produktion der in der Dampfkesselerlaubnis spezifizierten zulässigen Dampfmenge von 668 kg/s notwendig sei. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt M. bewertete die angezeigte Änderung als unwesentlich und nicht genehmigungsbedürftig.
3Die Klägerin zu 1., die zunächst in einer Entfernung von etwa 1 km Luftlinie südöstlich des Kraftwerks im Haus Ä. weg 9 wohnte, verzog im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und wohnt nun 900 m Luftlinie südöstlich des Kraftwerks. Die Klägerin zu 2. wohnt südwestlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen in einer Entfernung von ca. 1,6 km Luftlinie.
4Im Dezember 1991 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Kraftwerksanlage durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 2150 MW einschließlich der damit verbundenen Änderung des Dampfkesselbetriebes auf eine zulässige Dampferzeugung von 750 kg/s, die Errichtung und die Inbetriebnahme eines im Rauchgasweg am Fuß des Kamins angeordneten Partikelsichters sowie die Erweiterung der täglichen Betriebszeit der Bekohlungsanlage auf 24 Stunden. Nach öffentlicher Bekanntmachung wurde der Antrag einschließlich der eingereichten Unterlagen und Gutachten, unter anderem des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Hannover vom 8. Oktober 1990 und 25. März 1991 zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft des Kraftwerkes, der Zusammenfassung der Immissionsvorbelastungsmessungen vom 2. Oktober 1991 und einer Berechnung der beim Betrieb des geänderten Kraftwerkes zu erwartenden Immissionsbeiträge vom 19. November 1991, bei der Stadt P. sowie bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt M. ausgelegt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt M. und die Beigeladene holten zugleich weitere Berichte und Stellungnahmen verschiedener Stellen ein, unter anderem des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 1992 zur Immissionsbelastung unter Berücksichtigung des Kraftwerkes H. für zwei in der Nähe gelegene Waldgebiete, der Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen (LIS) vom 28. Juli 1992 zur Plausibilität der mit den Antragsunterlagen eingereichten Gutachten und des schalltechnischen Beratungsbüros vom 12. Mai 1993 zur Prognose der Geräuschimmissionen.
5Die gegen das Vorhaben gerichteten Einwendungen einschließlich der innerhalb der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen der Klägerinnen wurden am 1. und 2. September 1992 erörtert. Nach dem Erörterungstermin legte die Beigeladene aktualisierte zeichnerische Unterlagen in bezug auf die Änderungen des Dampfkessels vor.
6Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt M. die Genehmigung für die beantragte Änderung der Kraftwerksanlage unter verschiedenen Nebenbestimmungen und wies die erhobenen Einwendungen zurück. Die Genehmigung enthält insbesondere Festsetzungen zu höchstzulässigen Geräuschimmissionen an verschiedenen näher benannten Immissionspunkten sowie für die verschiedenen Luftschadstoffe, die für Kohlekraftwerke nach Art und Menge in der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) aufgeführt sind, höchstzulässige Emissionskonzentrationen, die antragsgemäß unterhalb der in der 13. BImSchV vorgesehenen Werte liegen. Zusätzlich ist ein Konzentrationsgrenzwert für Ammoniak festgesetzt, der unterhalb des bisher zulässigen Werts liegt.
7Am 20. Juli 1993 legte die Klägerin zu 2. durch ihren Prozeßbevollmächtigten Widerspruch ein, der zugleich im Namen von "Frau T. aus P. -L. " Widerspruch einlegte. Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 forderte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt M. den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen auf, Vollmachten vorzulegen und im Hinblick auf die als Widerspruchsführerin benannte Frau T. die Anschrift zu benennen. Der Prozeßbevollmächtigte kam dem nicht nach und teilte auch keine Anschrift der Widerspruchsführerin T. mit.
8Im Widerspruchsverfahren legte die Beigeladene ein weiteres Gutachten des TÜV H. /S. -A. vom 16. Februar 1994 über die Untersuchung des möglichen Beitrages des Kraftwerkes H. am Eintrag von Schwermetallen in die Böden der Umgebung vor.
9Den im Namen von Frau T. eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 27. Dezember 1994, zugestellt am 28. Dezember 1994, auf Kosten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1. als unzulässig zurück. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. wies die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 27. Dezember 1994, zugestellt am 28. Dezember 1994, als unbegründet zurück.
10Die Klägerinnen haben am 23. Januar 1995 Klage erhoben und später jeweils am 18. März 1995 unterzeichnete Prozeßvollmachten vorgelegt.
11Zur Begründung der Klage führen sie aus: Die Sachurteilsvoraussetzungen seien erfüllt; schon aus dem Umstand der Klageerhebung ergebe sich, daß es sich bei der Widerspruchsführerin "T. " um die Klägerin zu 1. handele. Sie sei auch klagebefugt, weil sie ihren ständigen Wohn- und Lebensmittelpunkt in Hauptwindrichtung zur Anlage habe. Die Klägerin zu 2. sei sowohl in ihrer Gesundheit als auch in ihrem Eigentum betroffen. Nach der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juli 1985 (Amtsblatt der EG Nr. L 175 S. 40) sei für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen. Das tatsächlich durchgeführte Verfahren entspreche nicht einmal den Mindestanforderungen dieser Prüfung. Insbesondere seien die wesentlichen Grundsätze des Vermeidungsgebotes, Frühzeitigkeitsgebotes, Vorsorgegebotes und des Abwägungsgebotes gemäß Art. 3 der UVP-Richtlinie nicht beachtet. Die Vorgaben seien drittschützend, da die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Kraftwerkprojektes auf den Menschen sowie auf Sachgüter identifiziere, beschreibe und bewerte und somit auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Nachbarn sowie ihre Sachgüter erfasse. Die Beigeladene könne sich zur Rechtfertigung des Vorhabens schon mit Blick auf die über Jahrzehnte hinweg aufgebaute Überkapazität nicht auf die Versorgungs- und Vorhaltepflicht von Stromkapazitäten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes berufen. Das Vermeidungsgebot sei nicht nur bezüglich der weiteren Zerstörung der Erdatmosphäre in Anbetracht der fehlenden Stromnachfrage verletzt, sondern auch in Anbetracht der mit dem Vorhaben verbundenen weiteren Aufheizung der W. um mehrere Grad Celsius. Die Feuerungswärmeleistung zu erhöhen und bestehende Anlagen zur umweltfreundlichen Energieerzeugung nicht zu fördern, verstoße angesichts der allgemein bekannten von fossilen Energieträgern herrührenden Umweltbelastungen gegen die Präambel der genannten UVP-Richtlinie. Die Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik. Dem genügten allein Kohlekraftwerke mit einem Wirkungsgrad von über 45 %; so könnten mit Hilfe der sogenannten GuD-Technik Wirkungsgrade zwischen 52 % und 55 % erzielt werden, von einem bundesdurchschnittlichen Wert der Wirkungsgrade von 36 % könne nicht ausgegangen werden. Es liege ein Verstoß gegen das Abwärmenutzungsgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vor; die Vorschrift entfalte, auch wenn eine Rechtsverordnung fehle, unmittelbare Wirkung. Die Verletzung des Abwärmenutzungsgebotes beinhalte gleichzeitig eine Rechtsverletzung zu ihren Lasten, da die erheblichen Rauchschwaden ihnen Licht und Sonne entzögen. Eine Standortfindung und Standortauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des § 5 Abs. 1 BImSchG habe nicht stattgefunden. Die Beigeladene sei auch unzuverlässig, weil sie die Leistungen des Kraftwerkes ohne Genehmigung "hochgefahren" habe. Die Nichtverfolgung der Überschreitung der genehmigten Leistungskapazitäten spreche dafür, daß die Genehmigungsbehörde und leitende Beamten der Genehmigungsbehörde befangen im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) gewesen seien.
12Die Kläger beantragen,
13den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 1993 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 27. Dezember 1994 aufzuheben.
14Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte führt aus: Die Klage der Klägerin zu 1. sei unzulässig, da sie kein Vorverfahren durchgeführt habe. Eine Rechtsverletzung der Klägerinnen durch das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei ausgeschlossen, da ihnen kein subjektives Recht auf die Durchführung eines solchen Verfahrens zustehe. Das Gebot zur Einhaltung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht drittschützend. Auch das Abwärmenutzungsgebot, das im übrigen schon mangels Rechtsverordnung nicht greife, habe keinen drittschützenden Charakter. Durch die Rauchschwaden seien die Klägerinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil sie südlich der Anlage wohnten. Zudem müsse zwischen dem bereits genehmigten Betrieb und den durch die Änderung verursachten Einwirkungen unterschieden werden. Die Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers sei keine Genehmigungsvoraussetzung; im übrigen sei eine Unzuverlässigkeit nicht festzustellen.
17Die Beigeladene trägt vor: Die Vorgaben über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht drittschützend. Im übrigen sei das genehmigte Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht mehr UVP-pflichtig. § 3 UVPG greife zu ihren Gunsten ein; danach fordere eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen und UVP-pflichtigen Anlage nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur, wenn u.a. die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter haben könne. Daran fehle es. Nach den vorgenommenen Prüfungen sei bei Staub, Schwefeldioxid und Ammoniak überhaupt keine Erhöhung der Emissionen zu erwarten; bei Stickoxid, Kohlenmonoxid und Chlorwasserstoff sei ein Zusatz an Frachten um 1/10 zu erwarten. Bei Fluor sei die zulässige Massenkonzentration zwar erhöht worden, die Zunahme sei indes im Hinblick auf das geringe Immissionsniveau insgesamt unbeachtlich. Die Auswirkungen des Kühlturms seien innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits bei Erteilung des Vorbescheides sowie bei der Erteilung der 1. Teilgenehmigung ausführlich geprüft und gewürdigt worden. Die in der 3. Teilgenehmigung für das Kraftwerk H. vom 26. Juli 1983 festgesetzten und in der Betriebsgenehmigung bestätigten Randbedingungen würden durch die Leistungserhöhung nicht verändert. Es komme deshalb allenfalls zu einer unwesentlichen Verlängerung der Schwaden; die jährliche Sonnenscheindauer reduziere sich durch den Betrieb der Anlage insgesamt in der näheren Umgebung um etwa 2 %. Die Klägerinnen wohnten nicht in Hauptwindrichtung von der Anlage. Die zu erwartende zusätzliche Wärmeeinleitung in die W. sei von den Regelungen des bestandskräftigen wasserrechtlichen Bescheides über die Gewässerbenutzung erfaßt. Das Kraftwerk sei eines der neuesten und modernsten in Deutschland. Die fortschrittliche Anlagenkonzeption spiegele sich zum einen im Wirkungsgrad von 40 % wieder, der weit über dem Durchschnitt der bundesdeutschen Kraftwerke von derzeit etwa 36 % liege; zum anderen sei die Anlage mit einer Rauchgasreinigungsanlage von hoher Wirksamkeit versehen. Die Effizienz der Anlage ergebe sich aus einem Vergleich der von der angefochtenen Genehmigung vorgegebenen und beim Betrieb einzuhaltenden Grenzwerte verschiedener Luftschadstoffe mit den normativen Anforderungen für diese Stoffe. Im übrigen sprächen die Klägerinnen mit ihren diesbezüglichen Einwendungen den Vorsorgegrundsatz an, der nicht drittschützend sei. Ein Verstoß gegen das Abwärmenutzungsgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG liege nicht vor, denn bisher sei keine Rechtsverordnung zu dieser Vorschrift erlassen worden. Sie, die Beigeladene, sei nicht unzuverlässig. Das Kraftwerk sei im Jahre 1987 mit seiner genehmigten Feuerungswärme von 1870 MW in Betrieb gegangen. Die zur Erzeugung der zugelassenen Dampfmenge erforderliche geringfügig erhöhte Feuerungswärmeleistung habe sie im Jahre 1988 dem Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Der Vorwurf der Befangenheit der Genehmigungsbehörde und leitender Bediensteter der Genehmigungsbehörde sei verfehlt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bezirksregierung D. sowie der eingereichten Unterlagen der Beigeladenen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klagen haben keinen Erfolg.
21Die Klage der Klägerin zu 1. ist bereits unzulässig; es ist nicht festzustellen, daß sie das gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Dabei mag dahinstehen, ob das anwaltliche Schreiben vom 20. Juli 1993 inhaltlich den an einen Widerspruch zu stellenden Mindestanforderungen entsprach, auch wenn die Widerspruchsführerin T. nur mit Nachnamen und ohne Anschrift angegeben war. Durch die Angabe des Ortsteils L. ergab sich immerhin eine ausreichende Abgrenzung zu der im Ortsteil Östringhusen wohnenden Frau T. , die im Verwaltungsverfahren ebenfalls Einwendungen erhoben hatte. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksames Vertretungsverhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten zugrunde gelegen hat. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. noch sonst ergibt sich ein tragfähiger A. dafür. Eine schriftliche Vollmacht ist trotz Aufforderung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt worden. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin zu 1. trotz gerichtlicher Aufforderung keine Erklärung dazu abgegeben, daß und wann sie ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragt hat. Den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, daß ihm seinerzeit als Widerspruchsführerinnen sowohl die Klägerin zu 1. als auch die Klägerin zu 2. durch den Einwender Herrn T. in der im Widerspruchsschreiben bezeichneten Form genannt worden sind. Dazu, daß und wann dieser das Vorgehen mit der Klägerin zu 1. abgestimmt und diese der Bevollmächtigung und Widerspruchseinlegung in ihrem Namen zugestimmt hat, fehlt wiederum jede Erläuterung; insofern kann auch nichts daraus gefolgert werden, daß Herr T. in einem Schreiben mit der Klägerin zu 1. Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatte; eine entsprechende Vermutung käme allenfalls bei gegebener Lebensgemeinschaft in Betracht, wogegen aber schon die unterschiedlichen Anschriften in jenem Schreiben sprechen. Bei dieser Sachlage kann auch aus der erfolgten Prozeßbevollmächtigung nicht auf ein bereits zuvor gebilligtes Vertretungsverhältnis geschlossen werden; sie enthält allenfalls eine nachträgliche Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung. Dies hat aber keine Auswirkung auf die rechtliche Bewertung des eingelegten Widerspruchs als unwirksam. Zwar finden vom Grundsatz her auch auf Verwaltungsrechtsverhältnisse und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsgedanken der Vertretung ohne Vertretungsmacht, wie sie sich aus § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, Anwendung, so daß eine rückwirkende Genehmigung wegen fehlender Vertretungsmacht schwebend unwirksamer Anträge oder Rechtsbehelfe grundsätzlich in Betracht kommt. Dies gilt aber nur so lange, als die schwebend unwirksame genehmigungsfähige Rechtslage noch besteht, was, nachdem ein unwirksam eingelegter Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nicht mehr der Fall ist.
22Vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OBG 2/83 -, BVerwGE 69, 380, 381 zur Genehmigung einer gerichtlichen Rechtsmitteleinlegung.
23Die Klage der Klägerin zu 2. - im weiteren Klägerin - ist unbegründet. Die angefochtene Änderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Genehmigung nicht gegen auch ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
24Die in Betracht kommenden drittschützenden Vorschriften sind, da es sich bei der streitigen Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Kraftwerkes H. und den weiteren Änderungen um die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt, dem Immissionsschutzrecht zu entnehmen.
25Die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Verfahrensvorschriften zugunsten der Klägerin sind beachtet worden. Das geplante Vorhaben ist nach den Vorschriften der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bekanntgemacht worden; die Klägerin hat Einwendungen erhoben und hatte Gelegenheit, diese im Erörterungstermin zu vertiefen. Auf die Frage der Befangenheit beteiligter Bediensteter des Beklagten ist nicht weiter einzugehen. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidung als einer gebundenen Kontrollerlaubnis ergibt sich, daß solche Umstände gemäß § 46 VwVfG NW keinen Anspruch eines Nachbarn auf Aufhebung der Genehmigung begründen.
26Der Charakter der strittigen Genehmigung als gebundener Kontrollerlaubnis hat weiter zur Folge, daß allein das beantragte Vorhaben nach den Kriterien des § 6 BImSchG zu prüfen ist. Technische Alternativen der Energieerzeugung - wie die von der Klägerin angeführte Energieerzeugung vermittels der GuD-Technik unter Einsatz gasförmiger und flüssiger Brennstoffe - zu der grundsätzlich als genehmigungsfähig anerkannten Verbrennung von Steinkohle im Dampfkesselbetrieb (vgl. 13. BImSchV) sind danach ebensowenig zu prüfen, wie die Vorzugswürdigkeit anderer Standorte, der wirtschaftliche Bedarf oder die Zweckmäßigkeit des Vorhabens unter energie- und umweltpolitischen Gesichtspunkten, worauf im Kern die Ausführungen der Klägerin zu den anzustrebenden Wirkungsgraden von Kraftwerken zielen. Dies zeigt insbesondere auch die gesetzliche Ausgestaltung der von der Klägerin angeführten Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BImSchG, die über den Schutz der Nachbarschaft hinaus Anforderungen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen enthalten. Den Begriff des Standes der Technik verknüpfen § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit Emissionsminderungsmaßnahmen im Rahmen des zur Genehmigung gestellten Produktionsprozesses und beziehen ihn damit nicht auf den Produktionsprozeß selbst. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ist die Forderung nach Abwärmenutzung von der Eignung des gegebenen Standortes, nicht umgekehrt die Zulässigkeit des Vorhabens am gewählten Standort von der technischen Möglichkeit einer Abwärmenutzung abhängig. Ob § 5 Abs. 2 BImSchG den Verordnungsgeber ermächtigen würde, weitergehende Standortvorgaben für bestimmte Anlagen zu treffen, mag dahinstehen, da bisher keine solche Regelung getroffen worden ist. Entsprechend dieser Ausgestaltung der Zulassungsentscheidung können die Aspekte auch nicht im Sinne der Forderung nach Minimierung von Schadstoffen bei der Bewertung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zu unterlassen sind, und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit greifen. Zu betrachten und auf ihre Verträglichkeit für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit zu bewerten sind die Immissionsverhältnisse der konkreten Anlage in der geplanten Größenordnung. Ein Gebot der Minimierung kommt allenfalls im Sinne einer Optimierung der konkreten Anlage am konkreten Standort in Betracht.
27Auch dem Europarecht läßt sich eine Pflicht zu einer weitergehenden, insbesondere wertenden Prüfung nicht entnehmen. Sie ergibt sich nicht daraus, daß das Vorhaben der UVP-Richtlinie unterfällt, die unbeschadet der Zuordnung des Änderungsvorhabens zu Anhang II unmittelbare Geltung für das nach Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitete Verfahren beansprucht.
28Vgl. EuGH, Urteile vom 9. August 1994 - Rs. C- 396/92 -, DVBl. 1994, 1126, vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370, vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 41; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, NVwZ 1996, 788, 789.
29Die UVP-Richtlinie fordert keine Zulassungsentscheidung unter wertender Betrachtung von Standort- und technischen Verfahrensalternativen. Die UVP- Richtlinie ist ausgerichtet auf die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Instrument einer medienübergreifenden Erfassung von Umweltwirkungen eines Projektes. Nach Art. 8 UVP-Richtlinie sind die eingeholten Angaben im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Sie hat so ausschließlich Verfahrenscharakter. Materielle Zulassungstatbestände enthält sie auch nicht inzident. Ihre Regelungen sind eng und ausdrücklich auf Verfahrensschritte in Vorbereitung einer Genehmigungsentscheidung in dem jeweils durch innerstaatliches Recht vorgegebenen Entscheidungsrahmen bezogen. Was also an Alternativen in eine isolierte oder in das Genehmigungsverfahren integrierte Umweltverträglichkeitsuntersuchung einzustellen ist, bestimmt sich allein nach den im übrigen geltenden innerstaatlichen Vorgaben.
30Vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1996 - 21 D 121/95.AK -, S. 19; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., 789.
31Davon ausgehend bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob den Vorgaben der UVP- Richtlinie im Genehmigungsverfahren genügt, insbesondere ob zu Recht von einer gesonderten Umweltverträglichkeitsuntersuchung abgesehen worden ist. Denn da die verfahrensrechtlichen Vorgaben im Kern der besseren Durchsetzung von allgemeinen Umweltbelangen, nicht von Rechten Dritter dienen -
32vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, 362, vom 25. Januar 1996, a.a.O., 788, 792 und Beschluß vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, DVBl. 1997, 48 f. -,
33kann ein Verstoß gegen Vorschriften der UVP-Richtlinie ebenso wie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften anderer innerstaatlicher Fachgesetze nur bei einer darauf beruhenden konkreten materiellen Betroffenheit zur Aufhebung einer angefochtenen Genehmigung führen, insbesondere wenn der vom materiellen Immissionsschutzrecht geforderte Nachbarschutz nicht sichergestellt ist.
34Vgl. allgemein: BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 377; zur UVP-Richtlinie: Urteile vom 25. Januar 1996, a.a.O., 788, 792, vom 8. Juni 1995, a.a.O., 339, 362 und vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 688, 689.
35Dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der UVP-Richtlinie selbst ist eine Verpflichtung zur Gewährung eines weitergehenden Drittrechtsschutzes als ihn das nationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffnet nicht zu entnehmen. Entsprechend dem in Art. 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union (EG-Vertrag) ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht haben die innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Gemeinschaftsrecht als innerstaatlichem Recht ergibt.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - Rs. C- 213/89 -, DVBl. 1991, 861, 862.
37Das bedeutet indes nur, daß die Durchsetzung unmittelbar geltender Richtlinien unter denselben Voraussetzungen möglich sein muß, die gelten, wenn es um die Beachtung des innerstaatlichen Rechtes selbst geht.
38Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C- 6/90 und C-9/90, SLG I 1991, 5357, (5416).
39Insbesondere besteht kein innerer Zusammenhang zwischen einer unmittelbaren rechtlichen Wirkung einer EG-Richtlinie und der Möglichkeit des einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf dieselbe zu berufen.
40Vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C- 431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370 Ziff. 26.
41Allerdings darf dabei die Möglichkeit der Ausübung und Geltendmachung eines im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen subjektiven Rechts, insbesondere wenn es um Regelungen zum Schutz von Leben und Gesundheit geht, nicht unverhältnismäßig erschwert sein.
42Vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1988 - Rs 104/86 -, NJW 1989, 1424, 1425 und vom 30. Mai 1991 - Rs. C-59/89 -, NVwZ 1991, 868; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., 788, 792.
43Diesen Anforderungen ist genügt, da in einem Anfechtungsprozeß eines Drittbetroffenen die Überprüfung der Auswirkungen der Anlage auf seine Person, insbesondere seine Gesundheit und seine materiellen Rechte gewährleistet ist. Die Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für Umwelteinwirkungen eine strikte Grenze, deren Verletzung auf die Klage des Betroffenen hin zur Aufhebung einer erteilten Genehmigung führt. Ob den Anforderungen genügt ist, ist unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu entscheiden. Damit ist zugleich der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C 72/95 - (DVBl. 1997, 40, 42) hervorgehobenen Verpflichtung aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten genügt, alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zur Erreichung des Zieles, dem die UVP-Richtlinie dient, zu treffen.
44In materieller Hinsicht verstößt die angefochtene Genehmigung nicht gegen der Klägerin zustehende Rechte. Der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Nr. 1 BImSchG ergebende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt. Danach setzt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung voraus, daß sichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb muß der Genehmigungsvoraussetzung genügen. Gegenstand der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren sind in erster Linie die Anlagenteile und betrieblichen Verfahrensschritte, die mit der Änderung neu hinzutreten. Einzubeziehen sind ferner Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirkt (vgl. Nr. 2.2.3.1 Abs. 2 TA Luft).
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, DVBl. 1997, 52, 54 zu § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes und vom 11. Februar 1977 - IV C 9.75 -, Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Entscheidungssammlung, § 15 BImSchG Nr. 3.
46Wieweit sich davon ausgehend die Prüfung auf eine eventuelle Zusatzbelastung infolge der geplanten Änderungen, namentlich der Erhöhung der Feuerungswärmeleistung, beschränken darf, mag dahinstehen, denn die nachbarschützenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind hier unter Einbeziehung der Emissionsverhältnisse des vorhandenen Kraftwerkes zugunsten der Klägerin eingehalten. Schädliche Umwelteinwirkungen, das heißt Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sind beim Gesamtbetrieb des Kraftwerkes nicht zu erwarten. Auch die Klägerin macht im Kern keine konkreten Gefahren aufgrund einzelner Luftschadstoffe oder Immissionen anderer Art geltend. Sie greift die durch das Kraftwerk verursachte Immissionsbelastung allein unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, die unterlassene Prüfung alternativer Techniken und Standorte sowie eine unzureichende Berücksichtigung des Abwärmenutzungsgebotes an. Dieser Ansatz trägt schon deshalb nicht, weil, wie ausgeführt, aus dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Kontrollerlaubnis folgt, daß ein Gebot zur Emissionsminimierung allenfalls als Forderung nach Optimierung des konkreten Vorhabens in Betracht kommt.
47Die für die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 6 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche vorhabensbezogene Feststellung, daß sichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden, läßt sich ohne weiteres auf der Grundlage des zu betrachtenden Genehmigungsbescheides, namentlich der dort festgesetzten Immissionsgrenzwerte, der Antragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, treffen.
48Hinsichtlich der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen stellt die 13. BImSchV zu verschiedenen Luftschadstoffen Anforderungen an Anlagen dieser Art, die unmittelbar gelten und die durch den Genehmigungsbescheid konkretisiert worden sind. Antragsgemäß sind durch die Nebenbestimmung 2.4 die in bezug auf das Abgas vorgegebenen Grenzwerte für Staub (§ 3 Abs. 1), Kohlenmonoxid (§ 4) und Schwefeldioxid (§ 6) wesentlich verschärft worden, und für Stickoxide ist ein Wert vorgegeben, der den Anforderungen des Beschlusses der Konferenz der Umweltminister und -senatoren des Bundes und der Länder vom 5. April 1984 (Umwelt Nr. 102, S. 27) entspricht, die der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als Erlaß übernommen hat und die der Dynamisierungsklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 der 13. BImSchV zuzuordnen sind. Im Ergebnis ist der Beschluß einer bundeseinheitlichen Vollzugsanweisung vergleichbar, die sich als Zielvorgabe im Bereich der Vorsorge versteht, ohne allerdings bereits die individuelle Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Vorgabe zu implizieren.
49Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1995 - 7 B 172.94 -, UPR 1995, 269, 270.
50Ein Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Schädlichkeit der von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen oder eine Änderung des Standes der Technik auf dem Gebiet der Emissionsminderung für Anlagen der Steinkohleverbrennung zur Stromerzeugung, die trotz der unveränderten Vorgaben des Verordnungsgebers zu einer Neubewertung und -betrachtung führen und eine weitere Emissionsbegrenzung etwa auch im Hinblick auf eine weitergehende Entstickung fordern würde, ist nicht festzustellen, zumal auch in dem Entwurf einer EG-Richtlinie, der auf die EG-Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (88/609/EWG) zurückzuführen ist, die sich konzeptionell an die 13. BImSchV anlehnt, keine strengeren Anforderungen an die höchst zulässigen Stickoxidkonzentrationen diskutiert werden.
51Vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand: Oktober 1997, 13. BImSchV, § 5 Rdb. 17.
52Eine Änderung der angesprochenen Art ergibt sich auch nicht aus für einzelne Feuerungsanlagen niedriger festgesetzten Emissionswerten, da diese - wie von der Widerspruchsbehörde für die von der Klägerin angezogene Anlage M. -N. hervorgehoben - Ausdruck dessen sein kann, was - wie auch für die hier streitige Änderung der Anlage - bezogen auf die konkrete Anlage technisch möglich und verhältnismäßig ist. Bedenken, daß den danach geltenden Anforderungen im Betrieb der Anlage nicht genügt werden kann, werden weder von der Klägerin geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
53In welchem Umfang mit der Wahrung der Anforderungen der 13. BImSchV, die in erster Linie dazu dient, aus Gründen der Vorsorge in einem einheitlichen Konzept den Risiken des Ferntransportes der wichtigsten bei Großfeuerungsanlagen relevanten Luftschadstoffe zu begegnen, zugleich auch dem in den Anforderungen jedenfalls im Ansatz nicht hinter der Vorsorge zurückbleibenden Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt ist und daher weitergehende Anforderungen nur ausnahmsweise eingreifen können, und ob dies auch für die Emissionen der nicht ausdrücklich in der Verordnung angesprochenen Schadstoffe gilt, mag dahinstehen. Denn unbeschadet dessen ist festzustellen, daß die Wahrung des Gebotes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkung zu vermeiden, sichergestellt ist. Bei dieser Beurteilung ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zugrunde zu legen, die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG Erkenntnisse enthält, die insbesondere durch die Art und Weise der Festlegung eine wissenschaftliche Untermauerung erfahren haben, die nur bei konkret feststellbarer Weiterentwicklung übergangen werden kann, und die nicht nur die Grundpflichten des Anlagenbetreibers, sondern auch den immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert.
54Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 -, UPR 1996, 306, 307.
55Anhaltspunkte, die für ein generelles Überholtsein der TA Luft sprechen und daher einem Vorgehen nach der TA Luft schon im Ansatz entgegenstehen, liegen nicht vor. Den danach maßgeblichen Vorgaben zum Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist entsprochen.
56In bezug auf die Stoffe, für die die TA Luft in Nrn. 2.5.1 und 2.5.2. Immissionswerte vorsieht, ist von der Gewährleistung des Nachbarschutzes auszugehen, weil die streitgegenständliche Anlage nicht zu einer nach Nr. 2.2.1.1 TA Luft bedenklichen Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet führt. Dies läßt sich hinreichend sicher den im Verfahren eingereichten Gutachten und Stellungnahmen entnehmen. Danach sind auf keiner Beurteilungsfläche für die beim Betrieb des Kraftwerkes in seiner Änderung relevanten Stoffe Überschreitungen der Immissionswerte nach Nrn. 2.5.1. und 2.5.2. TA Luft durch die Kenngrößen für die Gesamtbelastung zu erwarten. Ausgangspunkt dieser Feststellung sind die Vorbelastungsmessungen des TÜV H. /S. -A. , die in der Zeit von Oktober 1989 bis Januar 1991 erfolgt sind und für alle betrachteten Stoffe erhebliche Unterschreitungen der festgelegten Langzeit- und Kurzzeitwerte ergaben. Anhaltspunkte, daß die Messungen und die weiteren Berechnungen nicht den Anforderungen der TA Luft an eine solche Erhebung genügten, bestehen zumal nach der bestätigenden Stellungnahme der LIS vom 28. Juli 1992 nicht. Im übrigen wären Unzulänglichkeiten bei der Erhebung nur dann relevant, wenn zugleich die gefundenen Daten nicht jedenfalls Grundlage einer Immissionsabschätzung sein könnten. Dafür spricht nichts, denn im Hinblick auf die festgestellten Belastungswerte weit unter 60 % erforderte die TA Luft nicht einmal zwingend eine vollständige Immissionsmessung (Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 TA Luft). Da sich nach der den Antragsunterlagen beigefügten Berechnung des Immissionsbeitrages des Kraftwerks H. nach Durchführung der Änderung, deren Aussagekraft von der LIS in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1992 bestätigt worden ist, für die betrachteten Stoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Chlor- und Fluorwasserstoff sowie Staub und Schwebstaub nur eine Erhöhung der Immissionsbelastung im Langzeitbereich von unter 1 % der TA-Luft Werte und im Kurzzeitbereich zwischen 0,5 % (Schwebstaub) und 6,2 % (Stickstoffdioxid) ergibt, stehen auch keine nach den Vorgaben der TA Luft kritische Gesamtbelastung oder Zusatzbelastungen in Rede. Die in der Stellungnahme des TÜV H. /S. -A. vom 23. Juni 1992 zur Immissionsbelastung für das Waldgebiet H. und das Waldgebiet südlich des Kraftwerkes unter Berücksichtigung des Kraftwerkes H. durchgeführte Immissionsprognose bestätigt diese Bewertung für den betrachteten Bereich.
57In Ansehung der danach als gering zu bewertenden Belastung durch Staubniederschlag und Schwebstaub und der keine gesonderte Berechnung des Schwermetallbeitrages über die Staub- und Schwebstaubimmissionen fordernden Stellungnahme der LIS vom 28. Juli 1992, insbesondere auch ihres Hinweises auf die Unterschreitung des Summengrenzwertes des § 1 Abs. 2 der 13. BImSchV, sowie der Abschätzung des Immissionsbeitrages des Kraftwerkes an den Staubinhaltsstoffen, insbesondere Cadmium und Blei durch den TÜV H. /S. - A. in dem Gutachten vom 16. Februar 1994 über die Untersuchung des möglichen Beitrages des Kraftwerkes H. am Eintrag von Schwermetallen in die Böden der Umgebung, sind auch keine nach Nr. 2.2.1.1 TA Luft relevanten Beiträge durch die in Nrn. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft aufgeführten Inhaltsstoffe von Staub und Schwebstaub ersichtlich; auch in Bezug auf die weiteren in dem genannten TÜV-Gutachten betrachteten Schwermetalle, für die die TA Luft keine Immissionsgrenzwerte vorgibt, kann danach von einem für die Frage des Gesundheitsschutzes vernachlässigbaren Immissionsbeitrag ausgegangen werden.
58Unzumutbare Staubimmissionen sind nach der den Antragsunterlagen beigefügten Abschätzung auch nicht bei Berücksichtigung der von der streitigen Genehmigung ebenfalls erfaßten Erweiterung des Betriebes der Bekohlungsanlage auf 24 Stunden zu befürchten.
59In Bezug auf die Stoffe, für die die TA Luft keine Immissionswerte festsetzt, ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ebenfalls gewahrt.
60Von der Vorbelastungsmessung erfaßt waren neben den Stoffen, für die Immissionswerte in der TA Luft vorgegeben werden, nur die bereits behandelten Schwermetalle. Die Betrachtung der Zusatzbelastung durch die Beigeladene greift daneben die Ammoniak-Emissionen auf. Schädliche Umwelteinwirkungen sind diesbezüglich nicht festzustellen, weil die für den Betrieb des Kraftwerkes insgesamt errechneten Werte einen Anteil der Immissionen im Beurteilungsgebiet ergeben, der im Vergleich zu den Werten über die Maximale Immissionskonzentration (MIK-Werte) der VDI-Richtlinie 2310 von jährlich 0,5 mg/m³ bzw. von halbstündig 2 mg/m³ nur 0,001 % bzw. 0,006 % ausmacht. Damit liegt kein relevanter Beitrag vor.
61Gefahren für die Nachbarschaft durch andere Stoffe sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt das Vorhaben den einschlägigen Anforderungen aus Nrn. 2.3. Abs. 1 und 3.1. Abs. 7 TA Luft. Danach sind die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe, zu denen nach dem Konzept der TA Luft - mit Blick auf die Aufführung in der Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentration der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Werte-Liste) - jedenfalls das Dioxin 2,3,7,8-TCDD gehört, und der Emissionsmassenstrom besonders gefahrenträchtiger näher aufgeführter Stoffe, namentlich polyhalogenierte Dibenzodioxine, polyhalogenierte Dibenzofurane oder polyhalogenierte Biphenyle, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich zu begrenzen. Die Anforderungen dienen mit Blick auf das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Stoffe nicht nur der Vorsorge vor Umweltbeeinträchtigungen, sondern darüber hinaus auch der Gewährleistung des Nachbarschutzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Ihnen ist hier genügt.
62Was Dioxine angeht, ist nach der Stellungnahme der LIS davon auszugehen, daß die Emissionen im Bereich von 0,01 ng/m³ Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS liegen und sich bei einer Abgasmenge von ca. 2,5 Millionen m³/h daraus ein Massenstrom ergibt, der dem einer Hausmüllverbrennungsanlage für ca. 45 bis 50 t/h Müll entspricht, die den Grenzwert der 17. BImSchV von 0,1 ng/m³ einhält. Damit ist dem Nachbarschutz genügt.
63Bedenken dagegen, vergleichend auf die nach der 17. BImSchV für dort erfaßte Anlagen zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt und den dort in § 5 Abs. 1 Nr. 4 normierten Summengrenzwert zurückzugreifen, bestehen nicht. Der Grenzwert ist wegen des Besorgnispotentials einzelner Dioxine und der Unsicherheiten bei der Ableitung der Wirkung beim Menschen in einer Dauerbelastung mit niedrigen Dosen auf der Grundlage von Erkenntnissen aus Tierversuchen und unfallbedingten Extrembelastungen sowie unter Berücksichtigung der ubiquitären Ausbreitung und des Ziels, insbesondere die Erhöhung der Grundbelastung des Bodens zu vermeiden, weil die Hauptbelastung der Bevölkerung über die Nahrungsmittelkette erfolgt, unter Ansatz hoher Sicherheitszuschläge im Rahmen der Berechnung "extrem niedrig" festgelegt worden.
64Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - NVwZ 1997, 497, 499; OVG NW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200, 1203.
65Ihm liegt keine an einer konkreten Gefahrenabschätzung orientierte Ableitung zugrunde; er impliziert aber als Vorsorgewert zugleich, daß bei Einhaltung der Anforderungen regelmäßig dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist.
66Auch in bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ist kein Gefahrenpotential festzustellen, das zu weiteren Anforderungen an das geplante Vorhaben zwingt. Bereits die Vorgabe an den Kohlenmonoxidausstoß von weniger als 50 mg/m³ stellt einen hinreichend optimierten Ausbrand sicher und läßt nur einen geringen Ausstoß wirkungsrelevanter organischer Stoffe erwarten. Dies bestätigt die LIS in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1992, die zudem hervorhebt, daß die Konzentration an Benzo-a-pyren (BaP), das als Leitsubstanz für PAK betrachtet wird, bei Messungen unter der Nachweisgrenze von 5 ng/m³ lag.
67Die Minimierungsgebote der TA Luft knüpfen - wie oben bereits gesagt - ebenso wie auch die Anforderungen an die Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG an die Art und Weise des Betriebes in der konkreten Größenordnung und mit den geplanten Produktionsprozessen an. Ihnen ist deshalb auch kein Anspruch eines Dritten zu entnehmen, daß durch eine geringere Dimensionierung der Anlagen oder durch einen anderen, effizienteren Produktionsprozeß Emissionen reduziert werden; sie eröffnen dementsprechend die Prüfung weder der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Deckung des Energiebedarfes noch des Ausnutzungsgrades der Steinkohlenfeuerung oder der dem Vorhaben zugrunde liegenden Bedarfsberechnung.
68Radioaktivität ist nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Unter Berücksichtigung der in geringen Mengen in fossilen Brennstoffen enthaltenen radioaktiven Edelgase ist in der Umgebung von Steinkohlekraftwerken nach Angaben der LIS in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1992 eine zusätzliche Exposition von weniger als 1 % der mittleren natürlichen Exposition der Bevölkerung in Deutschland zu erwarten.
69Auch in bezug auf die von dem Heizkraftwerk ausgehenden Partikelemissionen ist dem Schutz der Klägerin vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügt. Dabei bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Klägerin im Einwirkungsbereich der Partikelimmissionen wohnt, der im Verwaltungsverfahren mit einem Radius von 200 bis 800 m um die Anlage angegeben worden ist; denn jedenfalls wird dem von den Partikelemissionen ausgehenden Besorgnispotential durch den genehmigten Einbau des Partikelabscheiders ausreichend begegnet.
70Die Klägerin hat auch mit Blick auf die beim Kühlturmbetrieb auftretende Schwadenbildung kein Abwehrrecht. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind für sie nicht zu befürchten. Insbesondere ist nach einem Gutachten der medizinischen Hochschule H. vom 9. März 1983, das auf Erkenntnissen bei Direktmessungen der Keimimmissionen in der Umgebung von Kühltürmen vergleichbarer Bauart beruht, für den Kühlturmbetrieb der Beigeladenen in der bisher genehmigten Größenordnung keine als gesundheitlich bedenklich zu qualifizierende Zunahme pathologischer Keime zu erwarten. Bedenken gegen die Aussagekraft des Gutachtens auch für den Betrieb des Kühlturms nach der streitgegenständlichen Leistungserhöhung ergeben sich nicht, zumal sich die dem Gutachten maßgeblich zugrunde liegenden Bedingungen durch die Leistungserhöhung nicht verändern.
71Die Kühlturmemissionen führen auch nicht durch die mit der Schwadenbildung verbundenen Schatteneinwirkungen zu einer unzumutbaren sonstigen erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die Frage der Zumutbarkeit sonstiger Beeinträchtigungen ist, vergleichbar der Bewertung von Lärmimmissionen, anhand einer wertenden Gesamtbeurteilung zu beantworten, in die Art und Umfang der tatsächlich zu erwartenden Beeinträchtigung sowie die nach der durch Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft und weitere wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwG 90, 163 (165 f.) zu Lärmimmissionen.
73Davon ausgehend ist keine erhebliche Beeinträchtigung festzustellen. Es ist bereits nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Klägerin gegenwärtig tatsächlich und merklich in nennenswertem Umfang durch die Schwaden beeinträchtigt ist. Das bestätigt die Darstellung der Beigeladenen, daß für die nähere Umgebung um das Kraftwerk von einer maximalen Reduzierung der Sonnenscheindauer im Jahr durch den gesamten Kühlturmbetrieb von nur etwa 2 % auszugehen ist. Da die Randbedingungen des Kühlturmbetriebes in der angefochtenen Genehmigung nicht verändert worden sind, steht nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladenen allein eine Verlängerung der Schwaden in Rede. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie leitet selbst die Erheblichkeit der Belästigung nicht aus Art und Umfang der tatsächlichen Betroffenheit ab, sondern rekurriert nur auf eine Minderungsmöglichkeit bei Abwärmenutzung. Dazu sei im übrigen darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BImSchG nicht vorliegt, weil eine Abwärmenutzung - wie von dem Sachbeistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst hervorgehoben - an dem gegebenen Standort technisch nicht möglich ist.
74Der Klägerin unzumutbare Lärmbelästigungen sind vom Betrieb des Kraftwerkes nicht zu erwarten. Durch die in Nebenbestimmung 2.1 für verschiedene Immissionspunkte vorgegebene Lärmgrenzwerte wird, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, ihrem Schutz ausreichend Rechnung getragen. Bedarf für weitergehende Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbeeinträchtigungen bedurfte es zumal nach den Feststellungen der Lärmgutachten des TÜV H. vom 25. März 1991 und vom 8. Oktober 1990, die die Einhaltbarkeit der Genehmigungsvorgaben belegen, nicht.
75Abwehrrechte vor dem Hintergrund eventueller Störfälle beim Betrieb der Anlage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
76Die Klägerin kann gegen die Genehmigung auch nicht mit Erfolg die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. einzelner ihrer Betriebsleiter einwenden, denn die angefochtene Genehmigung ist anlagenbezogen und nicht von personenbezogenen Voraussetzungen abhängig. Gefahren aufgrund persönlicher Unzuverlässigkeiten, für die hier im übrigen schon mit Blick darauf, daß die gerügte Erhöhung der mit der Betriebsgenehmigung 1987 genehmigten Feuerungswärmeleistung förmlich angezeigt und von der Behörde als nicht genehmigungspflichtig angesehen worden ist, nichts spricht, ist nach § 20 Abs. 3 BImSchG mit der personenbezogenen Untersagungsverfügung zu begegnen; die anlagenbezogene Genehmigung bleibt grundsätzlich unberührt.
77Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der Klägerin, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenfalls nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften durch eine unzulässige Erwärmung der W. - für den im übrigen mit Blick auf die der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nichts spricht - kann die Klägerin mangels individueller Beeinträchtigung nicht erfolgreich geltend machen.
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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