Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 4523/96
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 17. August und 12. Oktober 1992 und seines Widerspruchsbescheids vom 30. April 1993 verpflichtet, der Klägerin weitere 7.568,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1993 für die Unterbringung der Kinder L. und J. B. in der "K. " zu bewilligen.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993 dahin zu ändern, daß die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Klägerin trägt drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Mutter der am 16. Juni 1989 und am 28. August 1990 geborenen Kinder L. und J. B. . Die Klägerin beabsichtigte, ab März 1992 ihre Ausbildung ganztags fortzusetzen.
3Am 14. Februar 1992 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Jugendhilfe für die Unterbringung der Kinder im Haus "K. " in K. . Der Landschaftsverband Rheinland hatte der Inhaberin der "K. ", Frau E. M. , eine Erlaubnis nach § 45 KJHG für eine Kurzzeitbetreuung von Kindern bis zu einem Zeitraum von drei Wochen erteilt. Den Vorschlag des vom Beklagten bei der Beratung eingeschalteten Diakonischen Werkes, die Kinder von einer Tagesmutter betreuen zu lassen, lehnte die Klägerin ab und brachte die Kinder ab 23. Februar 1994 in der "K. " in K. unter. Anläßlich eines Gesprächs am 20. März 1992 teilte eine Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten der Klägerin mit, eine Heimunterbringung sei für die Erziehung der Kinder nicht nötig; es könne lediglich eine Tages- bzw. Wochenpflege befürwortet werden. Da eine vom Jugendamt des Beklagten veranlaßte Suche nach einer geeigneten Tagespflegestelle erfolglos war, beantragte der Beklagte unter dem 13. April 1992 beim Landschaftsverband R. , die Unterbringung der Kinder in der "K. " zu genehmigen, bis eine für die Kinder zufriedenstellende Unterbringung im regionalen Bereich gefunden sei. Der Landschaftsverband genehmigte die Unterbringung für eine Übergangszeit ( zunächst bis zum 15. April 1992 ), wies aber zugleich darauf hin, daß die fachlich abgestimmte Konzeption der Kurzzeitunterbringung in der " K. " nicht durch mehrere Verlängerungen unterlaufen werden dürfe. Am 26. Mai 1992 bot der Beklagte der Klägerin eine Tagespflegestelle in E. an, die die Klägerin im Hinblick auf die erforderlichen Fahrzeiten ablehnte. Der Beklagte hat daraufhin unter dem 13. Juli 1992 intern vermerkt, die Kosten für die Unterbringung in der "K. " würden bis zum Entscheidungszeitpunkt, der mit dem Landschaftsverband abzustimmen sei, übernommen. Nachdem der Beklagte mit dem Landesjugendamt und der Inhaberin der "K. " abgesprochen hatte, das Betreuungsverhältnis spätestens zum 31. August 1992 zu beenden, kündigte Frau M. den Betreuungsvertrag zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin, zu dem das Betreuungsverhältnis dann auch beendet worden ist.
4Mit Bescheid vom 17. August 1992 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Kinder in der "K. " ab, weil die Voraussetzungen für eine Heimpflege nach §§ 27, 34 SGB VIII nicht vorlägen. Hiergegen legte die durch einen Bevollmächtigten vertretene Klägerin Widerspruch ein.
5Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. Oktober 1992, der der Klägerin zur Kenntnis gegeben wurde, für die Betreuung der Kinder im Zeitraum vom 24. Februar bis 31. August 1992 einen Betrag in Höhe von 9.205,76 DM, berechnet nach den für die Tagespflege (§ 23 SGB VII) maßgeblichen Beträgen. Dieser Betrag ist an Frau M. ausgezahlt worden.
6Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin unter anderem aus, es könne nicht nachvollzogen werden, warum nur ein Teil der Kosten tatsächlich gezahlt worden sei. Sie bat, zumindest einen entsprechenden Abhilfebescheid zu erlassen. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993 insgesamt zurück und bestimmte, daß die Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Klägerin zu tragen seien. In der Begründung wies er darauf hin, eine über die Kostenübernahme in Höhe von 9.205,76 DM hinausgehende weitere Hilfegewährung sei ihm nicht möglich gewesen, weil die erforderliche Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zum 31. September 1992 geendet habe. Er könne jedoch nur Hilfe in Einrichtungen gewähren, wenn die erforderliche Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt erteilt worden sei.
7Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Das Jugendamt sei nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Tagesmutter zu finden. Die ihr angebotene Pflegestelle in E. habe sie nicht annehmen können, weil dies aufgrund der Fahrzeiten mit dem öffentlichen Personennahverkehr (1 1/2 Stunden für eine Fahrt) im Interesse ihrer Kinder nicht zumutbar gewesen sei. Auch sei die angebotene Tagesmutter nicht bereit gewesen, mit der Tochter L. - wie erforderlich - eine Krankengymnastin aufzusuchen. Weitere Stellen seien ihr nicht angeboten worden. Die Begründung des Widerspruchsbescheides sei nicht nachvollziehbar, weil nur eine Erstattung der Unterbringungskosten bis zum 31. August 1992 verlangt würde. Der an Frau M. überwiesene Betrag in Höhe von 9.205,76 DM decke nicht einmal die Hälfte der Unterkunftskosten, die sich ohne Zinsen und Anwaltskosten auf 16.953,50 DM beliefen.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 1996 aufgefordert, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen und alle Rechnungs- und Zahlungsbelege über die ihr entstandenen Unterbringungskosten vorzulegen. Die Klägerin habe bisher nicht konkret dargelegt, welche Kosten ihr im einzelnen entstanden seien. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.
9Die Klägerin hat in der Klageschrift schriftsätzlich beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Unterbringung ihrer beiden Kinder wirtschaftliche Jugendhilfe in voller Höhe der entstandenen Unterbringungskosten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1993 zu gewähren.
11Sie hat weiterhin beantragt,
12festzustellen, daß im Vorverfahren die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig gewesen sei, und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens, die bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides angefallen seien, der Klägerin insoweit entsprechend anteilig zu erstatten, als dem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid abgeholfen worden sei.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat geltend gemacht: Die Betreuung der Kinder in Tages- pflege sei die allein rechtmäßige Jugendhilfemaßnahme gewesen. Die Klägerin habe im Rahmen eines Telefongesprächs deutlich bekundet, an der Vermittlung einer Tagespflege nicht interessiert zu sein. Sie habe die ihr angebotene Pflegestelle in E. nicht angenommen, obwohl diese problemlos mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar gewesen sei. Nach seinen Ermittlungen ergebe sich eine Fahrzeit von insgesamt ca. 30 Minuten pro Strecke von der Wohnung der Klägerin zur Wohnung der angebotenen Tagesmutter. Die Fahrt von der Tagespflegestelle zur Arbeitsstelle in der Innenstadt von M. an der R. betrage ebenfalls nur ca. 30 Minuten, so daß sich morgens und nachmittags jeweils Fahrzeiten von ca. einer Stunde ergäben. Andere Fahrzeiten ergäben sich auch nicht während der allenfalls bis 14.00 Uhr nachmittags dauernden Berufsschulzeiten. Die Tagesmutter sei auch bereit gewesen, mit der Tochter L. einen Krankengymnasten aufzusuchen und, da sie Krankenschwester sei, solche Übungen auch zu Hause durchzuführen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil es hinsichtlich der Kostenübernahme an einem hinreichend bestimmten Klageantrag fehle. Auch der weitere Antrag sei unzulässig, weil die Kostenerstattung für das Vorverfahren zunächst bei der Behörde zu beantragen sei, was nicht geschehen sei.
17Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend: Sie habe einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Betreuungskosten. Der Antrag auf anteilige Kostenübernahme des Vorverfahrens sei ebenfalls begründet, weil der Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen habe. Gleichwohl habe der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid eine Kostenerstattung generell abgelehnt.
18Sie hat die Rechnung der " K. " vom 5. Oktober 1992 vorgelegt, nach der monatliche Kosten in Höhe von 4.480.- DM in Ansatz gebracht worden sind, insgesamt 28.000.- DM vom 23. Februar bis 31. August 1992. Hiervon sind Zahlungen der Klägerin in Höhe von 1.840,80 DM abgesetzt worden, so daß sich eine Restforderung in Höhe von 26.159,20 DM ergab.
19Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung der vom Beklagten übernommenen Kosten in Höhe von 9.205,76 DM,
20unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 9. Juli 1996
211. den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.794,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1993;
222. festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Anwaltes notwendig gewesen sei;
233. den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens, die bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides angefallen seien, der Klägerin insoweit entsprechend anteilig zu erstatten, als dem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid abgeholfen worden sei.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Nach seiner Ansicht war die der Klägerin angebotene Tagespflege annehmbar und die einzige Möglichkeit, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage basiere die Teilkostenübernahme. Die Voraussetzungen für eine Heimpflege gemäß § 27 iVm § 34 SGB VIII hätten nicht vorgelegen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung hat teilweise Erfolg.
30I. Der Senat macht unter Berücksichtigung der Prozeßökonomie nicht von der nach § 130 Abs. 1 VwGO in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.
31Die Sachurteilsvoraussetzung eines hinreichend bestimmten Klageantrages dürfte bereits während des erstinstanzlichen Klageverfahrens vorgelegen haben, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Januar 1995 angegeben hat, es seien noch 16.953,50 DM an Unterbringungskosten offen. Die Vorlage einer Rechnung war für die Stellung eines hinreichend bestimmten Klageantrages nicht erforderlich. Jedenfalls ist ein hinreichend bestimmter Klageantrag im Berufungsverfahren gestellt worden.
32II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
331. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme weiterer Unterbringungskosten in Höhe von 7.568,50 DM. Insoweit verletzen die angefochtenen Bescheide die Klägerin in ihren Rechten.
34Da es um die Kostenübernahme der Unterbringung der Kinder der Klägerin im Zeitraum vom 23. Februar bis zum 31. August 1992 geht, ist anwendbar das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Achte Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1163).
35a) Ein Anspruch der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterbringung bereits beendet ist und es lediglich um die Kostenerstattung hierfür geht. Ein Kind oder ein Jugendlicher, der erzieherische Hilfe von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, kann nach wie vor auf die Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe angewiesen sein. Der zuständige Träger der Jugendhilfe hat ihm oder einem sonst Anspruchsberechtigten durch Übernahme der Kosten der Maßnahme Hilfe zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Jugendlichen oder seinen Eltern zu tragen sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133; Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, DVBl. 1993, 1268 = FEVS 44, 309; BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 zum SGB VIII.
37Ein Anspruch auf Übernahme "wirtschaftlicher Jugendhilfe" als Annex zum gegenständlichen Anspruch auf erzieherische Hilfemaßnahmen besteht in diesen Fällen, wenn der Träger der Jugendhilfe eine solche gegenständliche Hilfe gewährt, was auch durch die Erteilung der für die Hilfemaßnahme erforderlichen Erlaubnisse oder sonstige Betreuungsmaßnahmen geschehen kann, aus denen sich ergibt, daß der Jugendhilfeträger aus Erziehungsgründen eingreift und die Hilfemaßnahme unter Kontrolle hält.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 C 63.82 -, FamRZ 1983, 1112 und vom 27. November 1986 - 5 C 26.85 - FEVS 36, 89 ff (91), OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 8 A 2782/83-.
39Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, daß der Beklagte jedenfalls durch den Bescheid vom 12. Oktober 1992 - teilweise - wirtschaftliche Hilfe auf der Grundlage des § 23 SGB VIII gewährt hat. Diese Entscheidung, gegen die die Klägerin Widerspruch nicht eingelegt hat, ist gleichwohl nicht unanfechtbar geworden, weil der Beklagte im Widerspruchsbe- scheid unter Einbeziehung dieser Hilfegewährung sachlich entschieden hat, daß ein weitergehender Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht bestehe.
40Der Beklagte hat der Klägerin aber auch schon vor Erlaß des Bescheides vom 12. Oktober 1992 - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - konkludent eine gegenständliche Hilfe durch Unterbringung der Kinder in der "K. " jedenfalls bis zum 26. Mai 1992 gewährt. Er hat sich nämlich auf den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 1992 in die Betreuung der Kinder eingeschaltet und etwa beim Landschaftsverband R. eine Genehmigung für die Inhaberin der "K. ", Frau M. , herbeigeführt, die Kinder für eine Übergangszeit dort unterzubringen. Dies geschah offenbar, weil zum damaligen Zeitpunkt die vom Beklagten befürwortete ortsnahe Tagespflege mangels Pflegestelle nicht durchführbar war. Dementsprechend heißt es in einem internen Vermerk vom 13. Juli 1992, die Kosten für die Unterbringung in der "K. " würden übernommen. Der Beklagte hat die Klägerin vor dem 26. Mai 1992 auch nicht konkret dazu angehalten, ihre Kinder aus der "K. " zu sich zurückzuholen. Hiernach ist es gerechtfertigt, die vom Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kontrollierte und unterstützte Unterbringung der Kinder als gegenständliche Hilfegewährung nach dem SGB VIII - wohl auf der Grundlage des § 27 SGB VIII ("insbesondere") - anzusehen und den Beklagten zu verpflichten, als wirtschaftliche Annexhilfe die für diesen Zeitraum nach der folgenden Kostenberechnung angefallenen Kosten zu übernehmen.
41Nach der vorgelegten Rechnung der "K. " sind für Februar 1.120 DM und im übrigen monatliche Kosten in Höhe von 4.480,-- DM entstanden. Auf den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 26. Mai 1992 entfallen danach Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 13.962,58 DM (1.120 DM für Februar; 4.480 DM x 2 = 8.960 DM für März und April; 4.480 DM : 30 = 149,33 DM x 26 = 3.882,58 DM für Mai). Von diesem Betrag sind die bereits von der Klägerin geleisteten 1.840,80 DM aus Gründen des Nachrangs der Jugendhilfe und, weil zunächst die älteren Schulden zu tilgen sind, abzuziehen, so daß sich ein Betrag in Höhe von 12.121,78 DM ergibt. Hiervon abzuziehen ist weiterhin der auf den vorliegenden Zeitraum entfallende Anteil von den vom Beklagten für den gesamten Zeitraum bis 31. August 1992 gewährten 9.205,76 DM. Dieser beträgt 4.553,28 DM (1.484,80 DM : 30 x 6 = 296,94 DM für Februar; 1.484,80 DM x 2 = 2.969,60 DM; 1.484,80 DM : 30 x 26 = 1.286,74 DM). Hiernach ergibt sich ein vom Beklagten noch zu übernehmender Betrag in Höhe von 7.568,50 DM.
42Ob die Klägerin aufgrund anrechenbaren Einkommens an den Kosten zu beteiligen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist in einem gesonderten Verfahren zunächst vom Beklagten eine Kostenbeteiligung der Klägerin nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 2, 92 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII zu prüfen und festzusetzen. Denn es steht nach § 92 Abs. 2 SGB VIII - bei einer Hilfe nach § 23 SGB VIII - im Ermessen des Beklagten, die Kosten zunächst ohne Beteiligung der Klägerin zu tragen. So ist der Beklagte auch bei Erlaß des Bescheides vom 12. Oktober 1992 verfahren, der bewußt ohne Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergangen ist. § 92 Abs. 3 SGB VIII sieht eine Kostentragung des Beklagten in den dort genannten Hilfefällen vor; die Kostenbeteiligung ist hier gesondert zu regeln.
43b) Ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. August 1992 steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat der Klägerin nämlich am 26. Mai 1992 die seither allein erforderliche und geeignete - und spätestens ab 27. Mai 1992 auch durchführbare - Hilfe in Form der Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII angeboten. Einen weitergehenden Hilfeanspruch hatte die Klägerin nicht, so daß die Ablehnung dieses Angebots zu ihren Lasten geht.
44Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Kinder der Klägerin benötigten wegen der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Klägerin jedenfalls ab 27. Mai 1992 keine Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 27, 34 SGB VIII. Eine Heimerziehung ist angezeigt für Kinder, die zu Hause oder in anderen Familien und in den von dort aus erreichbaren Lern- und Arbeitsmöglichkeiten nicht zu Rande kommen, die also so belastet, eingeschränkt und überfordert sind, daß sie in institutionell arrangierten und professionell gestützten Gruppen leben sollen.
45Vgl. Wiesner, SGB VIII, § 34 Rn. 37.
46Solche Erziehungsdefizite lagen nach den fachkundigen Beurteilungen des Diakonischen Werks und des Beklagten nicht vor. Die Klägerin selbst bestreitet auch nicht, daß eine Betreuung der Kinder tagsüber durch andere Personen - wäre sie nach ihren Vorstellungen zumutbar zu organisieren - ausreichend gewesen wäre. Demnach kam als geeignete und erforderliche und von seiten des Diakonischen Werks und des Beklagten auch befürwortete Hilfe eine solche in Form der Tagespflege nach § 23 SGB VIII in Betracht. Eine solche Pflege verfolgt das Ziel, die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren - wie vorliegend -, zu fördern. Als Tagesbetreuung im familiären Rahmen kommt sie bereits dann in Betracht, wenn Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII noch nicht erforderlich ist, weil eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung gewährleistet ist, also Erziehungsdefizite des Kindes im eigentlichen Sinne nicht vorliegen. Durch die Regelung des § 23 SGB VIII sollte eine Hilfemöglichkeit insbesondere in den Fällen geschaffen werden, in denen "nur" die Erwerbstätigkeit des (allein) erziehenden Elternteils Grund für die Tagesbetreuung eines Kindes war.
47Vgl. Wiesner, aaO, § 23 Rn. 2.
48Der Klägerin ist am 26. Mai 1992 eine im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson zur Vermittlung angeboten worden. Dies ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. April 1996, denen die Klägerin nicht widersprochen hat und die auch mit ihrem eigenen Vorbringen und den dem Senat vorliegenden Stadtplan in Einklang zu bringen sind. Die Klägerin und ihre Kinder wohnten im Jahre 1992 in der B. straße in M. /R. und die der Klägerin genannte Pflegeperson in der L. straße in E. . Nach dem Stadtplan (M. / O. , Falk-Verlag) befindet sich wenige hundert Meter von der damaligen Wohnung der Klägerin und ihrer Kinder entfernt am R. markt eine Straßenbahnhaltestelle der Linie 104. Mit der Straßenbahn war - ohne umsteigen zu müssen - eine nur wenige hundert Meter von der Wohnung der Pflegeperson entfernt liegende Haltestelle (F. Straße) zu erreichen, und zwar nach den vom Beklagten wiedergegebenen Fahrplänen nach einer (Straßenbahn-)Fahrzeit von 17 Minuten. Nach den Ermittlungen des Beklagten betrug die Wegezeit zur Tagespflegeperson in E. für die Klägerin und ihre Kinder von der Wohnung der Klägerin aus ca. 30 Minuten pro Strecke. Eine solche Wegezeit war - was entscheidend ist - den damals knapp zwei und drei Jahre alten Kindern zumutbar, auf deren Förderung und Wohl die Hilfemaßnahme abzielt. Mußte die Klägerin um 8.30 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen, so war es zumutbar, die Kinder gegen 7.00 Uhr zu wecken, um sie sodann zur Tagespflegeperson begleiten zu können. Die von der Klägerin angegebene Wegezeit von 1 1/2 Stunden kann allenfalls dadurch zustande kommen, daß sie ohne Begleitung ihrer Kinder von der Tagespflegeperson weiter zu ihrem Arbeitsplatz fahren mußte, was nach den Ermittlungen des Beklagten weitere ca. 30 Minuten pro Strecke in Anspruch nahm. Auch die Wegezeiten zur Berufsschule waren nach den Ermittlungen des Beklagten, denen die Klägerin ebenfalls nicht widersprochen hat, nicht länger als die Wegezeiten zu ihrer Arbeitsstätte, so daß sie selbst ca. eine bis 1 1/2 Stunden für einen (gesamten) Weg benötigte, was für sie ebenfalls zumutbar ist. Bei einer Arbeitszeit bis 18.00 Uhr hätte die Klägerin ihre Kinder sodann vor 19.00 Uhr wieder bei der Tagespflegeperson abholen können, so daß auch an diesen Tagen noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Kinder entsprechend ihrer Elternverantwortung zu fördern und zu erziehen. Zu berücksichtigen ist, daß sich die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis befand, so daß sie lediglich an drei Tagen von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr arbeiten mußte. An den übrigen beiden Tagen hatte sie eine Berufsschule zu besuchen und zwar nach ihren Angaben ab 8.00 Uhr morgens. Dies trifft nach den Ermittlungen des Beklagten allerdings nur für den Freitag zu, an dem zwischen 8.00 und 13.00 Uhr Unterricht abgehalten wurde. Am Dienstag fing nach den unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen des Beklagten der Unterricht um 9.30 Uhr an und endete um 14.00 Uhr. Da der Berufsschulunterricht bereits gegen Mittag endete, hätte die Klägerin an diesen Tagen - an den Wochenenden ohnehin - weitere Zeit mit ihren Kindern verbringen können.
49Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die Kinder der Klägerin Ende Mai 1992 bereits seit ca. drei Monaten in der "K. " untergebracht waren. Die Klägerin wußte aufgrund der Vorbesprechungen mit dem Beklagten, daß diese Unterbringung allenfalls vorübergehender Natur war. Das Konzept der Betreuung in der "K. " war auch nur auf eine Kurzzeitunterbringung ausgerichtet. Deshalb war ein Wechsel der Betreuungsstelle zumutbar. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen des Beklagten war die Tagespflegeperson in E. auch bereit, die erforderliche Krankengymnastik für die Tochter L. durchführen zu lassen oder, weil sie ausgebildete Krankenschwester war, selbst zu Hause durchzuführen.
50Der Zinsanspruch folgt - beschränkt durch den Klageantrag - aus § 44 SGB I.
512. Die Klägerin will mit ihrem weiteren Begehren, ihr die im Vorverfahren entstandenen Kosten anteilig insoweit "zu erstatten", als dem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid abgeholfen wurde, im Hinblick auf die Kosten des Vorverfahrens, die nicht in die gerichtliche Kostenentscheidung einfließen, tatsächlich drei Entscheidungen erreichen: Zunächst erstrebte sie eine Änderung der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenlastentscheidung über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu ihren Gunsten. Weiterhin begehrt sie, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären; auch dies bestimmt die Kostenlastentscheidung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X) (a). Schließlich beantragt sie ausdrücklich eine teilweise "Erstattung" der Kosten des Vorverfahrens (b). Mit diesem Erstattungsbegehren bringt sie konkludent zum Ausdruck, auch die nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X rechtslogisch für eine solche Entscheidung vorausgesetzten Entscheidungen zu treffen.
52a) Die Kostenlastentscheidung ist ein Verwaltungsakt, dessen Änderung mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 (270), vom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -, und vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 -.
54Der Beklagte ist verpflichtet, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993 dahin zu ändern und zu ergänzen, daß die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
55Die Kostenlastentscheidung ist nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes Bestandteil des Widerspruchsbescheides. Sie ist von Amts wegen zu treffen. Ein Antrag ist allenfalls dann erforderlich, wenn eine Kostenlastentscheidung versehentlich unterblieben ist, was hier nicht der Fall ist.
56Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assesorexamen im öffentlichen Recht, 8. Aufl., § 47 Rn. 12.
57Gegen solche Teile der Kostenentscheidung, die kraft Gesetzes Bestandteile des Widerspruchsbescheides sind, führt der Rechtsschutz unmittelbar zum Gericht, ohne daß es der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedarf (§ 79 Abs. 2 iVm § 68 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VwGO entsprechend).
58Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, aaO., § 47 Rn. 10, 11 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 26. April 1991 - 3 A 2504/89 -; BayVGH, Urteil vom 1. Dezember 1980 Nr. 23 X 75, BayVBl. 1981, 469.
59Inhaltlich ist die Kostenlastentscheidung dann zugunsten der Klägerin zu ändern, wenn und "soweit" ihr Widerspruch erfolgreich ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Als Grundsatz gilt - wie bei Anwendung der §§ 154 ff. VwGO - auch hier, daß die Kostenlast nach dem Erfolg in der Hauptsache zu verteilen ist, bei einem Teilerfolg also die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Erfolgreich ist ein Widerspruch dann, wenn ihm abgeholfen worden ist. Der Widerspruch der Klägerin war in diesem Sinne - teilweise - erfolgreich, weil der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 einen Betrag in Höhe von 9.205,76 DM unter ausdrücklichem Hinweis auf den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 1992 bewilligt hat. Auch wenn er diesen Bescheid als "Bewilligungsbescheid" bezeichnet hat, so ergibt sich doch aus seinem Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993, daß er im Hinblick auf den von der Klägerin erhobenen Widerspruch und dessen Begründung die Unterbringungskosten teilweise übernommen hat. Im Ergebnis hat er deshalb den Widerspruch der Klägerin nicht insgesamt, sondern nur teilweise zurückgewiesen. Unmaßgeblich ist insoweit, auf welcher Rechtsgrundlage die Kostenübernahme erfolgte, da ein Widerspruch erfolgreich ist, wenn seinem Begehren - hier die Übernahme von Unterbringungskosten - entsprochen wird. Es kann nicht zu Lasten des Widerspruchsführers gehen, wenn die Behörde abweichende Formulierungen verwendet, um sich einer Kostenlast zu entziehen.
60Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 -.
61Hiernach ist der Beklagte zu verpflichten, die Kostenentscheidung seines Widerspruchsbescheides dahin zu ändern, daß die Klägerin zwei Drittel und er selbst ein Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat. In Höhe eines Anteils von ca. einem Drittel an den Gesamtkosten der Unterbringung (28.000,-- DM) hat er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch die Bewilligung von 9.205,76 DM nachgegeben.
62Der Beklagte ist auch zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -, zur inhaltsgleichen Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG.
64Das ist hier der Fall. Die Frage der Unterbringung der Kinder der Klägerin war nach den obigen Ausführungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig zu beantworten.
65b) Soweit die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage schließlich eine Erstattung (Kostenfestsetzung) begehrt, ist die Klage unzulässig. Zwar ist mit der Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von einem Drittel und seiner Verpflichtung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden. Die Kostenerstattung ist hingegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur auf Antrag festzusetzen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein neues, selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X,
66vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, aaO, § 46 Rn. 24.
67In diesem Verfahren sind die zu erstattenden Aufwendungen der Höhe nach anzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. An einem solchen Antrag, der zunächst beim Beklagten zu stellen ist, fehlt es.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
70
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.