Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 4523/96

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 17. August und 12. Oktober 1992 und seines Widerspruchsbescheids vom 30. April 1993 verpflichtet, der Klägerin weitere 7.568,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1993 für die Unterbringung der Kinder L. und J. B. in der "K. " zu bewilligen.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993 dahin zu ändern, daß die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin trägt drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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