Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 2289/97
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, den die Antragstellerin auf die Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO (entsprechend) gestützt hat, bleibt ohne Erfolg.
3Der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht durch, da derartige Zweifel nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt worden sind.
4Die Frage nach der "Richtigkeit" der Entscheidung bezieht sich auf das im Tenor der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreits, nicht hingegen, unabhängig von deren Bedeutung für das gefundene Ergebnis, auf einzelne Elemente der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, also etwa einzelne nicht entscheidungstragende Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigungen. Entsprechend ist für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Weise erforderlich, daß der jeweilige Antragsteller im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt, sondern auch, warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.
5Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), etwa Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - und vom 30. Oktober 1997 - 8 B 1602/97 -.
6Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Darlegungen der Antragstellerin den (formalen) Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügen, so wird doch durch diese Darlegungen die Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn nach dem Sachstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht dargeboten hat, ist schon nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin den von ihr mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Bedarf nicht decken konnte. Der im vorliegenden Verfahren beanspruchte Betrag an regelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich auf 80% der für die Antragstellerin geltenden Regelsatzbeträge, also auf ([539,00 + 215,60] x 80% =) 603,66 DM. Hinzu kommt, falls überhaupt Kosten der Unterkunft Anrechnung finden können, allenfalls der auf die Antragstellerin entfallende Mietkostenanteil von einem Viertel der Gesamtkosten, also weitere 250,00 DM; denn im Regelfall, von dem hier abzuweichen kein Anlaß besteht, kann jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen nur den auf ihn selbst entfallenden "Kopfteil" der Unterkunftskosten gerichtlich geltend machen.
7vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 79, 17 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 272; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - und vom 1. April 1997 - 8 B 2942/96.
8Dem (allenfalls) zugrundezulegenden Bedarf der Antragstellerin von insgesamt 853,60 DM stehen ausweislich des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bescheides des Antragsgegners über die Berechnung der Sozialhilfe vom 19. März 1997 Kindergeldeinkünfte in Höhe von 1.000,00 DM gegenüber. Dieses Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen der Antragstellerin zu bewerten. Etwas Abweichendes, nämlich die Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder der Antragstellerin, könnte nur dann angenommen werden, wenn das Kindergeld von der bezugsberechtigten Antragstellerin zweckorientiert an ihre Kinder weitergegeben worden wäre.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265; OVG NW, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 24 A 576/94 -; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 1997, 387.
10Eine derartige Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Daß das Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden (sog. Wirtschaften "aus einem Topf") und somit letztlich auch den Kindern der Antragstellerin zugute gekommen sein dürfte, reicht als "Weitergabe" im oben erläuterten Sinne nicht aus. Im übrigen sind die drei Kinder der Antragstellerin hinsichtlich des durch die sozialhilferechtlichen Regelsätze erfaßten notwendigen Lebensbedarfs ohnehin nur in relativ geringfügigem Umfang hilfebedürftig, da nach Abzug der eigenen Einkünfte der Kinder (Unterhaltszahlungen des Vaters bzw. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) vom jeweiligen Regelsatzbedarf nur Beträge von 26 DM (A. -K. ), 21 DM (C. ) und 31 DM (M. ) offen bleiben. Eine einkommensmindernde Weitergabe des der Antragstellerin zustehenden Kindergeldes auch zur Abdeckung des unterkunftsbezogenen Hilfebedarfs ihrer Kinder kommt überdies schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin nichts dafür spricht, daß sie in dem vom Verwaltungsgericht zu betrachtenden Zeitraum noch Mietzahlungen an den Hauseigentümer Herrn J. geleistet hat.
11Fehlt es mithin bereits an einem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigenden offenen Bedarf der Antragstellerin, können ihre einzelnen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Beschlusses führen.
12Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) greift nicht ein. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob die im Vordergrund der Darlegungen der Antragstellerin stehenden Ausführungen zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn J. besondere Schwierigkeiten aufwerfen. Denn das Ergebnis der Rechtssache hängt, wie aufgezeigt, nicht von der Klärung dieser Fragen ab, sondern lediglich von der relativ einfach durchzuführenden Gegenüberstellung des geltend gemachten Bedarfs und der Einkünfte der Antragstellerin.
13Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend) nicht hinlänglich dargelegt worden. Dargelegt im Sinne d § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Beschwerdeverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf.
14Vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 - 8 B 610/97 -, vom 11. September 1997 - 8 B 1392/97 - und vom 12. September 1997 - 8 B 1981/97 -.
15Demzufolge muß sich aus den Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrages ergeben, daß die konkrete, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete und im Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts ist. Eine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis auf eine nur tatsächliche Bedeutung der Sache etwa im Hinblick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle genügen nicht.
16Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 - 8 B 610/97 -, und vom 11. September 1997 - 8 B 1392/97 -.
17Vorliegend hat sich die Antragstellerin lediglich dahingehend eingelassen, daß das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie an das Bestehen eines Anordnungsgrundes bei Geltendmachung von Unterkunftskosten im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO überdehnt habe und daß daher zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesetzesanwendung insoweit eine Entscheidung des Senats notwendig sei. Abgesehen davon, daß in diesem Vorbringen noch keine Darlegung einer konkreten Rechtsfrage erkennbar wird, fehlt es auch - über die bloße Behauptung hinaus - an Darlegungen dazu, warum zu den lediglich grob umrissenen rechtlichen Gesichtspunkten im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts eine Entscheidung des Senats erforderlich sein soll. Im übrigen fehlt es, wie schon zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeführt, an der Erheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
19Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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