Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2461/96
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. März 1996 ist wirkungslos.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.380,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
4Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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