Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5098/97

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt, weil keine Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO vorliegen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Die vorstehenden Beschlüsse sind unanfechtbar.

Es bleibt vorbehalten, die ebenfalls unter dem 19. November 1997 beim Oberverwaltungsgericht eingereichte Klage auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 15 K 2493/96 VG Gelsenkirchen an das Verwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.


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