Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 2958/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e .
2Der Antrag ist nicht begründet.
3Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
4Die vom Antragsteller allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausweisung des Antragstellers kein Ermessen eingeräumt war, weil der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt hat, keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt und kein Ausnahmefall zu der vom Gesetz vorgesehenen Regelausweisung vorliegt. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der lange Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, seine mangelnden Kenntnisse in der arabischen Sprache und der Aufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet die Annahme eines atypischen Falles nicht zu rechtfertigen vermögen, nicht zu beanstanden.
5Soweit der Antragsteller noch ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner angreift, begegnet diese keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist neben der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessensabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Begründung der der Ausweisung beigegebenen Vollziehungsanordnung den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die geforderte schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung betrifft ein Interesse, das nicht identisch ist mit dem stets vorhandenen Interesse der Verwaltungsbehörde an der Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes. Lediglich ein weiteres, der Art nach anderes oder dem Grunde nach gesteigertes Interesse kann die sofortige Vollziehung rechtfertigen. Mit dem Begründungszwang soll erreicht werden, daß die Behörde, die von ihrer Kompetenz nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch macht, sich stets des Ausnahmecharakters ihres Verhaltens vergewissert, daß sie dem Betroffenen die Gründe dafür transparent macht und daß deren Tragfähigkeit in einem evtl. gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die rein formaler Art sind, ist Genüge getan, wenn die Behörde auf der Basis der von ihr angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das besondere Vollzugsinteresse rechtlich tragfähig begründet hat, ohne daß es darauf ankommt, ob die zugrundegelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zutreffend sind,
6ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Juni 1982 - 17 B 932/82 -, InfAuslR 1983, 2 f. und vom 21. Januar 1994 - 17 B 2521/92 -.
7Die vom Antragsgegner im vorliegenden Fall gegebene Begründung ist in diesem Sinne tragfähig. Er hat sich von der Notwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bestimmen lassen. Dabei sind die Darlegungen zur Besorgnis erneuter Straffälligkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausreichend, ohne daß es an dieser Stelle einer inhaltlichen Überprüfung bedarf, ob dem Antragsteller auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten werden können.
8Eine weitere Begründung unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, wobei der Senat hinsichtlich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren jeweils die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zugrundelegt.
11Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
12
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.