Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1749/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 32.000,-- DM festgesetzt.


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