Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 4709/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1994 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Februar 1971 geborene Kläger leistete vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 Grundwehrdienst. Er war während dieses Zeitraums bei der Firma U. I. M. als Speditionskaufmann angestellt. Vor seiner Einberufung hatte er eine zum 1. Juni 1990 beginnende Kapitallebensversicherung bei der O. Lebensversicherungs-AG in L. mit der Versicherungsnummer abgeschlossen. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung mit fünfjähriger Ablaufphase, innerhalb derer sich der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen lassen kann. Bereits bei Beginn der Ablaufphase steht die vereinbarte Versicherungssumme inklusive Überschußbeteiligung voll zur Verfügung. Die Ablaufphase beginnt im Fall des Klägers am 1. Juni 2026, an dem die vereinbarte Versicherungssumme von 62.326,-- DM gezahlt wird, wenn der Kläger die Versicherung bereits zu diesem Zeitpunkt beenden sollte. Die Ablaufphase endet am 1. Juni 2031. Während der Ablaufphase erhöht sich die Versicherungssumme des Klägers auf einen Betrag von 79.798,-- DM. Versicherungsbeiträge sind längstens bis zum 1. Juni 2031 zu zahlen. In dem Versicherungsschein ist als Leistungsempfänger für den Erlebensfall der Kläger als Versicherungsnehmer und im Todesfall seine Eltern, oder falls er im Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein sollte, der Ehegatte bezeichnet.
3In den letzten 12 Monaten vor Beginn seines Wehrdienstes zahlte der Kläger nach einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft Beiträge in Höhe von 1.210,80 DM.
4Der Kläger beantragte unter dem 31. Mai 1992 die Erstattung seiner Lebensversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Mit Bescheid vom 3. August 1992 lehnte die Wehrbereichsverwaltung III diesen Antrag mit der Begründung ab, die Versicherung diene nicht der Altersversorgung des Klägers, da die Versicherungssumme bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werde.
5Der Kläger hat hiergegen am 18. August 1992 "Einspruch" eingelegt und ausgeführt, die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung diene ausschließlich seiner künftigen Altersversorgung. Der Vertrag ende am 1. Juni 2031 und enthalte lediglich eine Option, die eine Beendigung bereits zum 1. Juni 2026 zulasse. Die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung sei durch das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht gedeckt. Die Altersruhegrenzen seien fließend und derzeit könne niemand sagen, wo zum Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherung die Altersruhegrenze liegen werde. Der flexibele Versicherungsablauf sei von ihm vorsorglich gewählt worden. Die in den letzten fünf Jahren des Versicherungsverhältnisses überproportional steigende Versicherungssumme werde eher dazu führen, daß er den Vertrag nicht ohne zwingende Notwendigkeit bereits zum 1. Juni 2026 beenden, sondern ihn bis zum Ablauf am 1. Juni 2031 bestehen lassen werde.
6Mit "Beschwerdebescheid" vom 24. August 1992 wies die Wehrbereichsverwaltung III den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
7Mit seiner am 18. September 1992 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Vertrag ohne eine vorherige Kündigung erst am 1. Juni 2031 ende. Soweit die Wehrbereichsverwaltung III bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt habe, daß er bei Beginn der Ablaufphase im Juni 2026 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei die Wahl dieses Alters willkürlich und entspreche nicht Sinn und Ziel des § 14 a Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz. Die lange Vertragsdauer von mindestens 36 Jahren verdeutliche, daß Ziel und Sinn des Versicherungsvertrages die Alterssicherung sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. August 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1992 zu verpflichten, ihm die Beiträge für die Lebensversicherung Nr. bei der O. Versicherungs-AG für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 in Höhe von 105,-- DM monatlich (= 1.260,-- DM insgesamt) zu erstatten.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
13Gegen das am 31. August 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. September 1994 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im wesentlichen ihre Auffassung, Beiträge zu einer Lebensversicherung könnten nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes nur erstattet werden, wenn die Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall in der Regel nicht für einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart sei. Dabei sei es unbeachtlich, wenn nach den Versicherungsbedingungen die Möglichkeit bestehe, eine frühere Auszahlung der Versicherungssumme später zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehe der Versicherungsvertrag keine Verkürzung der Laufzeit und keine frühere Auszahlung der Versicherungssumme vor, sondern eine Verlängerung (eine sogenannte "Ablaufphase") nach dem Versicherungsende. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe vom Beginn dieser "Ablaufphase" an. Daß diese Verlängerung stillschweigend eintrete, wenn kein entgegenstehender Antrag vorliege, ändere nichts an der zugrundeliegenden Konzeption.
14Die Beklagte beantragt,
15das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1994 zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Wehrbereichsverwaltung III vorgelegten Verwaltungsvorgang.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die ebenfalls zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1992 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge, die er für die Zeit des Grundwehrdienstes an die O. Lebensversicherungs-AG gezahlt hat.
21Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 14 a Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205). Nach dieser Bestimmung werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 - 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind jedenfalls insoweit nicht erfüllt, als die vom Kläger abgeschlossene private Lebensversicherung keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des ArbPlSchG darstellt.
22Beiträge zu einer Lebensversicherung zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des Dritten Abschnitts des Arbeitsplatzschutzgesetzes (§§ 14 a, 14 b ArbPlSchG), wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen dienen. Die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen ist nach dem Willen des Gesetzgebers den allgemeinen Vorschriften über die gesetzliche Altersgrenze in der Rentenversicherung zu entnehmen, derzeit §§ 33, 35 ff SGB VI. Danach ist die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente die Vollendung des 65., in besonderen Fällen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Hinblick auf die Orientierung der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung während des Grundwehrdienstes nach dem ArbPlSchG nur dann als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, S. 6 des Urteilsabdrucks, Juris; Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 26.92 -, Buchholz 448.4 § 14 b ArbPlSchG Nr. 1, S. 1 (3) = BVerwGE 92, 309 (310).
24Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner hiervon abweichenden Auffassung, die er in dem Beschluß vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 - vertreten hatte, an.
25Das Erstattungsbegehren des Klägers scheitert hiernach daran, daß die von ihm zum 1. Juni 1990 abgeschlossene "Lebensversicherung mit Ablaufphase" bereits am 1. Juni 2026 fällig wird. Zu diesem Zeitpunkt steht der im Februar 1971 geborene Kläger erst in seinem 56. Lebensjahr, hat also noch nicht die erforderliche "Altersgrenze" des vollendeten 60. Lebensjahres erreicht.
26Unter Fälligkeit im Rechtssinne ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann ( § 271 BGB, § 11 VVG),
27vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1958 - V C 272.57 -, NJW 1958, 1744, 1745; Keller, MK, § 271 Rn. 2; Standinger-Löwisch, § 284, Rn. 2; Palandt, Kommentar zum BGB, 57. Auflage, 1998, zu § 271 RdNr. 1,
28aber nicht erst der Zeitpunkt, zu dem er die bereits vorher fällig gewordene Leistung tatsächlich verlangt. Nach dem Versicherungsschein kann der Kläger die Zahlung der Versicherungssumme von 62.326,-- DM am 1. Juni 2026 verlangen. Der vorgenannte Betrag ist im Versicherungsschein ausdrücklich als Versicherungssumme bezeichnet, die zu Beginn der Ablaufphase gezahlt wird.
29Der maßgeblichen Fälligkeit der Versicherung bereits im Jahre 2026 steht nicht die besondere Konstruktion des Vertrages als einer "Lebensversicherung mit Ablaufphase" entgegen. Zwar endet die Versicherung spätestens erst am 1. Juni 2031 und wird spätestens dann zahlbar. Bereits fünf Jahre vor diesem Termin, zum 1. Juni 2026, beginnt aber die Ablaufphase, innerhalb der sich der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen lassen kann, wie sich aus der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungbeschreibung der O. Lebensversicherungs-AG ergibt. Innerhalb der Ablaufphase läuft die Versicherung weiter, wenn der Versicherungsnehmer die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht beantragt. Diese Vereinbarung ändert aber nichts an der Fälligkeit der Versicherung bereits zu Beginn der Ablaufphase am 1. Juni 2026. Durch die Abrede wird nur die Erfüllbarkeit der von der Versicherung geschuldeten Leistung im Erlebensfall während der Ablaufphase von der Abrufentscheidung des Versicherungsnehmers abhängig gemacht (von der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2, 2. Alt. BGB abweichende Bestimmung, wie sie insbesondere bei verzinslichen Kapitalanlagen naheliegt). Die Fälligkeit als Recht des Gläubigers, die Leistung aus eigenem Willensentschluß fordern zu dürfen, tritt aber bereits zum 1. Juni 2026 ein; diese Rechtsfolge der Fälligkeit am 1. Juni 2026 wird durch den faktischen Anreiz, die Versicherungsleistung wegen des später zu zahlenden höheren Geldbetrages nach Möglichkeit nicht schon bei Beginn der Ablaufphase, sondern erst in den nachfolgenden fünf Jahren zu verlangen, nicht in Frage gestellt.
30Gegen die Einordnung des klägerischen Versicherungsvertrages als Teil einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des Dritten Abschnitts des ArbPlSchG spricht demgemäß, daß der Kläger auf die Versicherungssumme, wenn auch zu einem deutlich verringerten Betrag als bei Ausschöpfung der vollen Laufzeit, zu einem Zeitpunkt Zugriff nehmen kann, zu dem er die die Lebensversicherung als Altersversorgung im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes kennzeichnende, an der gesetzlichen Altersgrenze der Rentenversicherung orientierte und damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht willkürlich bestimmte Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres noch nicht erreicht hat.
31Wegen der vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten engen Verknüpfung zwischen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung und der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" kann allein aus der Dauer des Versicherungsverhältnisses dessen Charakter als Altersversorgung im Sinne des ArbPlSchG entgegen der Auffassung des Klägers nicht hergeleitet werden. Maßgeblich für diesen Charakter ist, daß der Versicherungsnehmer für den Erlebensfall nicht bereits zu einem Zeitpunkt vertragsgemäßen Zugriff auf die Lebensversicherungssumme nehmen kann, zu dem ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, mit dem sich der Kläger, soweit er privater Versicherungsnehmer ist, wegen der Parallelisierung der gesetzlichen Altersvorsorge und der "sonstigen Altersvorsorge" vergleichen lassen muß, die gesetzliche Altersrente noch nicht in Anspruch nehmen könnte.
32Das Vermögensinteresse des Klägers, bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit zum Ende seines Berufslebens hin bereits auf die Versicherungssumme zurückgreifen zu können, bevor Ansprüche auf die gesetzliche Altersrente bestünden, deckt den geltend gemachten Anspruch nicht, da ein bloßes Vermögensinteresse nach Sinn und Zweck der Bestimmungen des Dritten Abschnitts des ArbPlSchG ebensowenig abgedeckt werden soll wie das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes außerhalb der Zeit der Wehrdienstleistung.
33Die Maßgeblichkeit des gesetzlichen Mindestrentenalters für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen privater Vermögensbildung und nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz zu fördernder Altersversorgung kann der Kläger auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, die Altersruhegrenzen seien fließend und zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht sicher bestimmt werden, wo zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Versicherung die Altersruhegrenze liegen werde. Tatsächlich ist heute nicht verläßlich zu prognostizieren, bei welcher Grenze in mehreren Jahrzehnten das gesetzliche Mindestalter für den Bezug von Renten wegen Alters liegen wird. Das Renteneintrittsalter könnte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung des Klägers tatsächlich gesunken sein; derzeit ist aber eher eine Erhöhung des Rentenalters in der politischen Diskussion. Gerade aufgrund dieser Ungewißheit und dem Interesse des Gesetzgebers, nur überwiegend der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung dienende Versicherungsverträge zu fördern, kann als hinreichend zuverlässiger und für die Verwaltung praktikabler Beurteilungsmaßstab für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen nur die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung herangezogen werden. Dabei muß aus Anlaß dieses Falles nicht entschieden werden, ob die aktuell gültige, die bei Vertragsschluß oder die während der Ableistung des Wehrdienstes geltende Mindestaltersgrenze in der Rentenversicherung maßgebend ist. Denn bei Beginn des Grundwehrdienstes des Klägers am 1. April 1992 galten bereits die zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Altersrente nach dem SGB VI vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), nach deren §§ 33 und 35 ff. der Kläger mit einem Renteneintrittsalter des vollendeten 65. Lebensjahres, in besonderen Fällen bei mindestens der Vollendung des 60. Lebensjahres rechnen mußte. Dieses Rentenalter, auf das sich der Kläger während des Wehrdienstes einstellen mußte, war bereits bei Versicherungsbeginn am 1. Juni 1990 aufgrund der Bekanntmachung des Gesetzes im Jahre 1989 absehbar; im übrigen erhielten auch nach der zuvor geltenden Regelung des § 1248 RVO - § 25 AVG Versicherte Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Vollendung des mindestens 60. Lebensjahres. Schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages lag mithin das regelmäßige Mindestrentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung über dem Alter, zu dem die klägerische Versicherung bereits im Rechtssinne fällig werden sollte.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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