Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5665/97

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.


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