Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5665/97
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus M. wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 4. November 1997 wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
4Gegen Endurteile steht den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen er den von ihm bezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Der in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelte Zwang, die Gründe für die beantragte Zulassung darzulegen, dient nach dem gesetzlichen Regelungsziel im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten der Entlastung des Rechtsmittelgerichts. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die in der gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden haben, soll die Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe "den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages" reduzieren.
5Vgl. den Beschluß des Senats vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 - unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zu § 124a VwGO in der Bundestagsdrucksache 13/3993, Seite 13, und den Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 8 E 869/97 -.
6Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag unmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen Zulassungsgrund er sich beruft, und daß er näher ausführt, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt. Wenn der Antragsteller mehr als einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe bezeichnet, muß er für jeden dieser Zulassungsgründe gesondert ausführen, warum er ihn für gegeben ansieht. Da der Gesetzgeber das Vorliegen der einzelnen Zulassungsgründe von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht, muß der Antragsteller auch die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelnen darlegen, damit das Rechtsmittelgericht entscheiden kann, ob es die Berufung aus einem oder mehreren bezeichneten Zulassungsgründen zulassen muß. Das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten das Rechtsmittelgericht zu entlasten, läßt sich nur erreichen, wenn für das Rechtsmittelgericht klar und deutlich erkennbar wird, welcher der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe mit welcher Begründung geltend gemacht wird. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO mithin nur dann dargelegt, wenn sich einem bezeichneten Zulassungsgrund unmißverständlich eine bestimmte Begründung zuordnen läßt.
7Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelschrift vom 12. Dezember 1997 nicht. Zwar bezeichnet der anwaltlich vertretene Antragsteller eingangs der Rechtsmittelschrift die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die anschließenden Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, welchen der jeweils bezeichneten Zulassungsgründen sie im einzelnen zuzuordnen sind. Bei dieser Art und Weise der Begründung läßt sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastungswirkung des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erreichen, weil für das Rechtsmittelgericht nicht deutlich wird, welchen der im einzelnen bezeichneten Zulassungsgründe der Kläger mit welcher Begründung für gegeben ansieht. Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung aus der Fülle der vom Kläger vorgetragenen Argumente die Gründe herauszusuchen, die zu einem der vom Kläger bezeichneten Zulassungsgründe passen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Rechtsmittelführers, den von ihm bezeichneten Zulassungsgründen die aus seiner Sicht erheblichen Begründungen zuzuordnen. Dies bedeutet für einen anwaltlich vertretenen Kläger keine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes.
8Unabhängig von der fehlenden Zuordnung enthalten die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift vom 12. Dezember 1997 auch keine Gründe, aus denen nach Ansicht des Klägers die Berufung zuzulassen wäre. Mit seinen Ausführungen macht der Kläger lediglich geltend, daß das Verwaltungsgericht den seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt unzutreffend entschieden hat, ohne daß zulassungsrechtlich erhebliche Erwägungen angestellt werden. Mit seinen Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes verkennt der anwaltlich vertretene Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung und der Begründung einer zugelassenen Berufung.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
10Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 4. November 1997 rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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